Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.487/2007
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6B_487/2007 /rom

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 24. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 trat das Strafgerichtspräsidium
Basel-Landschaft auf einen Fall nicht ein, weil X.________ nicht rechtzeitig
Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hatte. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Juli 2007.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt, das Urteil vom 24. Juli 2007 sei aufzuheben.

2.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nicht, wie er verlangt hatte, am
Geschäftsdomizil eröffnet, sondern an seiner Wohnadresse, wo er ihn am 9.
November 2006 entgegennahm. An diesem Datum erhielt er somit Kenntnis vom
Inhalt des Strafbefehls und von der Möglichkeit, diesen innert zehn Tagen
anzufechten. Dies hat er indessen verspätet getan, weshalb das
Strafgerichtspräsidium darauf nicht eintrat.

Was daran gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen könnte,
ist nicht ersichtlich, und davon, dass überspitzter Formalismus vorläge, kann
nicht die Rede sein. Im Gegenteil ist das Verhalten des Beschwerdeführers
trölerisch. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Art seiner Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: