Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.504/2007
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6B_504/2007 /hum

Urteil vom 24. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. René Bussien,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Strafzumessung; Ersatzforderung (BetmG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 2. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau verurteilte X.________ am 26.
September 2006 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Betäubungsmittelkonsums, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und Ausweisfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Zudem verpflichtete es den Verurteilten zu einer Ersatzforderung von Fr.
84'200.--.

Auf Berufung von X.________ setzte das Kantonsgericht St. Gallen am 2. Juli
2007 die Freiheitsstrafe auf 3 3/4 Jahre fest, büsste ihn mit Fr. 200.-- und
bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei mit einer
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu bestrafen, und ein Drittel der
beschlagnahmten Geldsumme sei ihm herauszugeben.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Menge gehandelter Betäubungsmittel,
für welche er bestraft worden sei, sei nicht nachgewiesen. Die kantonalen
Urteile beruhten auf Belastungsaussagen, die "nicht justizförmig auf korrekte
Weise" zustande gekommen und deshalb nicht verwertbar seien. Das angefochtene
Urteil verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 32 Abs. 2
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR) und gegen die
Unschuldsvermutung (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2).

Auf die gleichen Rügen war die Vorinstanz nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer seine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hatte. In
diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf Art. 239 Abs. 2 StP/SG sowie
auf einschlägige Rechtsprechung (GVP 1987 Nr. 61 und 62) und Literatur
(Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 1668).
Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung kann sich die Berufungserklärung auf
den Schuldspruch, die Sanktion, den Kostenspruch oder die Zivilklage
beschränken.

Die eingangs erwähnten Beanstandungen kann das Bundesgericht nur überprüfen,
wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Vorinstanz in willkürlicher
Missachtung kantonalen Prozessrechts zu Unrecht auf seine Rügen nicht
eingetreten ist.

1.1 Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er
verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen
Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4;
133 III 638 E. 2).

Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70
E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer erwähnt nicht einmal die fragliche gesetzliche
Bestimmung. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Vorinstanz seine
Berufungserklärung (Berufungsakten, act. B/1) im Lichte von Art. 239 Abs. 2
StP/SG willkürlich ausgelegt haben soll. Damit genügen seine Ausführungen der
geforderten Begründungspflicht nicht, weshalb auf sämtliche Rügen, die auf
eine Änderung des Sachverhalts inklusive der Ersatzforderung abzielen, nicht
einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.

Soweit er dabei den verbindlichen Sachverhalt in Frage stellt, ist auf seine
Rügen nicht einzutreten. Dies betrifft das Motiv des Drogenhandels, seine
Einstufung in der "Drogenhierarchie" und die Menge der gehandelten Drogen.

Die Vorinstanz hat eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers
zu Recht nicht strafmindernd berücksichtigt. Denn die Tatsache, während des
Strafvollzugs von seiner Freundin getrennt zu sein, trifft alle Straftäter
gleichermassen, die eine Beziehung leben und eine Freiheitsstrafe verbüssen
müssen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die
Strafzumessung ausreichend begründet. Diese ist nachvollziehbar und liegt
auch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner