Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.491/2007
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6B_491/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
Thurgau vom 13. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet gewesen,
weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf Eingaben des
Beschwerdesführers zu Recht nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid S.
5 E. 5). Mit der heute einzig interessierenden Frage der Verspätung befasst
sich die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: