Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.479/2007
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6B_479/2007

Urteil vom 15. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 24. Mai 2007 (SB070112/U/eh).
Sachverhalt:

A.
X. ________ geriet am 20. November 2004 um ca. 03.00 Uhr mit seinem
Personenwagen auf der vereisten Strasse ins Schleudern, kam von der Strasse
ab, überquerte ein Bahngleis und beschädigte einen privaten Zaun. Er liess
das Fahrzeug abschleppen und verliess die Unfallstelle, ohne sich mit der
Geschädigten oder der Polizei in Verbindung zu setzen.

B.
Das Bezirksgericht Uster fand ihn am 10. Juli 2006 der Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3
SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft (und Rückzug von Berufung und
Anschlussberufung durch X.________) stellte das Obergericht des Kantons
Zürich am 24. Mai 2007 fest, dass beide bezirksgerichtlichen Schuldsprüche in
Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach ihn (zusätzlich) der Vereitelung einer
Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit
einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr.
1'000.-. Es schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei
Jahren auf und ordnete für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen an.

C.
X.________ erhebt "Beschwerde in Strafsachen und Verfassungsbeschwerde". Er
beantragt einerseits im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf
der Verletzung von Art. 91 Abs. 3 aSVG freizusprechen, und anderseits im
Rahmen der Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In beiden Fällen sei
ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1
Der Beschwerdeführer teilt seine Beschwerdeschrift unter den Titeln
Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde in Strafsachen in getrennte Abschnitte
auf. Dies ist wegen der für Tat- und Rechtsfragen unterschiedlichen Kognition
und Begründungsanforderungen grundsätzlich zutreffend (vgl. Art. 106 BGG). Im
Übrigen ist aber zu beachten, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen
"Entscheide in Strafsachen" offensteht. Dieser Begriff umfasst sämtliche
Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrundeliegt
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 4313). Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg
an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache
letztlich zurückgeht (Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist vorliegend die
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG das zutreffende
einheitliche Rechtsmittel. Mit ihr können die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich des Verfassungsrechts sowie Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b
BGG) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG) gerügt
werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c bis e BGG bilden
ferner Verletzungen des kantonalen Rechts einen zulässigen Beschwerdegrund,
wenn sie einen Verstoss gegen Bundesrecht einschliesslich des
Verfassungsrechts oder gegen Völkerrecht darstellen (Art. 95 lit. a und b
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Somit sind die Vorbringen im Rahmen der
Beschwerde in Strafsachen zu beurteilen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ist damit ausgeschlossen
1.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss präzise
begründet werden (BGE 133 III 439 E. 3.2). Weiter ist daran zu erinnern, dass
Art. 9 BV für sich allein keine geschützte Rechtsstellung gewährt (BGE 126 I
81; 133 I 185) und dass auf appellatorische Kritik nicht einzutreten ist (BGE
133 II 396 E. 3.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das
Bundesgericht auf Willkür hin (Art. 9 BV). Es hebt einen Entscheid wegen
Willkür auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE
133 III 589 E. 4.1; 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133
II 249 E. 1.2.2). Es gilt daher auch in dieser Hinsicht eine qualifizierte
Rügepflicht im Sinne der früheren Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(BGE 133 II 249 E. 1.4.2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz nehme willkürlich an, das
Glatteis könne nicht die alleinige Unfallursache gewesen sein. Er habe mit
dem Räumen der Unfallstelle und der Information der Eigentümerin erst am
folgenden Tag jeweils nur Zeit gewinnen wollen. Obwohl die Vorinstanz
annehme, das vernunftgemässe Handeln nach dem Unfall und die vereiste Strasse
sprächen gegen die Anordnung einer Blutprobe, stelle sie fest, mit hoher
Wahrscheinlichkeit wäre eine Blutprobe angeordnet worden.
Nachgewiesenermassen habe er keinen Alkoholgeruch gehabt und die Unfallstelle
kompetent gesichert, das Auto aus Sicherheitsgründen abschleppen lassen und
die Eigentümerin auf Empfehlung des Bauern nicht geweckt, ebenso
nachgewiesenermassen hätten auch weder der Bauer noch A.________ daran
gedacht, dass die Polizei gerufen werden müsste oder dass sie eine
Alkoholprobe durchführen würde. Unter diesen Umständen zu behaupten, er habe
die Polizei nur deshalb nicht gerufen, um eine Blutprobe zu vereiteln, sei
willkürlich.

2.2 Weiter macht er eine willkürliche Beweiserhebung geltend, indem er
vorbringt, wenn die Vorinstanz an seiner Sachverhaltsdarstellung zweifle,
hätte sie von Amtes wegen Befragungen und eine Ortsschau durchführen müssen,
und es verstosse gegen Treu und Glauben, seine einfach überprüfbaren Aussagen
nicht zu berücksichtigen, ohne ihm dies rechtzeitig zu sagen und Gelegenheit
zu geben, seine Aussagen durch Zeugenaussagen zu bestätigen. Erstinstanzlich
seien wegen des Freispruchs keine weiteren Beweiserhebungen notwendig
gewesen. Mit diesem Vorgehen würden § 183 Abs. 2 StPO/ZH willkürlich
angewendet und sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK
sowie die Unschuldsvermutung verletzt.

2.3 Im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen setzt sich der Beschwerdeführer
ebenfalls weitgehend mit denselben tatsächlichen Fragen auseinander.
Zusätzlich macht er unter Hinweis auf BGE 109 IV 137 geltend, dass der
Lenker, der bei Glatteis die Herrschaft über sein Fahrzeug verliere, nicht
mit einer Blutprobe rechnen müsse. Weiter führt er aus, dass der anwesende
Bauer sowohl ihn als auch die Eigentümerin des beschädigten Zauns kannte und
ihn aufgefordert habe, diese nicht in der Nacht zu wecken. Dies sei nicht
dringlich gewesen, und die Reparatur des Zauns habe auch nur 200 Franken
gekostet. In Anbetracht der Umstände seien alle der Meinung gewesen, dass es
nicht nötig sei, die Polizei zu rufen. Schliesslich bestreitet er den
Vorsatz.

3.
Die Vorinstanz erwähnt zunächst die Tatsachen, die dafür sprächen, dass die
Polizei einen Atemlufttest und danach wohl eine Blutprobe angeordnet hätte:
Nach seinen widersprüchlichen Angaben habe der Beschwerdeführer bei einem
Feuerwehranlass eine Flasche Bier und ein Glas Rotwein bzw. zwei Becher Bier
getrunken. Art und Schwere des Unfalls deuteten auf ein durch Alkohol
beeinträchtigtes Geschehen hin. Er habe um 03.00 Uhr eine ihm bestens
bekannte gerade Strecke befahren. Plötzlich sei er rechts gegen einen
Randstein gefahren, habe ein Bahngleise praktisch vollständig überquert und
einen Zaun auf 10 m Länge umgefahren. Dass Glatteis ohne zusätzliches
Fehlmanöver die alleinige Ursache gewesen sein sollte, sei auf einer geraden
Strecke praktisch ausgeschlossen. Zum Unfallhergang würden sich seine
Aussagen ebenfalls widersprechen, weil zuerst eine Katze und dann aber nur
noch die eisigen Verhältnisse als Unfallursache genannt würden. Sei ferner
die Geschwindigkeit tatsächlich ca. 50 km/h gewesen, wie das eine
Zeugenaussage bestätige, wäre ihm eine falsche Einschätzung der
Strassenverhältnisse vorzuwerfen, denn nach seiner von A.________ bestätigen
Aussage sei die Strasse zumindest teilweise vereist gewesen. Das deute aber
wiederum auf eine alkoholbedingte Fehleinschätzung hin. Hätte er das Fahrzeug
nicht abschleppen lassen, wäre die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit
schon in den frühen Morgenstunden darauf aufmerksam geworden. Der Einwand der
Staatsanwaltschaft sei daher nicht von der Hand zu weisen, das
Abschleppenlassen des Fahrzeugs habe dazu gedient, Zeit verstreichen zu
lassen. Weiter lege er nicht plausibel dar, weshalb er am Morgen die
Mitarbeit bei einem Umzug nicht unterbrochen habe und die Eigentümerin erst
um 14.00 Uhr benachrichtigt habe. Sein ganzes Verhalten weise darauf hin,
dass er mit der Polizei nicht allzu schnell habe in Kontakt treten wollen.

Anderseits wiesen die folgenden Faktoren darauf hin, dass eher keine
Blutprobe angeordnet worden wäre: Die Fahrbahn sei tatsächlich vereist
gewesen. Allerdings könne nicht von "hochwinterlich tückischen Verhältnissen"
(BGE 109 IV 137 E. 3a) gesprochen werden. Ferner könne zu seinen Gunsten das
vernunftgemässe Handeln nach dem Unfall angeführt werden. Eine
Angetrunkenheit werde ihm aber nicht vorgeworfen. Massgebend sei nur, "ob
objektive Anzeichen von Angetrunkenheit vorlagen" (Urteil 6S.275/2006 vom 5.
Sept. 2006, E. 4.3). Zwischen dem Unfallzeitpunkt um 03.00 Uhr und dem
negativen Atemtest um 14.38 Uhr seien rund 11 1/2 Stunden vergangen und
würden zwischen 1,15 und 2,3 Gewichtspromille abgebaut. Dass aber objektiv
allenfalls kein Risiko einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand bestanden habe, berühre die Tatbestandsmässigkeit nicht (Urteil
6S.412/2004 vom 16. Dez. 2004, E. 2.6.1).

Im Ergebnis nimmt die Vorinstanz an, dass die Polizei mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (hypothetischer
Zusammenhang). In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz mit dem
Beschwerdeführer zwar davon aus, dass "alle sagten, dass es nicht nötig sei,
die Polizei zu rufen", dass sich der Beschwerdeführer damit aber im Wissen um
die Meldepflicht von der Unfallstelle entfernt habe, ohne zuvor die
Eigentümerin der Liegenschaft oder die Polizei verständigt zu haben. Das
könne nur als Inkaufnahme einer Vereitelung der Blutprobe gewertet werden.

4.
Was der Beschwerdeführer gegen diesen Sachverhalt hinsichtlich einer
willkürlichen Feststellung und Würdigung sowie einer Verletzung von
Verfahrensrechten in weitgehend appellatorischer Weise vorbringt, vermag an
der Sache nichts zu ändern. Die Vorinstanz geht im Wesentlichen von einem
Sachverhalt aus, wie ihn auch der Beschwerdeführer vorträgt. Dabei ist weder
eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung
ersichtlich. Die rechtserhebliche Differenz besteht nicht in der
tatsächlichen, sondern in der rechtlichen Würdigung (nachfolgend E. 5).

Hinsichtlich der gerügten Verfahrensrechte ist darauf hinzuweisen, dass die
Anklagebehörde mit Anklageschrift vom 16. März 2006 auch einen Schuldspruch
wegen Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 aSVG beantragt hatte
und diesen Rechtsstandpunkt mit der Berufung vor Obergericht durchsetzen
wollte. Der Beschwerdeführer musste seine diesbezügliche Verteidigung somit
bereits vor dem Bezirksgericht vornehmen und vor Obergericht immer noch mit
einem Schuldspruch rechnen. Er zog aber seine Berufung und in der Folge auch
seine Anschlussberufung zurück und erklärte auf die vorinstanzliche
Beweisverfügung hin, dass keine Beweisanträge gestellt würden (angefochtenes
Urteil S. 5). An der vorinstanzlichen mündlichen Verhandlung konnte sich der
Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Verteidigerin äussern und wurde
eingehend befragt (Protokoll, act. 52). Zu weiteren Beweiserhebungen im Sinne
von § 183 Abs. 2 StPOZH war die Vorinstanz insoweit nicht veranlasst. Von
einer Verletzung der geltend gemachten Verfahrensrechte kann somit nicht die
Rede sein. Eine solche wird denn auch nicht nachvollziehbar begründet.

5.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit der Anordnung einer
Blutprobe durch die Polizei rechnen musste. Die Frage, ob die Polizei
angesichts der relevanten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte, wird
vom Bundesgericht seit je her nicht als Tatfrage, sondern als Rechtsfrage
behandelt.

5.1 Der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 aSVG macht sich
schuldig, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit
deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen
Massnahme widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
Die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 91a SVG ist
unbestritten nicht anwendbar.

Die Praxis hat sich dabei überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen
der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto,
einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht
und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim
Geschädigten oder bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an
die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im
Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen
Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei
objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des
Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den
massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere,
Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während
und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte
erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91
Abs. 3 aSVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung
gegeben, wenn der Fahrzeuglenker jene die Meldepflicht sowie die hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen
kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres
möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer
Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es
muss objektiv die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Blutprobe gegeben
sein, da nur in diesem Fall gesagt werden kann, dass der Fahrzeuglenker mit
einer solchen "rechnen musste" (BGE 124 IV 175 E. 3a).

5.2 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, weckte er zuerst um ca. 03.00 Uhr auf
dem benachbarten Bauernhof die Mutter des Bauern, welche die Eigentümerin
kannte und die ihren Sohn anrief, welcher ihn (den Beschwerdeführer)
informierte, wer die Eigentümerin war, ihn aber aufforderte, diese nicht zu
wecken. Da die Eigentümerin schon älter war, wollte der Beschwerdeführer sie
"verständlicherweise nicht mitten in der Nacht wecken" (Urteil des
Bezirksgerichts S. 13). Dass der Beschwerdeführer indessen die Eigentümerin
erst um 14.00 Uhr persönlich informierte, verletzt unbestrittenermassen Art.
51 Abs. 3 SVG. Ist nämlich nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger
gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen
und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er nach
Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dabei
genügt etwa die Hinterlegung einer Visitenkarte beziehungsweise die
Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer
nicht. Wenn der Schädiger aus irgendeinem Grunde den Geschädigten nicht
sofort benachrichtigt (und sei es auch nur, weil er diesen nicht mitten in
der Nacht wecken oder stören will), so hat er unverzüglich die Polizei zu
verständigen (Urteil 6S.281/2004 vom 10. Feb. 2005, E. 1.2.1). Dass alle am
Unfallort Anwesenden sagten, "dass es nicht nötig sei, die Polizei zu rufen"
(angefochtenes Urteil S. 15), ändert somit an der Meldepflicht eben so wenig
etwas wie der Umstand, dass die Geschädigte die Polizei mutmasslich nicht
hätte beiziehen wollen (vgl. Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung; VRV,
SR 741.11).

5.3 Die Vorinstanz stellt die rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dar. Sie
bezieht sich auch auf den einschlägigen BGE 109 IV 137, wobei sie allerdings
die für diese Entscheidung mitbestimmenden "hochwinterlich tückischen
Verhältnisse" verneint. Wie in diesem Fall stellt die Vorinstanz auch
vorliegend kein Indiz für den Verdacht auf eine Angetrunkenheit des
Beschwerdeführers fest. Die widersprüchlichen Angaben über den Alkoholkonsum
entsprechen im Ergebnis derselben Menge und weisen als solche nicht auf eine
Angetrunkenheit hin (angefochtenes Urteil S. 9). Insoweit bestand "lediglich
eine gewisse Möglichkeit, dass die Meldung an die Polizei zur Anordnung einer
Blutprobe führen würde" (BGE 109 IV 137 E. 3b).

Das Bezirksgericht nahm an, zwar hätte der Beschwerdeführer allein aufgrund
des Unfalls wohl mit einer Blutprobe rechnen müssen. Allerdings sei er auf
ein durch äussere Umstände erklärbares Verhalten zurückzuführen, nämlich auf
die vereiste Strasse. Auch das umsichtige und verantwortungsbewusste
Verhalten nach dem Unfall, also das Sichern der Unfallstelle (Entfernen des
Fahrzeugs von der möglicherweise den Bahnverkehr gefährdenden Lage, Aufräumen
von Strasse und Gleis) sowie das Benachrichtigen des benachbarten Bauern, um
die Geschädigte ausfindig zu machen, sowie das Verharren an der Unfallstelle
während rund zweier Stunden spreche dagegen, dass die Polizei eine
Alkoholisierung vermutet und eine Blutprobe angeordnet hätte. Zudem habe er
nach dem Zeugen A.________ nicht alkoholisiert gewirkt. Aufgrund der Umstände
habe der Beschwerdeführer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer
Blutprobe rechnen müssen (Urteil S. 15 f.).
5.4 Somit sind nach den vorinstanzlichen Feststellungen Anhaltspunkte für
eine Angetrunkenheit zu verneinen. Der Unfall ereignete sich aber auf
gerader, wie wohl vereister Strasse. Als der hinter dem Beschwerdeführer
herfahrende A.________ sah, dass sich das vor ihm fahrende Fahrzeug des
Beschwerdeführers drehte und über das Gleis "flog" bzw. "rutschte", bremste
er sofort und "merkte schon auch etwas" (d.h. von der Vereisung;
Zeugeneinvernahme vom 16. März 2006, act. 11, S. 2 und 5). Mithin konnte auf
der vereisten Strasse bei 50 km/h sofort abgebremst werden, ohne ins
Schleudern zu geraten. Zwar gilt, dass um so weniger mit einer Blutprobe
gerechnet werden muss, je mehr sich ein Unfall aus vom Lenker unabhängigen
Ursachen erklären lässt wie einer vereisten Strasse (Urteil 6S.435/2001 vom
8. August 2001, E. 2e). Dieses Schleudern auf gerader Strecke erscheint aber
auffällig (vgl. BGE 120 IV 73).

Anschliessend zog der Beschwerdeführer unterstützt von A.________ das
Fahrzeug mit seinem gemeinsam herbeigeholten Pinzgauer aus der Unfallendlage
zurück auf die Strasse. Er rief in der Folge von seinem Mobiltelefon aus
einen Abschleppdienst an, um das Fahrzeug wegzuführen (vorinstanzliches
Protokoll, act. 52, S. 20 f.).

Es handelt sich somit nicht lediglich um die Beschädigung des Gartenzauns.
Vielmehr musste dem Beschwerdeführer, der sich für sein Handeln auf seine
Erfahrungen als Feuerwehrmann beruft, auch die Tragweite einer möglichen
Beschädigung des Gleises vor Augen stehen. Der Unfall kann somit nicht als
Bagatelle dargestellt werden. Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer
(und A.________) sich vom Unfallort entfernten, um den Pinzgauer zu holen, so
dass während dieser Zeit die Sicherung nicht gewährleistet war (auch deshalb
nicht, weil sich die anderen anwesenden Personen während ihrer Abwesenheit
entfernt hatten). Der Beschwerdeführer hatte ein Mobiltelefon auf sich. Es
wäre folglich das Naheliegendste gewesen, die Polizei zu verständigen. Dass
er die Eigentümerin des Zauns nicht in der Nacht wecken wollte, ist zwar
nachvollziehbar. Diese Rücksichtnahme hatte ihn indessen nicht davon
abgehalten, die Mutter des Bauern zu wecken, anschliessend diesen selber
wecken zu lassen und schliesslich den Abschleppdienst zu rufen. Wollte er
aber die Eigentümerin nicht aufwecken, dann hätte er von Gesetzes wegen
unverzüglich die Polizei verständigen müssen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Er
unternahm mithin alles zur Räumung der Unfallstelle. Die unverzügliche
Verständigung der Polizei unterliess er hingegen bewusst, denn diese Frage
war vor Ort diskutiert worden.

Angesichts dieser Tatsachen nimmt die Vorinstanz mit guten Gründen an, sein
ganzes Verhalten weise darauf hin, dass er mit der Polizei nicht allzu
schnell habe in Kontakt treten wollen. Die Umstände (Ort, Zeit, massiv
beschädigtes und nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug, erhebliche Tragweite
angesichts der nicht leicht zu nehmenden Möglichkeit einer Beschädigung des
Gleises, Sicherung der Unfallstelle) lassen die vorinstanzliche Annahme, der
Beschwerdeführer habe objektiv mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer
Blutprobe (bzw. zunächst einem Vortest) rechnen müssen, nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen. Die Polizei hat denn auch am nächsten Tage
beim Anhalten des Beschwerdeführers sofort einen Test vorgenommen.

5.5 Hinsichtlich des bestrittenen Vorsatzes kann auf die offenkundig nicht zu
beanstandende Beurteilung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 14 f.; Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.6 Der Beschwerdeführer hält an einer Stelle fest, die Vorinstanz scheine
"hier" zu argumentieren, er habe sich nicht im Rechtsirrtum befunden
(Beschwerde S. 11 unten). Eine Rechtsverletzung begründet er indessen nicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.1.4). Der Beschwerdeführer bezieht
sich hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorsatz, wo sie einen
Rechtsirrtum nicht prüft, aber zutreffend darauf hinweist, dass die Kenntnis
von Art. 51 SVG (Verhalten bei Unfällen) grundlegend ist und bei der
Führerprüfung vorausgesetzt wird. Es kann ergänzt werden, dass einerseits
eine angebliche Unkenntnis des Gesetzes den Vorsatz nicht berührt und dass
anderseits die Zubilligung eines Rechtsirrtums mangels zureichender Gründe
ausser Betracht fällt (vgl. BGE 120 IV 73 E. 4).

6.
Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw