Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.482/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_482/2007, 6B_483/2007,
6B_176/2008, 6B_180/2008/bri

Urteil vom 12. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

6B_176/2008
I.P.________,
Beschwerdeführer,

6B_180/2008
Erbengemeinschaft E.P.________, S.P.________, R.P.________ und A.P.________,
Beschwerdeführerin,
6B_482/2007
R.P.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,

6B_483/2007
S.P.________, Beschwerdeführer,

gegen

U. ________ Bank, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Georg
Friedli,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässige Geldwäscherei,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshofs,
vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
E.P.________ (Jahrgang 1937; gestorben am 26. Oktober 2003), seinem Bruder
I.P.________ (1941) sowie seinen Söhnen R.P.________ (1966) und S.P.________
(1970) wird vorgeworfen, Kassenobligationen und entsprechende Zinscoupons einer
von der U. ________ Bank übernommenen Bank, gefälscht zu haben. Diese
gefälschten Kassenobligationen und Coupons sollen sie mit Hilfe der falschen
Identität von I.P.________ alias J.G.________ eingelöst, verkauft und
verpfändet haben. Den Erlös sollen sie anschliessend gewaschen haben, indem sie
das Geld nach Ungarn, Liechtenstein, Luxemburg und in die USA brachten.

B.
Am 16. März 2001 verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern
E.P.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Betrugs und
gewerbsmässiger Geldwäscherei zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr.
40'000.--. Von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen sprach es ihn
frei.

I.P.________ wurde der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des gewerbsmässigen
Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu 4
Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 40'000.-- verurteilt und für 8 Jahre
des Landes verwiesen. Von der Anschuldigung der Urkundenfälschung wurde er
freigesprochen.

R.P.________ und S.P.________ wurden von der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen
Betrug sowie zur Urkundenfälschung freigesprochen und wegen gewerbsmässiger
Geldwäscherei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse
von je Fr. 40'000.-- verurteilt.

Ausserdem verpflichtete das Wirtschaftsstrafgericht E.P.________ und
I.P.________ zur Bezahlung von Fr. 17'379'275.--, R.P.________ zur Bezahlung
von Fr. 12'900'300.-- und S.P.________ zur Bezahlung von Fr. 12'861'000.-- an
die U. ________ Bank (Privatklägerin), je unter solidarischer Haftbarkeit mit
den übrigen Beteiligten.

C.
Auf Appellation sowohl des kantonalen Prokurators als auch der Verurteilten hin
urteilte der Kassationshof des Kantons Bern am 15. April 2002. Der Schuldspruch
des I.P.________ wegen Fälschung von Ausweisen blieb in der Appellation
unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen korrigierte der
Kassationshof des Kantons Bern den Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts
insoweit, als er alle Angeschuldigten von der Anschuldigung der Geldwäscherei
bezüglich des Kaufs verschiedener Liegenschaften in Budapest und New Jersey
freisprach.

Der erstinstanzliche Freispruch des E.P.________ von der Ausweisfälschung wurde
aufgehoben, seine übrigen Schuldsprüche sowie die Strafe bestätigt. Die
Deliktssumme des gewerbsmässigen Betrugs wurde indessen nur noch mit
"mindestens Fr. 16,8 Mio.", anstelle der ursprünglichen Fr. 18,3 Mio.
beziffert.

I.P.________ wurde in Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs zusätzlich
der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Die Zuchthausstrafe wurde auf 4,5
Jahre erhöht.

Die Schuldsprüche für S.P.________ und R.P.________ wurden bestätigt, die
Freiheitsstrafen jedoch von 18 Monaten Gefängnis bedingt, auf 24 Monate
Zuchthaus unbedingt erhöht.

Die Höhe des von E.P.________ und I.P.________ an die Privatklägerin (U.
________ Bank) zu bezahlenden Schadenersatzes reduzierte der Kassationshof auf
Fr. 16'074'278.--.

D.
Eine gegen dieses kassationsgerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche
Beschwerde hiess das Bundesgericht am 2. Juni 2003 teilweise gut (Entscheid
6P.95/2002). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Gutheissung erfolgte wegen formaler Mängel bei der Übersetzung von
Telefonprotokollen (Entscheid 6P.95/ 2002, E. 7.6; BGE 129 I 85 E. 4.2 f.). Die
von der Staatsanwaltschaft erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde
gleichentags als gegenstandslos abgeschrieben (Entscheid 6S.285/2002).

E.
Vor dem erneuten Entscheid des Kassationshofs des Kantons Bern kam es zu
diversen verfahrensrechtlich sowie durch den Tod von E.P.________ (26. Oktober
2003) bedingten Verzögerungen. So wurden verschiedene Oberrichter abgelehnt und
diesbezüglich teilweise erfolgreich Verletzungen von Verteidigungsrechten
gerügt (vgl. die das vorliegende Verfahren betreffenden
Bundesgerichtsentscheide 1P.588/2003 vom 9. Dezember 2003 und 1P.760/2004 vom
10. Februar 2005; 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005; 1P.172/2006 vom 26. April
2006, 1P.308/2006 vom 22. November 2006; 1P.754/2006 und 1P.746/2006 beide vom
13. Februar 2007 sowie bereits 1P.626/ 2001 vom 29. Oktober 2001, 1P.509/2000
vom 13. September 2000). Der inzwischen aus dem Strafvollzug entlassene
I.P.________ kehrte in die USA zurück und musste wiederholt rechtshilfeweise
vorgeladen werden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Beanstandungen
beschloss der Kassationshof des Kantons Bern, diverse Telefonprotokolle unter
Hinweis auf die Straffolgen neu übersetzen zu lassen. Sämtliche 100
Originalkassetten der Telefonabhörungen wurden für die Verfahrensparteien zur
Anhörung bereitgestellt, deren integrale Übersetzung jedoch abgelehnt
(Beschluss vom 18. April 2005).

F.
Das zweite Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern erging am 30. August
2007. Es entschied, dass dem Verfahren gegen den verstorbenen E.P.________
keine weitere Folge gegeben wird. Die Zivilklage der U. ________ Bank gegen
E.P.________ wurde zurückgewiesen.
I.P.________ wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Deliktsbetrag von mindestens
Fr. 16,8 Millionen, der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf insgesamt 33
Kassenobligationen und mindestens 153 Coupons, der gewerbsmässigen
Geldwäscherei in mehrfacher Millionenhöhe schuldig gesprochen und zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 30.-- unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr.
10'000.-- (resp. 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der
Geldwäscherei bezüglich verschiedener Immobilien in Budapest und New Jersey
wurde er freigesprochen. Ferner wurde er zur Bezahlung von Fr. 16'074'278.-- an
die Privatklägerschaft, unter solidarischer Haftbarkeit mit R.P.________ bis
zum Betrag von Fr. 12'900'300.-- und unter solidarischer Haftbarkeit bis zum
Betrag von Fr. 12'861'000.-- mit S.P.________ verpflichtet.
R.P.________ und S.P.________ wurden freigesprochen von der Anschuldigung der
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie von der Anschuldigung der
Geldwäscherei bezüglich des Hauses in Budapest. Ferner wurde die Rechtskraft
des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur
Urkundenfälschung festgestellt. Sie wurden der gewerbsmässigen Geldwäscherei in
mehrfacher Millionenhöhe für schuldig befunden und zu je 18 bedingt
vollziehbaren Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung einer Busse von je
Fr. 30'000.-- verurteilt. R.P.________ wurde ferner zur Bezahlung von Fr.
12'900'300.--, S.P.________ zur Bezahlung von Fr. 12'861'000.-- je unter
solidarischer Haftung an die Privatklägerin verpflichtet.

G.
I.P.________, R.P.________ und S.P.________ sowie die Erbengemeinschaft von
E.P.________ führen je Beschwerde in Strafsachen gegen das
kassationsgerichtliche Urteil.

I.P.________ (6B_176/2008) stellt folgende Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
eine Frist von 4 Wochen zu gewähren, damit er einen Anwalt suchen kann.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF
3'000.--auszurichten.
6. Die Korrespondenz und das zu fällende Urteil des Bundesgerichts samt
Erwägungen seien in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, Englisch
oder Ungarisch, zu übersetzen.
7. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen."
R.P.________ (6B_482/2007) stellte in seiner "Beschwerde" vom 5. September
2007, welche sich gegen den damals erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid
richtete (vgl. act. 3), die folgenden Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
2. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Marcus Andreas Sartorius,
umgehend beizuordnen."
Mit seiner Beschwerde vom 7. März 2008 gegen den ausgefertigten Entscheid
beantragt R.P.________ (6B_482/2007):
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung in anderer
Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch den Unterzeichneten als amtlichen Anwalt zu gewähren.
4. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen."
S.P.________ (6B_483/2007) stellte in seiner Beschwerde vom 5. September 2007,
welche sich gegen den damals erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid richtete
(vgl. act. 4), die folgenden Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Fürsprecher Peter D.
Deutsch, umgehend beizuordnen."
In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 gegen den ausgefertigten Entscheid
beantragt S.P.________:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Fürsprecher Konrad Jeker,
beizuordnen.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 3'000.--
auszurichten.
6. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen."
Die Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) stellt die folgenden
Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung in anderer
Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren.
4. Der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
eine Frist von 2 Wochen zu gewähren, um einen Verteidiger zu benennen.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von CHF 3'000.--
auszurichten.
6. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen."

H.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:
I. Beschwerde in Strafsachen von I.P.________ (6B_176/2008)

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
tatsächliche Feststellungen nur rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind
oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 97 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3).
Tatsächliche Einwände, welche bereits vor einer der kantonalen Instanzen hätten
vorgebracht werden können (unechte Noven), sind somit unzulässig. Aus der
Beschränkung der bundesgerichtlichen Sachverhaltsprüfung auf offensichtlich
falsche bzw. willkürliche Feststellungen, wie sie bereits unter altem Recht
galt, hat das Bundesgericht in konstanter Praxis abgeleitet, dass echte
tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des
angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, unzulässig sind (BGE 130 II 493 E.
2; 128 II 145 E. 1.2.1). Daran wollte der Gesetzgeber für das neurechtliche
Beschwerdeverfahren ausdrücklich festhalten (Botschaft des Bundesrates zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4340;
BGE 133 IV 342 E. 2.1).

1.3 Neue rechtliche Vorbringen werden vom Novenverbot von Art. 99 BGG nicht
erfasst. Doch gilt auch unter dem neuen Verfahrensrecht, dass rechtliche Noven
nur zulässig sind, wenn sie nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und
Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c [zum
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren]). Nach Rückweisungen durch das
Bundesgericht kann der neue Entscheid der kantonalen Instanz ferner insoweit
nicht mehr angefochten werden, als die Anfechtung bereits in Bezug auf das
erste Urteil möglich und für die betreffende Partei nach Treu und Glauben
zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a; vgl. Urteil 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008,
E. 4.3).

1.4 Der Beschwerdeführer I.P.________ rügt zur Hauptsache eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Der Überweisungsbeschluss vom 22./23. August 2000 sei in
örtlicher, zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht sowie in Bezug auf
die Tatmehrheit und die Gewerbsmässigkeit ungenügend spezifiziert. Bereits die
Vorinstanz ist auf diese Vorbringen nicht eingetreten (angefochtenes Urteil S.
23). Zu Recht erwog sie, dass die Verletzung des Anklagegrundsatzes bereits vor
erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Wenn es der Partei aufgrund
einer Anklageschrift unmöglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so hat sie
dies umgehend vorzubringen, damit Mängel behoben oder allfällige
verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen werden können. Die zahlreichen gegen
den angeblich mangelhaften Überweisungsbeschluss erhobenen Vorbringen erweisen
sich somit bereits wegen verspäteter Erhebung im kantonalen Verfahren als
unzulässig. Im Übrigen hätten sie spätestens im ersten Verfahren vor
Bundesgericht vorgebracht werden müssen. Soweit über die Verletzung des
Anklagegrundsatzes im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden wurde
(Urteil 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3.2 und 4), kann darauf nicht mehr
zurückgekommen werden. Die übrigen in diesem Zusammenhang als verletzt
angerufenen Bestimmungen (Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 32 BV;
Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom
6. Juni 1993 [SR 131.212]; Art. 57, Art. 282, Art. 309 Abs. 2, Art. 360 Abs. 1
des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des Kantons Bern [StrV/
BE; BSG 321.1]) und Verfahrensgrundsätze (notwendige Verteidigung;
Legalitätsprinzip; Verfahrensfairness; Tatidentität) sowie die sonstigen
Beanstandungen zur Verjährung und zu den Folgen des Tods vom E.P.________ haben
keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Die
Kritik zu den angeblich zu Unrecht überwälzten Voruntersuchungskosten
(Beschwerde S. 16 f.) ist ebenfalls neu. Weder im kantonalen noch im ersten
bundesgerichtlichen Verfahren wurde diese Kostenfrage aufgeworfen. Nicht mehr
eingegangen werden kann auch auf die Ausführungen von I.P.________ zur
Fälschung von Ausweisen (Beschwerde S. 17-21). Dieser Schuldspruch ist in
Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 14).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 StGB geltend. In
Bezug auf den Geldwäschereivorwurf sei nicht abgeklärt worden, ob das
ausländische Recht das mildere sei.

2.1 Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder
Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB
begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

2.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei gründet auf dem
Vorwurf, gemeinsam mit seinem Bruder gewerbsmässig ertrogenen Erlös aus
gefälschten Kassenobligationen in mehrfacher Millionenhöhe von der Schweiz nach
Ungarn, Liechtenstein, Luxemburg und die USA verbracht und dort angelegt zu
haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 73; Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts S.
345). Bereits das 'Ausser-Landes-Schaffen' der in der Schweiz deliktisch
erworbenen Vermögenswerte erschwert deren Einziehung und ist daher eine
tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 305bis StGB, welche
notwendigerweise im Inland ihren Ausgang nimmt (Art. 3 Abs. 1 StGB; vgl.
Jürg-Beat Ackermann, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 / StGB 305bis
N 315 und 487). Es besteht ein territorialer und somit vorrangiger
Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit (vgl. BGE 121 IV
145 E. 2b/bb; Donatsch/ Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 61). Damit
erübrigen sich Ausführungen zu Auslandstaten sowie zu den weiteren unter dem
Titel "Zuständigkeit" vorgebrachten Rügen (Verletzung Art. 309 Abs. 2 StrV/BE;
Art. 292 Abs. 2 StrV/BE).

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm trotz eines entsprechenden Antrags im
kantonalen Verfahren weder das Dispositiv noch die Begründung des
bundesgerichtlichen Entscheids (6P.95/2002) übersetzt worden seien (Beschwerde
S. 15 f.). Die Zustellung sei deshalb mangelhaft. Diese Rüge geht fehl. Wie das
Bundesgericht bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren auf ein identisches
Vorbringen von I.P.________ hin festgehalten hat, vermittelt Art. 6 Ziff. 3
lit. e EMRK keinen Anspruch auf Urteilsübersetzung (vgl. Urteil 1P.746/2006 vom
13. Februar 2007, E. 1 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 64).

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im
vorinstanzlichen Verfahren sei er in Bezug auf vier Beilagen zum schriftlichen
Parteivortrag der Erbengemeinschaft E.P.________ nicht zur Stellungnahme
eingeladen worden (Beschwerde S. 21).

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeine
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme
Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese
neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6).

4.2 Das Vorbringen ist unbegründet. Die erwähnten Beilagen wurden anlässlich
der Berufungsverhandlung aus dem Recht gewiesen (kant. act. 3243). Der
Beschwerdeführer war an dieser Verhandlung nicht persönlich anwesend (kant.
act. 3242). Es wird von ihm nicht geltend gemacht, dass seinem an der
Verhandlung anwesenden amtlichen Verteidiger die Gelegenheit zur Einsicht- und
Stellungnahme verweigert wurde (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.7). Aufgrund der Akten
ist vielmehr davon auszugehen, dass von dieser offen stehenden Möglichkeit kein
Gebrauch gemacht wurde.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die
Strafzumessung.

5.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das
angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2
StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es das
mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt
sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der für die Tat nach altem und nach
neuem Recht auszufällenden Strafe (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die Strafzumessung für I.P.________ nach
neuem Recht vorzunehmen ist. Während für die gewerbsmässige Geldwäscherei
früher nebst Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis zusätzlich eine Busse
bis zu 1 Million Franken angedroht wurde, wird sie heute mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit wird eine Geldstrafe bis zu
500 Tagessätzen verbunden (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in der Fassung
gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459 3535). Während die
zwingende Zusatzbusse (vorliegend Fr. 40'000.--) nach altem Recht in jedem Fall
unbedingt auszufällen war, besteht für die neurechtliche zusätzliche Geldstrafe
(vorliegend 250 Tagessätze à Fr. 30.--, insgesamt Fr. 7'500.--) die Möglichkeit
eines bedingten Strafaufschubs. Selbst wenn man die zusätzlich zu der bedingten
Geldstrafe vorliegend noch ausgefällte Verbindungsbusse (Fr. 10'000.--) nach
Art. 42 Abs. 4 StGB miteinbezieht, erweist sich das neue Recht im Ergebnis als
milder.

5.2 Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Abs. 2).

Die Vorinstanz gewichtet die mitbestimmende Rolle des Beschwerdeführers im
Rahmen des Gesamtplans straferhöhend. Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer
nicht willkürlich (Beschwerde S. 22). Dass sein Mittäter, E.P.________,
unterdessen verstorben ist, ändert nichts an der erhöhten Gefährlichkeit
koordinierter gemeinschaftlicher Delinquenz. Dieser Umstand darf erschwerend
berücksichtigt werden, zumal das Mass der Beteiligung an der gemeinsamen Tat
nach ständiger Rechtsprechung ein strafzumessungsrelevantes Kriterium ist (vgl.
BGE 121 IV 202; Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3.3.3; vgl. Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 80).
Die Gefahr einer erneuten Verwertung eines Qualifikationsgrunds bei der
Strafzumessung ('Doppelverwertungsverbot') besteht nicht, da dem
Beschwerdeführer gewerbs- und nicht bandenmässige Geldwäscherei vorgeworfen
wird.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zu
Unrecht. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Gegenstand der Prüfung,
ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit.
Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des
Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen
Bedeutung für den Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3
m.H.). Abgesehen von den auf die Beschwerdeführer zurückzuführenden
Verschleppungen sind keine vom Staat zu vertretenden Verzögerungen erkennbar.
Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz verbindet die Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 30 Franken
mit einer Busse von Fr. 10'000.--.
5.3.2 Die Geldstrafe beträgt in der Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34
Abs. 1 StGB), für die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2
Abs. 1 StGB jedoch bis zu 500 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach
dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze und Kriterien der Bemessung von
Geldstrafen festgelegt (BGE 134 IV 60 E. 5 und 6).
5.3.3 Nach Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken, sofern
es das Gesetz nicht anders bestimmt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für
den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus
(Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
5.3.4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer
Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das
Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen
nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60 E. 7.3). Diese
kommen in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder
Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der
Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren
Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits-
oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung
führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich
innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene
Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene
Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1
E. 4.5.2).

Das Verhältnis zwischen bedingter Geldstrafe und damit verbundener Busse wurde
in BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 präzisiert. Es sind die gleichen Grundsätze zu
beachten, wie bei der Kombination von Freiheits- mit Verbindungsgeldstrafen.
Insbesondere gilt, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die
Geldstrafe also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein
muss. Ein Unterschied besteht jedoch insofern, als der Bussenbetrag die
Komponenten des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
aufschlüsselt. Die im Gesamtsummensystem gebildete Verbindungsbusse erschwert
die Quantifizierung des Verschuldens, weil es am gemeinsamen Nenner der
Tagessätze fehlt (Felix Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein
Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007,
S. 35). Zudem hat das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht
bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens
drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe sind, je nach den Verhältnissen des Täters, so zu
bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen")
auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier
das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem. Das
Gesamtsummensystem erweist sich daher im Allgemeinen als weniger aufwändig,
doch wird dies durch die Notwendigkeit, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe
festzulegen, erheblich relativiert. Dem Gericht steht bei der Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine solche für
eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht
allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die
bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die
Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der
Verbindungsbusse durch jene dividiert wird.
5.3.5 Die ausgefällte Verbindungsbusse verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen. In BGE 134 IV 1 wurde eine 18-monatige Freiheitsstrafe
mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verbunden. Das Bundesgericht stufte
diese Verbindungsstrafe, welche einen Viertel der schuldangemessenen
Gesamtstrafe ausmachte, als zu gewichtig ein (E. 6.2 a.a.O.). Während
Freiheits- und Verbindungsgeldstrafen ohne Weiteres anhand der Anzahl
Strafeinheiten rechnerisch gegenübergestellt werden können, lassen sich nach
dem Tagessatzsystem festgelegte Geldstrafen und nach dem Gesamtsummensystem
bestimmte Bussen weniger eindeutig vergleichen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
Vorliegend steht einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 30.-- (insgesamt
Fr. 7'500.--) eine Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- gegenüber. Unabhängig
davon, nach welchen Kriterien diese beiden Strafen verglichen werden, steht die
Busse zur Geldstrafe in einem Missverhältnis. Es kann nicht mehr von einem
zusätzlich verpassten Denkzettel, geschweige denn von einer untergeordneten
Bedeutung der Verbindungsstrafe gesprochen werden. Die Disparität rührt im
vorliegenden Fall daher, dass die beiden Strafen nach sich widersprechenden
Kriterien bemessen wurden. Bei der Geldstrafe wurde ein tiefer Tagessatz von
Fr. 30.-- festgesetzt, gleichzeitig jedoch die maximal mögliche Busse von Fr.
10'000.-- ausgesprochen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass der
Tagessatz angesichts der nicht zu ermittelnden finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers beim Mindestbetrag von Fr. 30.-- festzusetzen sei. Bezüglich
der Busse, welche die Vorinstanz zu Recht sowohl anhand des Verschuldens als
auch der finanziellen Verhältnisse festlegt, erwägt sie jedoch, dass der
Beschwerdeführer "erhebliche Summen in die USA geschafft hat" (angefochtenes
Urteil S. 92). Auch wenn die Vorinstanz letztlich offen lässt, ob der
Beschwerdeführer über diese Mittel heute noch verfügen kann, so stehen diese
Feststellungen doch zu einander in Widerspruch. Entweder geht man davon aus,
dass der Beschwerdeführer beträchtliche finanzielle Mittel zur Verfügung hat.
Dann rechtfertigte sich angesichts des schweren Verschuldens zwar die
Ausfällung der Maximalbusse, nicht aber die Festlegung eines derart tiefen
Tagessatzes. Andererseits dürfte bei Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die
Maximalbusse wegen der nach Art. 106 Abs. 3 StGB auch zu berücksichtigenden
'Verhältnisse des Täters' nicht mehr ausgesprochen werden. Entgegen der
Vorinstanz besteht in diesem Fall für den Tagessatz jedoch keine feste
Untergrenze von Fr. 30.--. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festlegung eines
Minimaltagessatzes verzichtet (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Festlegung eines
fixen Minimalansatzes von Fr. 30.--, wie sie in den von der Vorinstanz
herbeigezogenen Richtlinien der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der
Schweiz (KSBS) sowie des Verbands bernischer Richter und Richterinnen erfolgte
(angefochtenes Urteil S. 92), hält daher vor Bundesrecht nicht stand.
5.3.6 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
genauen finanziellen Verhältnisse mangels Kooperationsbereitschaft des in den
Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Beschwerdeführers auf dem
Rechtshilfeweg nicht zu ermitteln sind. Daran würde sich auch bei einer
Rückweisung an die Vorinstanz nichts ändern. Sie sind daher anhand einer
Schätzung festzulegen (vgl. Urteil 6S.71/2007 vom 27. April 2007, E. 12.5.3).
Der Beschwerdeführer hat die Höhe des Tagessatzes nicht angefochten. Darauf ist
er zu behaften. Es ist somit vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 30.--
ausgehen. Für gewerbsmässige Geldwäscherei droht nebst Freiheitsstrafe von bis
zu 5 Jahren zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen. Angesichts
der von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Strafzumessungs- und
Prognosekriterien (vgl. angefochtenes Urteil S. 90-93) sind weder die
ausgefällte 4-jährige Freiheits- noch die Geldstrafe im Umfang von 250
Tagessätzen bundesrechtlich zu beanstanden. Ebenso wenig gibt die Gewährung des
bedingten Geldstrafenvollzugs zu Kritik Anlass. Bei der Verbindungsbusse ist
davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine spürbare Zäsur für notwendig
erachtete. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung, wonach der
Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf, kann diese in
Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG auf Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Der feststehende Tagessatz von Fr. 30.-- ist als Umrechnungsschlüssel
heranzuziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt somit 33 Tage (BGE 134 IV 1 E.
4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.3).

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auferlegung der Partei- und
Verfahrenskosten erfolge in willkürlicher Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StV/BE
und verletze sein rechtliches Gehör.

6.1 Art. 385 Abs. 1 StrV/BE bestimmt, dass die Gerichtsbehörde, die einen
Entscheid fällt, zugleich die Kostenfolgen regelt. Sie bestimmt die Höhe der
Gebühren im Rahmen der bestehenden Vorschriften nach freiem Ermessen und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kostenpflichtigen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht musste die Vorinstanz aus
dem Umstand, dass die detaillierten finanziellen Verhältnisse des in den USA
lebenden Beschwerdeführers nicht eruiert werden konnten, nicht auf dessen
prozessuale Bedürftigkeit schliessen. Belegt ein Gesuchsteller die zur
Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben nicht, so
kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120
Ia 179 E. 3a). Die Verfahrenskosten konnten ihm daher auferlegt werden, ohne
kantonales Strafverfahrensrecht willkürlich anzuwenden. Soweit der
Beschwerdeführer die mangelnde Detailiertheit der Honorarnote der privaten
Gegenpartei beanstandet, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Aus der
Kostennote (kant. act. 3164) ergibt sich, dass die Anwaltsgebühr für
Korrespondenz und Besprechungen mit der Klientschaft, der Staatsanwaltschaft
und dem Obergericht des Kantons Bern sowie für die Vorbereitung und Bestreitung
der Hauptverhandlung vom 22. August 2007 angefallen ist.

II. Beschwerden von R.P.________ (6B_482/2007)

7.
Die unnötig weitschweifige 64-seitige Beschwerdeschrift genügt den
Begründungsanforderungen für Beschwerden in Strafsachen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 IV 286) grösstenteils nicht. Nicht einzugehen ist etwa auf die
einleitende, rein appellatorische Darstellung der Geschehnisse durch den
Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3-5). Am Rande der Ausführungen zum Tod von
E.P.________ wird ohne weitere Begründung eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gerügt (Beschwerde S. 45). Darauf ist nicht einzugehen
(s.a. oben E. 5.2). Soweit sich die vorgebrachten Rügen mit denjenigen des
Beschwerdeführers I.P.________ decken, kann auf die vorangehenden Ausführungen
verwiesen werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch
beschwert sein soll, dass die nachgeholten Übersetzungen durch einen neuen
Übersetzer vorgenommen wurden. Beim Vorwurf der wissentlichen Falschübersetzung
durch die frühere Übersetzerin (Beschwerde S. 46-48) handelt es sich um eine
haltlose Unterstellung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich dem Urteil
auch nicht implizit entnehmen, dass ihm Kosten für nicht überwiesene
Tatbestände überwälzt wurden (Beschwerde S. 60). Die Kosten der Voruntersuchung
wurden als Pauschale festgelegt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass er die
auf ihn entfallenden Auslagen der Voruntersuchung zu tragen hat (vgl. Urteil
des Wirtschaftsstrafgerichts S. 434 f.). Die kritisierte Zusammensetzung der
erstinstanzlichen Kosten und Auslagen (Beschwerde S. 62) ist klar
nachvollziehbar (Kosten: Fr. 6'000.--; Auslagen: Fr. 2'806.65; gesamthaft: Fr.
8806.65, davon entfallen wegen der teilweisen Freisprüche vor erster Instanz
75% auf den Beschwerdeführer: Fr. 6'604.95; vgl. Urteil Wirtschaftsstrafgericht
S. 435 ff.).

8.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und
des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich
verschiedentlich gegen den ersten Bundesgerichtsentscheid in vorliegender
Angelegenheit (Urteil 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003; vgl. Beschwerde S. 9 f.:
Rechtzeitigkeit der Rügen; S. 23 f. betreffend Nötigung, Drohung etc.). Mangels
tauglichen Anfechtungsobjekts ist auf diese Vorbringen nicht einzugehen. Auch
die Ausstandsrüge gegen drei Oberrichter (Beschwerde S. 49-52) richtet sich
nicht gegen den angefochtenen Entscheid des kantonalen Kassationshofs, sondern
gegen einen Ausstandsentscheid des Obergerichts (vgl. kant. act. 3302). Das
gleiche gilt für die gegen das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erhobene
'Beschwerde' vom 5. September 2007. Darauf ist nicht einzutreten.

9.
9.1 Auch R.P.________ konzentriert seine Beanstandungen auf die Verletzungen
des Anklagegrundsatzes. Wie bereits I.P.________, kritisiert er
zusammengefasst, dass der Überweisungsbeschluss die für eine genügende
Verteidigung notwendigen Angaben in örtlicher, zeitlicher, personeller und
materieller Hinsicht nicht enthalte. Er sei in Bezug auf die Coupons nicht
hinreichend spezifiziert. Das gleiche gelte für angebliche Tatbeiträge des
Beschwerdeführers, den präzisen Tatzeitpunkt, die beteiligten Personen sowie
die genaue Deliktssumme. Mangels gültigem Überweisungsbeschluss fehle eine
positive Prozessvoraussetzung. Dies verletze die Ansprüche auf ein faires
Verfahren, rechtliches Gehör, unparteiische Richter und effektive Verteidigung
sowie das Willkürverbot. Ferner seien Art. 254, Art. 309 Abs. 2 und Art. 360
Abs. 1 StrV/BE unrichtig angewendet worden (Beschwerde S. 23). In ähnlichem
Sinne werden unter dem Titel "Verjährung der Geldwäschereivorwürfe"
Anklagemängel in Bezug auf die Überweisung der qualifizierten Geldwäscherei
geltend gemacht (Beschwerde S. 29 - 39).

9.2 All diese Einwände erweisen sich als verspätet. Sollte es der
Überweisungsbeschluss dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, sich angemessen
zu verteidigen, hätte er dies bereits vor erster Instanz vorbringen müssen; in
Bezug auf die qualifizierte Geldwäscherei spätestens, nachdem ihm das
Wirtschaftsstrafgericht am 2. März 2001 mitteilte, dass es die überwiesenen
Vorwürfe als gewerbsmässig einstufe. Dies ist unterblieben (vgl. angefochtenes
Urteil S. 23 und S. 85 f.). Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die
Anklagemängel erstmals am 27. Mai 2004 rügte (vgl. Beschwerde S. 5), mithin
über drei Jahre nach dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. März 2001
und über zwei Jahre nach dem ersten Entscheid des kantonalen Kassationshofs vom
15. April 2002. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die
entsprechenden Rügen bereits im ersten kantonalen Appellationsverfahren
rechtsgenüglich erhob, was angesichts der pauschalen Verweise auf die Eingaben
von Mitangeklagten zweifelhaft erscheint, so hätten die angeblichen
Anklagemängel spätestens im ersten bundesgerichtlichen Verfahren gerügt werden
müssen. Soweit sich das Bundesgericht bereits zu angeblichen Anklagemängeln
geäussert hat resp. auf entsprechende Rügen nicht eingetreten ist (vgl. Urteil
6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3.2 und 4), kann darauf nicht mehr
zurückgekommen werden, im Übrigen erweist sich das erstmalige Vorbringen dieser
Kritik im zweiten Verfahren vor Bundesgericht als treuwidrig. Der
Beschwerdeführer ist mit den Vorbringen daher nicht zuzulassen (vgl. BGE 131 I
31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c, 117 IV 97 E. 4a; vgl. Urteile 6B_503/2007 vom 21.
Januar 2008, E. 4.3 und 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 1 m.H.).

10.
10.1 Unter dem Titel Verfahrensfairness macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er nach dem Versterben von E.P.________ nicht mehr
wegen Geldwäscherei verurteilt werden könne. Der Nachweis der Vortat des
Verstorbenen könne nicht mehr durch eine rechtskräftige Verurteilung erbracht
werden (Beschwerde S. 39-45).
10.2 Der Einwand geht fehl. Der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis
StGB setzt aufgrund seiner Natur als Anschlussdelikt eine tatbestandsmässige
und rechtswidrige Vortat voraus. Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob
der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Es genügt die Gewissheit,
dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Bundesgerichtsentscheid
6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.H.; vgl. auch die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz S. 17-19). Der Beschwerdeführer verkennt die
strafrechtliche Differenzierung zwischen Tatbestandsmässigkeit,
Rechtswidrigkeit und Schuld. Mit dem Tod eines Beschuldigten entfällt lediglich
die Möglichkeit individueller Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (Schuld). Es kann
jedoch weiterhin festgehalten werden, dass ein bestimmtes Verhalten objektiv
und subjektiv die Elemente eines Straftatbestands erfüllt
(Tatbestandsmässigkeit) und, dass dieses tatbestandsmässige Verhalten infolge
Fehlens von Rechtfertigungsgründen rechtswidrig ist. Mangels Schuldvorwurfs
liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 42 unten) keine
verkappte Verurteilung eines Verstorbenen. Weder die Unschuldsvermutung noch
der 'fair trial'-Grundsatz nach Art. 6 EMRK sind verletzt.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die gemäss Urteilsdispositivziffer E
1. lit. a, lit. d und lit. f eingezogenen Vermögenswerte an die Privatklägerin
herausgegeben worden seien, ohne bei dieser die Versicherungsdeckung des
Schadens abzuklären und ohne von dieser die Forderungsabtretung zu verlangen.
11.2 Gemäss den erwähnten Dispositivziffern werden beschlagnahmte
Bargeldbeträge (lit. a), gesperrte Restguthaben auf CHF-Konti bei der
L._________ Bank (lit. d) sowie zwei Depotscheine samt allfällig dahinter
stehenden Vermögenswerten (lit. f) eingezogen und der Privatklägerschaft
herausgegeben. Auf eine Abtretung der Forderung der Privatklägerschaft an den
Staat wird verzichtet (angefochtenes Urteil S. 116 f; erstes Urteil des
kantonalen Kassationshofs vom 15. April 2002 S. 111 ff. sowie Urteil des
Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. März 2001 S. 444 ff.). Dass der Schaden durch
eine Versicherung getragen wurde, kann ausgeschlossen werden. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Privatklägerin (U. ________ Bank) während des gesamten
kantonalen Verfahrens auf ihrer Zivilklage hätte bestehen sollen, wenn sie
durch eine Versicherung bereits schadlos gehalten worden wäre oder sich auf
diesem Weg ohne Weiteres hätte schadlos halten können. Eine solche
Versicherungsdeckung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die
vom Staat nicht verlangte Forderungsabtretung kann vom Beschwerdeführer nicht
angefochten werden. Er ist dadurch nicht in rechtlich geschützten Interessen
betroffen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
12.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die der Privatklägerin zugesprochene
Schadenersatzsumme sei nicht erstellt. Ebensowenig sei der Deliktsbetrag von
Fr. 16'893'731.-- belegt (Beschwerde S. 52-58). Ferner bestehe keine Grundlage
für eine solidarische Haftbarkeit.
12.1 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über
Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art.
78 Abs. 2 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat den Straf- und den Zivilpunkt
gemeinsam behandelt (angefochtenes Urteil S. 97 f.), weshalb Beanstandungen
gegen den Zivilpunkt mit einer Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden
können (BGE 133 III 701 E. 2.1).
12.2 Die Einwände gegen die Berechnung des entstandenen Schadens erweisen sich
als rein appellatorische Kritik an den diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanzen. Der Gesamtschaden der Privatklägerin beläuft sich auf Fr.
16'074'278.--. Dieser Betrag setzt sich aus den nachweisbar verkauften
Kassenobligationen und Zinscoupons zusammen, wobei nicht vom Nominalwert der
Titel, sondern von den effektiv erfolgten Auszahlungen ausgegangen wurde
(insgesamt Fr. 16'893'731.--, vgl. angefochtenes Urteil S. 97; erstes Urteil
des kantonalen Kassationshofs S. 68-71). Aufgrund der bei der
Schadensberechnung geltenden zivilprozessualen Dispositionsmaxime mussten von
diesem Betrag Fr. 819'453.-- in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug betrifft
Kassenobligationen und Coupons, welche bei Drittbanken eingelöst wurden.
Mangels genügender Nachweisbarkeit der an die Drittbanken geleisteten
Rückzahlung verzichtete die Privatklägerin auf die Geltendmachung dieser
Position. Inwiefern der Gesamtschaden willkürlich festgelegt worden sein soll,
ist somit weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt. Von diesem
Schaden hat der Beschwerdeführer Fr. 12'900'300.-- zu tragen. Zwar konnten ihm
Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 13'992'290.-- nachgewiesen werden
(vgl. erstes Urteil des kantonalen Kassationshofs S. 75 ff. und 104). Doch weil
die Privatklägerin gegen die erstinstanzlich auferlegte Schadenersatzpflicht
von Fr. 12'900'300.-- nicht appellierte, musste es bei diesem Betrag bleiben.
Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Ersatzpflicht nach Art. 41 OR sind
im Übrigen gegeben. Dies gilt insbesondere auch für die Solidarhaftung. Haben
mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten
gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Dies bedeutet, dass jeder einzelne der
Solidarschuldner dem Gläubiger für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (Art.
143 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer R.P.________ wirkte bei den
Geldwäschereihandlungen mittäterschaftlich mit den übrigen Angeschuldigten
zusammen (wirtschaftsstrafgerichtliches Urteil S. 399 und 430 ff.). Die
Festlegung der solidarischen Haftbarkeit im erwähnten Umfang hält daher vor
Bundesrecht Stand.
III. Beschwerden von S.P.________ 6B_483/2007
13.
13.1 Wie bereits ausgeführt, unterliegen Grundrechtsverletzungen sowie
behauptete Sachverhaltsmängel einer qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1; Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). Rechtsschriften sind nach Art. 42 BGG in
einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1).
Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder
nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können zur Änderung
zurückgewiesen werden (Abs. 6). Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7).
13.2 Der Beschwerdeführer ergeht sich auf 30 eng bedruckten Seiten weitgehend
in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Angesichts des Umstands,
dass er die Beschwerde nach eigenen Angaben selbst verfasst hat (Beschwerde S.
28 oben), sind weniger strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu
stellen. Es kann daher davon abgesehen werden, die mit zahlreichen
Wiederholungen übermässig weitschweifige Beschwerde zur Kürzung an den
Beschwerdeführer zurückzuweisen. Auf seinen unter dem Titel "faires Verfahren"
(Beschwerde S. 25-27) erfolgten ungebührlichen Ausführungen gegen sämtliche
Verfahrensbeteiligten ist ebenso wenig einzugehen wie auf die von ihm gegen das
vorinstanzliche Urteilsdispositiv erhobene Beschwerde vom 5. September 2007
(vgl. oben E. 8).
14.
14.1 Der Beschwerdeführer macht mit formell unterschiedlichen Rügen in der
Sache mehrfach Verletzungen des Anklagegrundsatzes geltend (Beschwerde S.
5-25). Aufgrund der mangelhaften Überweisung sei eine wirksame Verteidigung
unmöglich gewesen (Beschwerde S. 2-4). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes sei
eine positive Prozessvoraussetzung (Beschwerde S. 6).
14.2 Es kann umfassend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 1.4 und
9). Die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgt auch hier verspätet.
Soweit der Beschwerdeführer angebliche Anklagemängel bezüglich einzelner
Coupons und Kassenobligationen aufzuzeigen versucht (Beschwerde S. 7-13), sind
seine Rügen nicht nur verspätet, es fehlt ihm diesbezüglich auch die Beschwer.
Diese ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Urteil
6B_568/ 2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.2). Von der Anschuldigung der
Gehilfenschaft zur Fälschung von Kassenobligationen und zu gewerbsmässigem
Betrug mit diesen Obligationen sowie Coupons wurde der Beschwerdeführer
freigesprochen (angefochtenes Urteil S. 114, Dispositivziffer I und II 1.).
Darauf ist nicht einzutreten.
15.
15.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Fehlen verschiedener Aktenstücke
(Beschwerde S. 4-5). Die Einsichtnahme in die Telefonprotokolle sei von
vorneherein auf einzelne Aufnahmen beschränkt und zudem von einem Antrag
abhängig gemacht worden. Dadurch sei sein formeller Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden.
15.2 Wie oben bereits erläutert, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein
Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf
hin, dass der Gehörsanspruch formeller Natur ist und das Recht umfasst, von
jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu
zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält
und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3
- 4.6). Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde jedoch nicht in unzulässiger
Weise eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer stand während des gesamten Verfahrens
die Möglichkeit offen, anhand der in den Akten liegenden Gesprächsverzeichnisse
Rekonstruktionen zu verlangen. Zu Recht nicht stattgeben wurde indes dem
unbegründeten Antrag auf Rekonstruktion sämtlicher Sicherungskopien ("Backups")
sowie Übersetzung sämtlicher Gespräche (angefochtenes Urteil S. 29). Weder die
Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention räumen einen
Anspruch auf unverhältnismässige Beweismassnahmen ein. Vorliegend hätten
hunderte von Stunden Telefonabhörung vom Backup rekonstruiert werden müssen.
Eine Spezifizierung von Beweisanträgen darf verlangt werden. Soweit der
Beschwerdeführer zur Begründung weiterer angeblich fehlender Akten pauschal auf
Eingaben und Schreiben im kantonalen Verfahren verweist, kann darauf nicht
eingegangen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art.
42 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008,
E. 1 und 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 4).
IV. Beschwerde der Erbengemeinschaft E.P.________
16.
16.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt
sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im
Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch
dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE
133 IV 121 E. 1.1).
16.2 Die 'Erbengemeinschaft E.P.________' wähnt sich zur Beschwerde berechtigt,
ohne ihre Legitimation zu begründen. Ihre Eingabe ist von den drei Erben
R.P.________, A.P.________ und S.P.________ unterzeichnet. Unter altem
Verfahrensrecht zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG) wurden
Erbengemeinschaften trotz fehlender Rechtspersönlichkeit als beschwerdefähig
eingestuft. Deren Eingaben wurden jedoch nur als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen, sofern die Einreichung durch sämtliche Erben erfolgte, weil
nur die Gesamtheit der Erben berechtigt ist, die der Gemeinschaft zustehenden
Ansprüche geltend zu machen (BGE 102 Ia 430 E. 3). In Art. 270 lit. b BStP in
der Fassung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 S. 2721) wurden die verschiedene
Nachkommen des Angeklagten explizit als zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt genannt. Aus dem Umstand, dass die Nachkommen
des Angeklagten in Art. 81 BGG nicht mehr explizit aufgeführt sind, kann jedoch
gemäss der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001 (BBl 2001 S. 4318) nicht abgeleitet werden, dass diese nicht mehr zur
Beschwerde legitimiert sind. Zur Legitimation der Erbengemeinschaft äussert
sich die Botschaft nicht. Deren Beschwerdeberechtigung ist daher anhand der
allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen zu prüfen. Vorliegend haben die
Nachkommen als Erbengemeinschaft am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(vgl. Rubrum des angefochtenen Entscheids, S. 2). Nachfolgend wird bei den
formell zulässigen Rügen (unten E. 17 ff.) jeweils noch eingangs zu prüfen
sein, ob sie durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschwert und in
rechtlich geschützten Interessen verletzt ist.
16.3 Unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache gelten für die
Erbengemeinschaft dieselben Begründungsanforderungen wie für die übrigen
Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286). Rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil ist unzulässig. Dies gilt etwa für die
Ausführungen zu den "4 Beilagen zum schriftlichen Parteivortrag" (Beschwerde S.
7-9), zu den angeblichen Widersprüchen im Urteilsdispositiv (Beschwerde S.
9-10) sowie zu ihrer prozessualen Bezeichnung als 'andere Beteiligte'
(Beschwerde S. 10-11). Ungenügend begründet sind auch die Vorbringen zur
Löschung aller Registereinträge von E.P.________ (Beschwerde S. 20). Soweit in
der Beschwerde Verfassungsbestimmungen und Verfahrensgrundsätze ohne
substantiierte Begründung einfach aufgezählt und pauschal als verletzt gerügt
werden, ist darauf nicht einzutreten. Für bereits abgehandelte Rügen kann auf
die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen zum Entzug der
amtlichen und notwendigen Verteidigung (Beschwerde S. 3-6) und die
diesbezüglich kritisierte Zurückbehaltung kantonaler Verfahrensakten
(Beschwerde S. 6-7) sind Rügen, die bereits gegen die Verfügung vom 28. Juli
2005 (kant. act. 2322) hätten vorgebracht werden müssen. Sie sind daher
verspätet. Zur Anfechtung der Honorarregelung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers von E.P.________ (Beschwerde S. 20) fehlt die Beschwer.
17.
Die Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt, kann unabhängig von der Legitimation in der Sache
vorgebracht werden. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung zur
Verfahrensteilnahme ("Star-Praxis"; BGE 114 Ia 307 E. 3c; 133 I 185 E. 6.2).
Soweit die Erbengemeinschaft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist
sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, indem sie
sich weigerte, umfangreiche "unverlangte Parteizusammenstellungen" als Beilagen
zum "Parteivortrag der Erbengemeinschaft" entgegen zu nehmen (vgl. die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren 6B_180/2007 ebenfalls als Beilage, act. 2,
eingereichte 145 Seiten umfassende "Verfahrenschronologie Bern"). Ebenso wenig
nachvollziehbar ist, inwiefern das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden
sein soll, dass die Erbengemeinschaft nicht explizit zu einer Stellungnahme zur
Einziehung aufgefordert wurde (vgl. Beschwerde S. 15). Nachdem in zwei
vorangegangenen kantonalen Urteilen auch zu Lasten des E.P.________
Einziehungen angeordnet wurden, war damit auch im neuerlichen Entscheid zu
rechnen. Die Erbengemeinschaft hätte sich somit dazu äussern können.
18.
Die Erbengemeinschaft beanstandet die Verweigerung einer Entschädigung und
Genugtuung.
18.1 Ein diesbezüglicher Antrag wurde vor Vorinstanz gestellt und von dieser
abgewiesen (angefochtenes Urteil S. 9 f., 101 f. und Dispositivziffer A IV. 2).
Die Erbengemeinschaft ist insoweit beschwert. Sie behauptet eine Einschränkung
ihrer sich aus Art. 399 ff StrV/BE ergebenden Entschädigungsansprüche und ist
daher in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
18.2 Die Verweigerung von Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen verletzt
kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 401 Abs. 1
Ziff. 2 StrV/BE (angefochtenes Urteil S. 101 f.). Danach wird die Entschädigung
unter anderem verweigert, wenn die angeschuldigte Person das Verfahren in
rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat. Wie oben bereits dargelegt,
entfällt infolge des Todes von E.P.________ lediglich die Möglichkeit der
individuellen strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass der ehemals angeschuldigte E.P.________ das Strafverfahren durch sein
Verhalten in vorwerfbarer Weise mitverursacht hat. Auch für die übrigen mit dem
Strafverfahren einhergehenden Einschränkungen (Freiheitsentzug; Rufschädigung,
psychische Belastung durch das Strafverfahren etc., vgl. Beschwerde S. 11)
entstand daher keine Entschädigungspflicht.
19.
Die Erbengemeinschaft kritisiert die fehlende Verzinsung des an sie
herausgegebenen Bargeldbetrags von Fr. 9'763.90. Ihre Legitimation begründen
sie nicht. Sinngemäss ergibt sie sich aus ihrer Betroffenheit in
retentionsrechtlichen Herausgabeansprüchen. Der fragliche Betrag unterlag bis
zum Tod von E.P.________ der Retention nach Art. 117 des kantonalen Gesetzes
vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BE; BSG 211.1). Danach steht dem Staat unter anderem
am Bargeld, das eine verhaftete Person bei ihrer Verhaftung in den Händen hat
ein gesetzliches Retentionsrecht öffentlich-rechtlicher Natur zur Deckung der
Staatskosten und allfälliger Bussen zu, zu denen der Angeschuldigte
rechtskräftig verurteilt wird (Abs. 1 a.a.O). Mangels Möglichkeit, den
verstorbenen E.P.________ rechtskräftig zu verurteilen, war der retinierte
Betrag freizugeben (so zu Recht das angefochtene Urteil S. 104). Inwiefern die
Weigerung, den bis zum Tod von E.P.________ rechtmässig retinierten Betrag ab
dem Zeitpunkt der Beschlagnahme zu verzinsen, eine willkürliche Anwendung der
kantonalen Einführungsbestimmung zum ZGB darstellen soll, ist weder ersichtlich
noch in der Beschwerde dargetan. Sie ist insoweit abzuweisen.
V. Zusammenfassung
20.
Zusammenfassend sind die Beschwerden von R.P.________ (6B_482/ 2007),
S.P.________ (6B_483/2007) sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180
/2008) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde von
I.P.________ (6B_176/2008) ist in Bezug auf die beanstandete Busse
gutzuheissen, im Übrigen ist auch sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Angesichts der Gutheissung in einem bloss marginalen Punkt wird darauf
verzichtet, das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom
30. August 2007 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG wird die
I.P.________ betreffende Dispositivziffer 'B. IV. 3.' (angefochtener Entscheid
S. 110) wie folgt abgeändert: "zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--. Die
Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Tage". Im Übrigen wird das angefochtene Urteil
bestätigt. Das im erwähnten Sinne abgeänderte kantonale Urteil erwächst somit
zusammen mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils in Rechtskraft
(Art. 61 BGG).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
21.
Alle Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. I.P.________ und S.P.________ sowie die Erbengemeinschaft
beantragen zudem unabhängig von der unentgeltlichen Verbeiständung eine
Entschädigung ihres Verteidigungsaufwands. Die Verweigerung einer
unentgeltlichen Verteidigung vor Bundesgericht verletze ihre völkerrechtlich
verbürgten Verteidigungsrechte.
21.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine
Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung
nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Art. 64
Abs. 2 BGG). Der Gesetzestext entspricht bis auf das Antragserfordernis der in
Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Verfahrensgarantie. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich
durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die
Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (zum Ganzen
BGE 131 I 350 E. 3). Nach Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) hat jeder
wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung
anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger
seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über
das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm
die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger
unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist.
21.2 Im Verfahren vor Bundesgericht ist die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege somit formell von einem Antrag abhängig. Materiell ist die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege unter anderem vom Nachweis der
Bedürftigkeit abhängig. Nach der Rechtsprechung ist ein Gesuchsteller
bedürftig, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur
erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Es obliegt dem Gesuchsteller,
seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und
zu belegen. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das
Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a m.H.; s.a. Urteil 1P.389
/2002 vom 7. November 2002 und RS 2001 Nr. 47). Die unentgeltliche Rechtspflege
wird schliesslich nur gewährt, soweit die gestellten Begehren nicht
aussichtslos sind (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; zum Ganzen
Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008, E. 6). Die gleichen Voraussetzungen
gelten auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art.
64 Abs. 2 BGG. Zwar werden die Erfordernisse der Bedürftigkeit und fehlenden
Aussichtslosigkeit von Abs. 1 in Abs. 2 von Art. 64 BGG nicht explizit
wiederholt, doch geht dieser Zusammenhang aus dem Gesetzestext von Abs. 2
hervor, welcher eindeutig auf den vorangehenden Absatz Bezug nimmt ("ihrer
Rechte"; "à cette partie"; "di tale parte"; vgl. auch ständige Praxis:
Beschlüsse 6B_401/2007 vom 21. August 2007; 6S.116/2007 vom 23. Juli 2007;
1P.487/1993 vom 28. September 1993). Auch in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV wird für
die unentgeltliche Verbeiständung auf Satz 1 a.a.O. und damit auf die
Bedürftigkeit Bezug genommen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht das
Recht, "unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten" nur bei
Mittellosigkeit der angeklagten Person. Im gleichen Sinne bestimmt Art. 14
Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte, dass dem Angeklagten, dem die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers
fehlen, unentgeltlich ein Verteidiger zu bestellen ist.
21.3 Keine der beschwerdeführenden Parteien belegt ihre Bedürftigkeit. Die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind daher
abzuweisen. Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer werden damit nicht
verletzt. Entgegen dem Vorbringen von S.P.________ waren sie nicht "gezwungen,
vorliegendes Rechtsmittel notdürftig selbst zu verfassen" (vgl. dessen
Beschwerde S. 28). Vielmehr hätte es ihnen offen gestanden, für das
bundesgerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen. R.P.________ hat
von diesem Recht denn auch Gebrauch gemacht und sich durch Fürsprecher Marcus
A. Sartorius vertreten lassen.
21.4 Die vollständig unterliegenden Parteien (R.P.________ und S.P.________
sowie 'Erbengemeinschaft E.P.________') werden in vollem Umfang kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Unterliegens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde von I.P.________ wird,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, zum grössten Teil abgewiesen.
Für dieses teilweise Unterliegen wird er in leicht reduziertem Umfang
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung steht ihm insoweit
nicht zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). In einem Punkt obsiegt er. Abgesehen davon, dass
er den geltend gemachten Aufwand von Fr. 3'000.-- lediglich behauptet und nicht
belegt, ist der auf das Obsiegen entfallende Aufwand im Gesamtzusammenhang
vernachlässigbar. Die Beanstandungen zur Busse umfassen weniger als eine Seite
der Beschwerdeschrift. Den Parteien wird daher keine Entschädigung
ausgerichtet. Sie haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (Art. 66
Abs. 5 BGG).
21.5 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich auch die Behandlung der von
allen Beschwerdeführern gestellten Begehren um aufschiebende Wirkung und
Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 BGG.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden von R.P.________ (6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007)
sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde von I.P.________ (6B_176/2008) wird teilweise gutgeheissen, im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August
2007 wird bezüglich die I.P.________ betreffende Dispositivziffer 'B. IV. 3.'
wie folgt abgeändert: "zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--. Die
Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Tage". Im Übrigen wird das angefochtene Urteil
bestätigt.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von R.P.________
(6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007), I.P.________ (6B_176/2008) sowie der
Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden abgewiesen.

5.
R.P.________ (6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007) sowie der
Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden Gerichtskosten von je
Fr. 5'000.--, I.P.________ (6B_176/2008) Gerichtskosten von Fr. 4'000.--
auferlegt. Die Parteien haften solidarisch für die ihnen überbundenen
Gerichtskosten.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen