Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.505/2007
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6B_505/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Rechtsanwalt X.________ wird vorgeworfen, er habe eine Gegenpartei in einem
Schreiben vom 21. Oktober 2004 der Falschbeurkundung, Steuerhinterziehung und
des Steuerbetrugs bezichtigt und angekündigt, wenn die Gegenpartei ihren
beiden Kindern bis zum 31. Oktober 2004 nicht eine Nachzahlung von angeblich
geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 298'643.-- leiste, würden
die Steuer- und Strafuntersuchungsbehörden eingeschaltet werden müssen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 21. Juni
2007 im Berufungsverfahren der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der Vollzug der Geldstrafe
wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

X. ________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt unter anderem, er
sei freizusprechen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorsitzende der Vorinstanz sowie der
Staatsanwalt und der Vertreter des Beschwerdegegners seien Mitglieder des
Komitees "Markus Hutter wieder in den Nationalrat", weshalb sich die Frage
der Befangenheit und der damit verbundenen Ausstandspflicht stelle. Auch wenn
dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass Wahlempfehlungen einer
Richterin oder eines Richters nicht immer unproblematisch sein mögen, ist das
Vorbringen im vorliegenden Fall von vornherein unbegründet. Nach Auffassung
des Beschwerdeführers ergibt sich die Befangenheit der Vorsitzenden nämlich
aus deren angeblich unüblichem Ton und Fragestil an der Berufungsverhandlung
(Beschwerde S. 3/4 lit. g). Zum "Ton und Fragestil" der Vorsitzenden verweist
er auf das Protokoll der Verhandlung (Beschwerde S. 12). Auf den Seiten 9 bis
13 dieses Protokolls ist indessen nichts zu entdecken, was auf eine
Befangenheit der Vorsitzenden, die einzig auf der Beantwortung ihrer Fragen
beharrte, hindeuten würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.
Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde zur Hauptsache in weitschweifiger
appellatorischer Kritik, die zudem teilweise nicht den angefochtenen
Entscheid betrifft und die vor Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl.
insbesondere Beschwerde S. 4 - 24). Insoweit ist darauf nicht einzutreten.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Diese hat sich zur Deutung des beanstandeten Schreibens
geäussert (angefochtener Entscheid S. 7 - 9), zum objektiven und subjektiven
Tatbestand der Nötigung (angefochtener Entscheid S. 9 - 13) sowie zur Frage
der Rechtswidrigkeit (angefochtener Entscheid S. 13 - 16). Insbesondere zu
letztgenanntem Punkt führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass es unzulässig
ist, beim Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen, die überdies auch noch strittig
und illiquid sind, mit einer sachlich damit nicht zusammenhängenden
Strafanzeige wegen Urkunden- und Steuerdelikten zu drohen. Was an den
Erwägungen der Vorinstanz gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
BGG und insbesondere gegen Art. 181 StGB verstossen könnte, ist nicht
ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 24 - 34, soweit die Ausführungen überhaupt
zulässig und sachbezogen sind). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: