Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.481/2007
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6B_481/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Michaela C. Hamberger,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gewerbsmässiger Betrug; Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof,
vom 6. August 2007.
Sachverhalt:

A.
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 4. Mai
2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs in 14 Fällen und Veruntreuung in 3 Fällen
zu 26 Monaten Gefängnis.

Der Kassationshof des Berner Obergerichts wertete eine vom
Wirtschaftsstrafgericht als Betrugsfall eingestufte Tat als Veruntreuung,
bestätigte ansonsten die erstinstanzliche Verurteilung am 6. August 2007 im
Schuld- wie im Strafpunkt.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den Entscheid des
Kassationshofs aufzuheben und ihn freizusprechen. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach der Überzeugung des Kassationshofs (angefochtener Entscheid S. 9
Ziff. 15) steht fest, dass der Beschwerdeführer "im Jahr 1999 mittels Frau
A.________ und weiteren Vermittlern, Anleger zu Zahlungen auf zwei auf Dr.
B.________ lautende Konten veranlasste, mit der Behauptung, das Geld werde
auf diesen Konten blockiert. Das auf diesen Konten angesammelte Geld werde
sodann in Programme der amerikanischen Notenbank (FED) investiert, was
möglich sei, ohne das Kapital vom Konto abzuziehen. Zum Mitmachen am Programm
reiche der Kapitalnachweis. Die Bank verpflichte sich gegenüber der FED, das
Geld während der Anlagedauer zu blockieren. Die Anlage sei somit sehr sicher
und gewinnbringend. Sein (angebliches) Brokerdiplom und seine Beziehungen
verschafften ihm Zugang zu diesem FED-Programm und bringe den Anlegern
privilegierte Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde dabei als Chef des
Anlageprogramms präsentiert. Den Anlegern wurden unterschiedliche, jedoch
immer hohe Renditen (meist zwischen 50 % - 100 %) bei unterschiedlicher,
jedoch meist kurzer Anlagedauer in Aussicht gestellt. Gestützt auf diese
Angaben des Beschwerdeführers oder seiner Vermittler wurden insgesamt CHF
1'199'667.74 auf die beiden Konten B.________s einbezahlt. Dieses Geld wurde
allerdings dort, entgegen den Zusicherungen, nie blockiert, sondern umgehend
abdisponiert. Es war nie die Absicht des Beschwerdeführers, das Geld zu
blockieren. Die Anleger wurden über den Abzug des Geldes nicht informiert.
Die gesamten Belastungen auf beiden Konti belaufen sich auf CHF 1'146'067.32.
Der Beschwerdeführer hatte auch nie Verbindungen zur FED. Er verfügte
folglich nicht über die Möglichkeit, in FED-Programme zu investieren. Wozu
die Gelder gebraucht wurden, ist mit Ausnahme von Rückzahlungen im Umfang von
ca. CHF 200'000 nicht erwiesen. Abgesehen von dieser Ausnahme, wurde das
Kapital nie zurückbezahlt oder die versprochenen Gewinne ausgeschüttet". In
der Folge (angefochtener Entscheid S. 9 ff. Ziff. 16) führt der Kassationshof
für jeden einzelnen Anleger aus, mit welchem konkreten Angebot er von welchem
Vermittler zur Anlage welcher Summe gebracht wurde und welches Schicksal
diesen Anlagen beschieden war.

1.2 Für den Kassationshof ist der Betrugstatbestand in allen Fällen erfüllt,
in denen die Geschädigten in Anlagegeschäften unerfahren waren. Im Fall des
gelernten Industriekaufmanns C.________, der seit 1990 selbständig im
Finanzdienstleistungssektor tätig ist, sieht er dagegen den Betrugstatbestand
mangels Arglist nicht als erfüllt. Der Beschwerdeführer macht, wie schon vor
dem Kassationshof, geltend, weder der objektive Tatbestand sei erfüllt, da er
nicht arglistig gehandelt habe, noch der subjektive, da er nicht in der
Absicht gehandelt habe, sich unrechtmässig zu bereichern.

2.
2.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Arglistig handelt der Täter, der ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor,
wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer
täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus,
wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als auch die falschen
Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und
schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels
geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren
sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen
oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind
eigentliche Inszenierungen: Sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen
und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere
Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der
Täuschungshandlung voraus (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Besondere
Machenschaften können namentlich vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE
128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen). Schliesslich ist Arglist auch bei einfachen
falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a mit
Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung scheidet
Arglist aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV
165 E. 2a mit Hinweisen).

2.2 Der Kassationshof hat erwogen (angefochtener Entscheid S. 16 ff., Ziff.
23 ff., insbesondere 27), der Beschwerdeführer habe ein raffiniert
ausgeklügeltes Anlagebetrugssystem geschaffen. Die internationale
Ausgestaltung - deutsche Anleger, Anlage in der Schweiz, Anlageprogramm der
amerikanischen Notenbank - und die Zwischenschaltung von Vermittlern hätten
dessen Überprüfung erschwert. Durch die (angebliche) Blockierung der Gelder
auf einem Treuhandkonto Dr. iur. B.________s hätten sich die Anleger
überzeugen lassen, das Geschäft sei nicht risikoreich. Das Anlagekonstrukt
sei für die Anleger nur schwer überprüfbar gewesen, und sie seien zudem mit
dem Hinweis, das Anlageprogramm sei nicht öffentlich, aufgefordert worden,
Nachfragen zu unterlassen. Die mögliche und in einigen Fällen auch
durchgeführte Überprüfung der Person Dr. B.________s hätte zu keinen
negativen Ergebnissen geführt. Bei den Geschädigten sei zum Teil deren Jugend
oder deren Alter, zum Teil auch das zu den meist aus deren Bekanntenkreis
stammenden Vermittlern vorbestehende Vertrauensverhältnis, bei allen aber
deren Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen ausgenützt worden. Das
Strafrecht sei auch dazu da, Schwächere, Naive und Unerfahrene zu schützen.
Die Geschädigten hätte zwar vielleicht fahrlässig gehandelt. Angesichts des
vom Beschwerdeführer betriebenen Täuschungsaufwandes könne ihnen indessen
keine Leichtfertigkeit bzw. eine die Arglist ausschliessende
Opfermitverantwortung angelastet werden.

2.3 Der Beschwerdeführer hat effektiv ein jedenfalls für unbedarfte Anleger
schwer durchschaubares Konstrukt geschaffen und dessen Überzeugungskraft
durch die Mitwirkung des über einen nachprüfbar guten Ruf verfügenden
Treuhänders Dr. iur. B.________ gestärkt. Allfälligen vertieften
Nachforschungen hat er mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit der
Beteiligung an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Anlageprogramm der
FED aktiv vorgebeugt. Mit dieser "privilegierten" Anlagemöglichkeit hat er
den Anlegern zudem eine Erklärung für die hohen Gewinnaussichten geliefert.
Auch wenn dieses Konstrukt einer kritischen Betrachtung nicht standhalten
kann - im Geschäftsleben bedeuten hohe Gewinnaussichten immer hohes Risiko,
und blockierte Gelder werfen normalerweise kaum und schon gar keine hohen
Gewinne ab -, so waren die umfangreichen Täuschungsmanöver des
Beschwerdeführers doch geeignet, die geschäftlich unerfahrenen Geschädigten,
deren Kritikfähigkeit zudem durch die hohen Gewinnaussichten getrübt gewesen
sein mochte, von der Tragfähigkeit der vorgeschlagenen Anlagemöglichkeit zu
überzeugen und sie von weiteren Nachforschungen abzuhalten. Der Kassationshof
hat das Vorgehen des Beschwerdeführers zu Recht als arglistig beurteilt.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht in Bereicherungsabsicht
gehandelt zu haben, da er die Anlagegelder nicht für sich persönlich
abgezweigt habe. Er habe von den mageren Einkünften seiner Lebenspartnerin
und der Unterstützung Dr. B.________s gelebt. Er habe denn auch immer wieder
betont, dieses Geld abgehoben zu haben, um den Schaden der Anleger zu
mindern, auch wenn er heute nicht mehr nachweisen könne, in was für Geschäfte
er genau investiert habe.

Der bereits vor dem Kassationshof in gleicher Weise erhobene Einwand ist
unzutreffend und wurde von diesem im angefochtenen Entscheid bereits
widerlegt (S. 19 Ziff. 29 -31). Dessen Ausführungen, wonach sich der
Beschwerdeführer bereicherte, indem er das fremde, angeblich blockierte Geld
der Anleger entgegen den Abmachungen abhob und darüber - zu welchen Zwecken
auch immer - wie über eigenes Geld verfügte, treffen zu, es kann darauf
verwiesen werden.

2.5 Im Fall des geschäftlich versierten Anlegers C.________ hat der
Kassationshof Arglist verneint und den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung
verurteilt. Dieser macht geltend, auch hier fehle es an der
Bereicherungsabsicht, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1
StGB nicht erfüllt sei. Der Einwand geht fehl, es kann auf die E. 2.4 und die
darin enthaltenen Hinweise auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

3.
Der Beschwerdeführer empfindet seine Strafe als "viel zu hoch". Der
Kassationshof habe zu wenig berücksichtigt, dass er bei seinem Handeln immer
nur die Abwendung von Schaden für die Anleger vor Augen und keine anderen
Beweggründe gehabt habe. Zudem habe er seine Herzbeschwerden nicht in
ausreichendem Mass strafmindernd gewichtet. Eine Grundstrafe von 2 1/2 Jahren
wäre ausreichend, was unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten
Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit eine auszufällende Strafe von 20
Monaten ergebe. Diese sei, angesichts der in seinem Fall günstigen Prognose,
bedingt auszusprechen.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass der Kassationshof
die Strafzumessung nach altem Recht vornahm. Dieser   hat die
Bewährungsaussichten als schlecht beurteilt, weil der Beschwerdeführer
vorbestraft ist, sich unbeirrbar gezeigt hat und nach schlüssigem Gutachten
eine therapeutische Behandlung die Rückfallgefahr nicht zu senken vermöchte
(angefochtener Entscheid S. 26 Ziff. 42). Mit dieser schlechten Prognose, mit
der sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinandersetzt und die
plausibel erscheint, ist sowohl nach neuem als auch nach altem Recht ein
(auch nur teilweise) bedingter Vollzug ausgeschlossen. Das neue Recht ist
somit nicht milder, weshalb der Kassationshof die Strafzumessung zu Recht
nach der einschlägigen altrechtlichen Bestimmung vornahm (Art. 2 Abs. 2
StGB).

Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen, wozu auch allfällige
Unterhaltspflichten gehören. Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener
Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde. Die
strafrechtliche Abteilung kann in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat
(BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). Der Richter muss
die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden
unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E.
3a; 118 IV 337 E. 2a).

3.2 Die ausgeprochene Strafe erscheint weder ungewöhnlich hoch noch
ungewöhnlich tief. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der
Kassationshof habe einzelne Strafzumessungskriterien übersehen, und das ist
auch nicht ersichtlich. Dass er einzelne Kriterien weniger stark gewichtete,
als der Beschwerdeführer dies gerne hätte, lässt die Strafzumessung
keineswegs bundesrechtswidrig erscheinen. Geradezu stossend erscheint zudem
seine Behauptung, der Kassationshof habe übersehen, dass er die Anlagegelder
einzig deshalb abgehoben habe, um Schaden von den Anlegern abzuwenden. Auch
wenn der Verwendungszweck der ertrogenen bzw. veruntreuten Gelder im Dunkeln
geblieben ist, so steht keinesfalls fest, dass der Beschwerdeführer sie aus
altruistischen Gründen zum Schutz der Anleger abhob. Wäre dies sein Ziel
gewesen, hätte er die Anlagegelder einfach zurückzahlen und die Anleger
dadurch vom Kapitalverlust verschonen können. Zusammenfassend ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Kassationshof die massgeblichen
Strafzumessungskriterien nicht zutreffend und umfassend gewürdigt und eine
Strafe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ausgefällt hat. Die Rüge ist
unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen
abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG). Der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch eine reduzierte
Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi