Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.492/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_492/2007 /rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fälschung von Ausweisen; SVG-Widerhandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
1. Strafkammer, vom 15. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz verweigertem oder entzogenem Führerausweis schuldig erklärt und zu
einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.-- verurteilt. Der
Beschwerdeführer bezieht sich auf ein angeblich gewohnheitsrechtliches
Verhältnismässigkeitsgebot, welches verletzt werde, wenn er gewisse Projekte
nicht oder nur verzögert starten könne. Dieses Vorbringen hat mit der Frage,
ob er zu Recht schuldig gesprochen und bestraft wurde, nichts zu tun. Die
Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: