Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.503/2007
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6B_503/2007 /hum

Urteil vom 21. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Cornel Wehrli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Versuchter Mord und Gefährdung des Lebens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer,
vom 6. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ mit Urteil vom 26. Februar
2004 des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und der falschen
Anschuldigung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2
Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
Ferner ordnete sie gemäss Art. 43 Ziff. 1 aStGB eine vollzugsbegleitende
Massnahme im Sinne des psychiatrischen Gutachtens an. Im Weiteren entschied
es über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände und die geltend
gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Eine hiegegen von
X.________ geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26.
April 2005 ab.

A.b Mit Urteil vom 8. Mai 2006 (1P.399/2005) hiess das Bundesgericht eine
gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob das
angefochtene Urteil auf.

A.c Am 6. Juni 2007 änderte das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser
Gutheissung der Berufung von X.________ Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
ab und setzte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre Zuchthaus herab. Im Übrigen
wies es die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ab.

B.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht, mit
der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht
des Kantons Aargau sei anzuweisen, verschiedene Aussagen aufgrund des
Verwertungsverbots nicht zu berücksichtigen und weitere beantragte Zeugen und
Zeuginnen zu befragen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigen Person (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführerin wird zur Hauptsache vorgeworfen, sie habe zusammen
mit ihrem Freund Y.________ versucht, ihren von ihr getrennt lebenden
Ehemann, mit dem sie über das Sorgerecht der beiden gemeinsamen Kinder im
Streit lag, zu töten. Im Einzelnen habe Y.________ zunächst am 17. Januar
2001 am Personenwagen des Ehemannes am vorderen linken und am hinteren
rechten Rad je drei Radmuttern gelöst und ihn so bei einer Fahrt auf der
Autobahn einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt.

Am 31. Juli 2001 habe Y.________ den Ehemann der Beschwerdeführerin sodann
unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort gelockt und ihn dort mit einem
Dolch niedergestochen. Das Opfer wurde verletzt, konnte jedoch fliehen und
den Angreifer, der ihn anfänglich verfolgte, schliesslich selbst in die
Flucht schlagen (angefochtenes Urteil S. 2 ff. [Anklageschrift], 17 f.).
Y. ________ wurde aufgrund dieses Sachverhalts mit Urteil des Bezirksgerichts
Baden vom 25./26. Februar 2004 u.a. wegen Gefährdung des Lebens und wegen
versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt. Die Beschwerdeführerin hat eine
Beteiligung an den Taten bestritten.

2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 8. Mai 2006 (1P.399/2005)
erkannt, die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin als Beschuldigte
anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei in der Zeitspanne vom
24. August bis und mit 12. September 2001 gemacht habe, seien, soweit sie
Selbstbelastungen enthielten, nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin
nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und keine
Indizien dafür ersichtlich seien, dass sie sich über dieses im Klaren gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich zu jener Zeit in Haft befunden und sei
durch keinen Rechtsbeistand vertreten gewesen, so dass sie sich auf Art. 31
Abs. 2 BV und die daraus abgeleitete Pflicht der Behörden zur Belehrung über
das Schweigerecht berufen könne (E. 2.2 und 4).

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Urteil in Bezug auf die in der
fraglichen Zeitspanne gemachten Aussagen nurmehr auf die entlastenden Angaben
der Beschwerdeführerin sowie auf ihre Ausführungen anlässlich ihrer Befragung
als Auskunftsperson vom 1. August 2001 (angefochtenes Urteil S. 18). Gestützt
hierauf sowie auf die Aussagen des geständigen Mittäters Y.________ und die
Aussagen verschiedener Drittpersonen erachtet die Vorinstanz auch in ihrem
zweiten Urteil den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen (angefochtenes
Urteil S. 23 ff., 28 ff., 31 ff. und 33).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre als Auskunftsperson
gemachte Aussage vom 1. August 2001 dürfe nicht verwertet werden, da sie vor
dieser Einvernahme von der Polizei nicht auf ihr Schweigerecht hingewiesen
worden sei. Nach der zur Zeit der Strafuntersuchung geltenden
Strafprozessordnung des Kantons Aargau seien für die Befragung von
Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten
sinngemäss anwendbar gewesen. Eine Auskunftsperson müsse nicht nur in der
ersten formellen Einvernahme durch die Untersuchungsbehörde, sondern schon im
polizeilichen Ermittlungsverfahren über ihre Rechte zur Auskunftsverweigerung
belehrt und zur Wahrheit ermahnt werden. Die Missachtung dieser
Hinweispflicht führe zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen. Nach dem
strafprozessualen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" sei niemand
gehalten, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. Ohne eine Pflicht
zur Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht würde der Grundgehalt des
"nemo tenetur-Prinzips" ausgehöhlt (Beschwerde S. 4 ff.).
3.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Einvernahme als Auskunftsperson nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei,
dass sie die Auskunft verweigern könne. Nach der zur Zeit der Befragung
geltenden Strafprozessordnung habe ein Angeklagter indes nicht auf das
Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Da sich die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht in Haft befunden
habe, habe sie auch nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV auf das
Schweigerecht hingewiesen werden müssen. Die Aussage vom 1. August 2001 dürfe
daher verwertet werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
3.3 Nach einem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, von der früheren
Rechtsprechung aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsatz ist im Strafverfahren
niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum
accusare"). Der Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Er
ist vielmehr berechtigt, die Aussage zu verweigern und zu schweigen, ohne
dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 130 I 126 E. 2.1, mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR). Lehre und Rechtsprechung
leiten das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst
belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 130 I 126 E. 2.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung
und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., 8. Band, MRK Art. 6/Art. 14
IPBPR N 248).

Aus Art. 31 Abs. 2 BV, der in dieser Hinsicht über die Garantien der EMRK und
des IPBPR hinausgeht, ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, die
festgenommene Person über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären (BGE 130
I 126 E. 2.5; Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach
Art. 31 Abs. 2 BV, in: ZStrR 121/2003 S. 317). Nach dieser Bestimmung hat
jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich
und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges
und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ferner die Möglichkeit
haben, ihre Rechte geltend zu machen. Soweit die festgenommene Person davor
bewahrt werden soll, sich selber zu belasten, dient die Information über das
Aussageverweigerungsrecht der Gewährleistung ihrer Verteidigungsrechte.
Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind
Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich
nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes
trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die
Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist,
dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach
der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit
seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 1P.399/2005 vom 8.5.2006 E. 2, je mit Hinweisen).

3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. August 2001 als Auskunftsperson zur
Sache betreffend den "Vorfall zwischen Y.________ und A.________ vom
31.7.2001" befragt. Dabei wurde sie unbestrittenermassen nicht über ihr
Aussageverweigerungsrecht belehrt. Sie wurde lediglich auf die Straffolgen
einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht
(Untersuchungsakten, Ordner A, act. 390 f.). Das Bundesgericht liess in
seinem Entscheid vom 8. Mai 2006 offen, ob die Beschwerdeführerin in dieser
Einvernahme hätte auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden
müssen, da die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil den Schuldspruch nicht auf
die Aussage der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson gestützt hatte
(Entscheid 1P.399/2005 E. 2.1).
3.4.2 Nach § 105 Abs. 1 aStPO/AG in der Fassung vom 11. November 1958 darf,
wer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, hierüber nur als
Auskunftsperson befragt werden. Dasselbe gilt für Personen, die aus einem
andern Grunde als befangen zu betrachten sind. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung sind für die Einvernahme von Auskunftspersonen die Vorschriften
über die Vernehmung von Beschuldigten sinngemäss anwendbar. Eine Pflicht, den
Beschuldigten auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, enthielt die
zur Zeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson geltende
Strafprozessordnung des Kantons Aargau nicht (§§ 62 ff. aStPO; anders nunmehr
§ 62 Abs. 1 lit. b StPO/AG in der Fassung vom 2. Juli 2002, der den Hinweis
auf das Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich vorschreibt). In Ermangelung
besonderer kantonaler Vorschriften über die Belehrungspflicht gelangt Art. 31
Abs. 2 BV zur Anwendung. Diese Bestimmung erkennt den Anspruch, über ihre
Rechte unterrichtet zu werden, nur derjenigen Person zu, welcher die Freiheit
entzogen worden ist. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt ihrer
Befragung als Auskunftsperson unbestrittenermassen weder in Haft noch in
einer vergleichbaren Drucksituation. Art 31 Abs. 2 BV findet daher keine
Anwendung und die Beschwerdeführerin kann nicht gestützt auf diese
Verfassungsbestimmung die Unverwertbarkeit ihrer Aussagen vom 1. August 2001
geltend machen (Urteil des Kassationshofs 6S.154/2004 vom 30.11.2005 E. 2,
publ. in: Pra 2006 Nr. 87 S. 615; offen gelassen noch in Urteil des
Kassationshofs 6P.161/2004 vom 16.3.2005 E. 2.2.6 mit Hinweis; vgl. auch
Zimmerlin, a.a.O., S. 326 ff.).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die
Aussagen des Mitangeklagten Y.________ berücksichtigt hat, obwohl auch er in
seinen Einvernahmen nicht auf sein Schweigerecht aufmerksam gemacht worden
sei. Der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht sei ein
Gültigkeitserfordernis. Eine unterbliebene Belehrung führe zur generellen
Unverwertbarkeit der Aussage und zwar nicht nur für diejenige Person, die
diese Aussage gemacht habe. Die Aussagen des Mitangeklagten Y.________
unterlägen daher auch ihr gegenüber einem Verwertungsverbot (Beschwerde S. 9
ff.).
4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Mitangeklagte Y.________ sei vor seinen
Einvernahmen zwar nicht über sein Aussageverweigerungsrecht unterrichtet
worden. Er habe indessen das gegen ihn ausgefällte Urteil akzeptiert und die
Verletzung der Belehrungspflicht während des ganzen Verfahrens nie gerügt.
Ausserdem sei anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit der
Beschwerdeführerin sowie in der erstinstanzlichen Verhandlung, in welchen er
seine früheren Angaben bestätigt habe, seine damalige Verteidigerin anwesend
gewesen, so dass davon ausgegangen werden dürfe, er habe um sein
Schweigerecht gewusst. Seine Aussagen seien daher verwertbar (angefochtenes
Urteil S. 19 f.).
4.3 Nach der Rechtsprechung gewährt der Hinweis auf das
Aussageverweigerungsrecht des Mitbeschuldigten vorab dessen eigene
Verfahrensrechte, nicht diejenigen einer mitangeschuldigten Person (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26.6.2006 E. 2.4, publ. in: Pra
2007 Nr. 27 S. 164). Der Beschwerdeführerin fehlt es daher an der
persönlichen Betroffenheit im Sinne von Art. 81 BGG, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
Ausserdem erhebt die Beschwerdeführerin diese Rüge erstmals in der
vorliegenden Beschwerde. Zwar werden neue rechtliche Vorbringen vom
Novenverbot von Art. 99 BGG nicht erfasst. Doch gilt auch unter dem neuen
Verfahrensrecht, dass rechtliche Noven nur zulässig sind, wenn sie nicht in
Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31
E. 2.1.1 S. 33, 128 I 354 E. 6c S. 357 [zum staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren]). In Weiterführung der zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung kann nach Rückweisung der
Sache durch das Bundesgericht auch nach der Verfahrensordnung des
Bundesgerichtsgesetzes der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor
Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtung bereits in
Bezug auf das erste Urteil möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für
die betreffende Partei die Anfechtung zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a S.
104). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil
S. 20), der Mangel der unterbliebenen Belehrung beim Mitangeklagten
Y.________ ohnehin geheilt, da nach der Rechtsprechung die Aussagen des
Beschuldigten trotz unterlassener Belehrung keinem Verwertungsverbot
unterliegen, wenn die festgenommene Person ihr Aussageverweigerungsrecht
gekannt hat, wovon auszugehen ist, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit
seines Verteidigers angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweis).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz war an den Konfrontationseinvernahmen
vom 9., 12. und 15. Oktober 2001 sowie in der Verhandlung vor erster Instanz,
anlässlich deren der Mitangeklagte Y.________ seine früheren Angaben
bestätigte, dessen damalige Verteidigerin anwesend, so dass angenommen werden
darf, er habe um sein Aussageverweigerungsrecht gewusst (vgl. auch
Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel
2005, § 39 N 15b).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Verwertung der Aussagen des
als Auskunftsperson einvernommenen W.________. Dieser sei einzig auf Art. 303
StGB hingewiesen worden, nicht aber auf Art. 304 und 305 StGB. Er sei auch
nicht über sein Schweigerecht belehrt worden. Darüberhinaus sei sie weder mit
diesem noch mit ihrem Vater, der sie ebenfalls belaste, konfrontiert worden
(Beschwerde S. 12 ff.).
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Aargauische Strafprozessordnung habe im
damaligen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben, dass die Auskunftsperson über das
Recht zur Aussageverweigerung oder die Bedeutung ihrer Aussage belehrt werden
müsse. Sie habe auch nicht unter Hinweis auf Art. 307 StGB zur Wahrheit
ermahnt werden und nicht auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der
Irreführung der Rechtspflege oder der Begünstigung gemäss den Art. 303 - 305
StGB hingewiesen werden müssen (angefochtenes Urteil S. 20 f.).
5.3 Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat sich schon in ihrem Urteil vom 26. April 2005 u.a. auf die
Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin und des Geschäftskollegen
W.________ gestützt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April
2005 S. 31). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Rüge daher schon in ihrer
staatsrechtlichen Beschwerde vorbringen müssen (vgl. E. 4.3).

6.
6.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorgespräche, welche der
Einvernahme des Mitangeklagten Y.________ vom 17. August 2001 vorausgegangen
seien, nicht protokolliert worden seien. In dieser Aussage habe sie der
Mitangeklagte erstmals der Beteiligung an den von ihm begangenen Straftaten
bezichtigt. Zwei Tage vor dieser Einvernahme seien, offenbar nach Gesprächen
mit dem Opfer und der Ex-Frau des Mitangeklagten, dessen Bruder und seine
Frau bei der Polizei erschienen und hätten sie (die Beschwerdeführerin)
belastet. Zu Beginn der nachfolgenden Einvernahme vom 17. August 2001 habe
der Mitangeklagte Y.________ seine bisherigen Aussagen, in welchen er die
Verantwortung für den Mordversuch auf sich genommen hatte, als
wahrheitsgemäss bestätigt. Danach habe das längere Vorgespräch stattgefunden.
Es liege nahe, dass dieses Vorgespräch, das sich auf die Aussagen des Bruders
und seiner Frau bezogen haben dürfte, den Wandel im Aussageverhalten bewirkt
habe. Da das Gespräch nicht protokolliert worden sei, lasse sich nicht
nachvollziehen, wie es zu diesem Wandel gekommen sei und aufgrund welcher
Vorhalte der Mitangeklagte Y.________ sie plötzlich belastet habe. Die
Aussage vom 17. August 2001 sowie die darauffolgenden Aussagen dürften daher
nicht verwertet werden (Beschwerde S. 14 ff.).
6.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin könne nichts aus dem
langen, nicht protokollierten Vorgespräch anlässlich der Einvernahme vom 17.
August 2001 ableiten, denn der Mitangeklagte Y.________ habe die bei dieser
Einvernahme gemachten Aussagen sowohl in den weiteren Einvernahmen
(Untersuchungsakten, Ordner A,  act. 365 ff., 373 ff., 380 ff., und Ordner B,
act. 443 ff) als auch vor der ersten Instanz wiederholt bzw. präzisiert.
Zudem habe er hinsichtlich der Behandlung durch den polizeilichen
Sachbearbeiter bzw. generell der Untersuchungs- und Ermittlungsbehörden
ausdrücklich keinerlei Beschwerden angebracht (angefochtenes Urteil S. 30
f.).
6.3 In der Einvernahme vom 17. August 2001 (Untersuchungsakten Ordner A, act.
358 ff.) erklärte sich der Mitangeschuldigte Y.________ "nach einem langen
Vorgespräch" bereit, näher über die Umstände, wie es zum Mordversuch kam,
Auskunft zu geben.

Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 8. Mai 2006 (1P.399/2005)
aus, die ausgedehnten und nicht protokollierten Vorgespräche erschienen als
problematisch, liess die Frage deren Verwertbarkeit indes offen (E. 3.2).
Allerdings hatte die Beschwerdeführerin in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde
lediglich die unterlassene Protokollierung derjenigen Gespräche beanstandet,
die ihren eigenen Einvernahmen vorausgegangen waren (vgl. staatsrechtliche
Beschwerde vom 1. Juli 2005 S. 9 f.). Insofern kann auf ihre Beschwerde
ebenfalls nicht eingetreten werden, da es ihr zumutbar gewesen wäre, bereits
im gegen das erste obergerichtliche Urteil angehobenen staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren die Rüge vorzutragen, das der Einvernahme des
Mitangeklagten Y.________ vom 17. August 2001 vorangegangene Vorgespräch sei
nicht protokolliert worden (vgl. E. 4.3).

Im Übrigen trifft zu, dass die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassten Rechte, insbesondere des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, eine entsprechende
Aktenführungspflicht voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2 mit
Hinweisen; ferner Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 44 N 21 ff.). Doch
verletzt nach der Rechtsprechung der Umstand, dass informelle Gespräche des
Beschuldigten mit der Polizei nicht aufgezeichnet werden, den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht, wenn diesem in einer späteren Einvernahme
Gelegenheit gegeben wird, seine Aussagen zu wiederholen (Urteil des
Bundesgerichts 1P.261/2002 vom 20.1.2004 E. 4.3.1 und 4.4). Im zu
beurteilenden Fall wurde der Mitangeklagte Y.________ in der
untersuchungsrichterlichen Vernehmung vom 20. August 2001 und in der
erstinstanzlichen Verhandlung auf den Wandel in den Aussagen angesprochen und
hat die Gründe für seine neue Darstellung erläutert (Untersuchungsakten,
Ordner A, act. 365; Protokoll des Bezirksgerichts Baden S. 165 f., Akten des
Bezirksgerichts S. 320 f.; angefochtenes Urteil S. 30). Schliesslich wurde
der Leiter des polizeilichen Ermittlungsverfahrens in der erstinstanzlichen
Verhandlung zu den Vorgesprächen insbesondere mit dem Mitangeklagten als
Zeuge befragt (Protokoll des Bezirksgerichts Baden S. 129 f., Akten des
Bezirksgerichts S. 284 f.). Für den Sachrichter war es somit aufgrund dieser
Aussagen ohne weiteres nachvollziehbar, wie die die Beschwerdeführerin
belastenden Aussagen des Mitangeklagten Y.________ zustande gekommen sind.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihren Antrag auf Befragung
verschiedener Zeugen abgewiesen habe. Dies betreffe namentlich zwei ihrer
Schwestern, welche Angaben zum Mittäter und zu dessen Glaubwürdigkeit bzw.
zur Glaubwürdigkeit ihres Vaters, der sie indirekt belaste, machen könnten.
Ferner betreffe dies Bekannte oder ehemalige Nachbarn von ihr oder des
Mitangeklagten Y.________, die Angaben zu der von ihm zu einem früheren
Zeitpunkt inszenierten angeblichen Entführung und mithin zu seiner
Glaubwürdigkeit oder zu derjenigen des Bruders des Mitangeklagten machen
könnten. Schliesslich könnten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen
Universitätsklinik und der psychiatrischen Poliklinik Basel Auskunft über den
psychischen Zustand des Opfers geben, das sich nach der Geburt der älteren
Tochter Ende 1996/Anfang 1997 wegen befürchteter Selbst- und Fremdgefährdung
1997 in die Klinik einweisen liess (Beschwerde S. 24), und könne S.________,
bei welcher sie bis kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in
therapeutischer Behandlung gewesen sei, über ihre psychische Verfassung sowie
über ihre Äusserungen zum Tatgeschehen Auskunft geben (Beschwerde S. 22 ff.).
7.2 Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des feststehenden Beweisergebnisses
erübrigten sich weitere Beweiserhebungen. Von der Befragung weiterer Zeugen
oder dem Beizug der Psychiatrieakten des Opfers seien keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten. Die als Zeugen beantragten Personen seien nicht
ständig mit der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ zusammen
gewesen und hätten daher auch nicht wissen können, was die beiden in Bezug
auf die Lösung ihrer Probleme besprochen hätten (angefochtenes Urteil S. 33
f.).
7.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK steht dem Angeklagten u.a. das Recht
zu, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Das Recht,
Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist indes  relativer Natur. Der
Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu
berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc).

Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, nach
welchem rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel
abzunehmen sind (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen), verwehrt es dem Richter
nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier,
antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung
gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208
E. 4a, mit Hinweisen).

7.4 Die Abweisung der Beweisanträge verletzt den Anspruch auf rechtliches
Gehör der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des Beweisergebnisses durfte die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der
beantragten Entlastungszeugen verzichten. Die Vorinstanz stützt sich in
erster Linie auf die Aussagen des Mitangeklagten Y.________, der seine
Beteiligung an der Tat von Beginn weg gestanden hat, mit denen sie sich
einlässlich auseinandersetzt (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Sie gelangt
zum Schluss, diese Aussagen seien glaubhaft und es sei auszuschliessen, dass
der Mitangeklagte Y.________ die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als
Tatbeteiligte beschuldigt habe (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Dass dieser
Schluss schlechterdings unhaltbar wäre, macht auch die Beschwerdeführerin
nicht geltend. Ausserdem stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Bruders
des Mitangeklagten und dessen Ehefrau sowie ergänzend auf die Aussagen des
Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Geschäftskollegen ab (angefochtenes
Urteil S. 31 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die
Einvernahme der beantragten Zeugen etwas am Beweisergebnis zu ändern
vermöchte, zumal diese zu den eigentlichen Tatvorgängen und zur Frage, wie
sich das Vorhaben, sich gegen die Kinderzuteilung an das Opfer zu wehren, zum
konkreten Tatplan verdichtet hat, unmittelbar nichts beitragen können. Sie
sind denn auch mehrheitlich nur zur Aussage über die Glaubwürdigkeit des
Mitangeklagten Y.________ bzw. seiner Fähigkeit, leichtfertig andere Personen
schwerster Verbrechen zu beschuldigen, angerufen worden. Der Glaubwürdigkeit
der Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage derselben erlaubt
(BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; vgl. auch Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.). Nicht zu beanstanden ist auch die
Abweisung des Antrags auf Einvernahme der das Opfer nach der Geburt der
älteren Tochter behandelnden Ärzte. Was diese zur Erhellung des zu
beurteilenden Sachverhalts beitragen könnten, ist nicht ersichtlich. Dies
gilt auch für die von der Beschwerdeführerin zur Auskunft über ihre
psychische Verfassung angerufene Therapeutin. Die Abweisung der Anträge auf
Befragung dieser Personen als Zeugen ist jedenfalls nicht schlechthin
unhaltbar.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt indes ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann
bewilligt werden, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend
belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und ihre Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführerin sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Ihrem Vertreter
ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog