Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.502/2007
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6B_502/2007 /rom

Urteil vom 18. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Postfach, 8090
Zürich.

Strafantritt,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer durch das Amt
für Justizvollzug mit Verfügung vom 11. April 2007 auf den 6. August 2007 zum
Antritt mehrerer Strafen aufgefordert und ein dagegen gerichteter Rekurs
durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 5. Juli 2007 abgewiesen wurden. Der angefochtene Entscheid
stützt sich auf das kantonale Justizvollzugsrecht, und der Beschwerdeführer
könnte deshalb vor Bundesgericht nur geltend machen, seine Grundrechte seien
verletzt worden bzw. der angefochtene Entscheid beruhe auf Willkür. Insoweit
sind an eine Beschwerde indessen erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf das
rechtliche Gehör, welches ihm verweigert worden sein soll, aber er legt nicht
dar, inwieweit die Vorinstanz in E. 2b weitere Einwendungen von ihm hätte
berücksichtigen müssen. Seine Ausführungen erschöpfen sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: