Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.478/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_478/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben
Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde
in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E.
3). Diese ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

2.
Die Vorinstanz trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil
dieser zum einen keinen Berechtigungsnachweis zur Vertretung der angeblich
geschädigten Drittpersonen eingereicht hatte, und weil er zum anderen selber
durch das Verhalten der Beschuldigten keine unmittelbare Beeinträchtigung
erfahren habe und zudem nicht ersichtlich sei, inwiefern er in seinen Rechten
unmittelbar betroffen worden sein könnte (angefochtener Entscheid S. 3/4 E.
4b). In Bezug auf die angeblich geschädigten Drittpersonen anerkennt der
Beschwerdeführer, dass kein Vertretungsnachweis besteht, und er beantragt
deshalb selber, in diesem Punkt sei auf die Sache nicht mehr einzugehen
(Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2.1). Soweit er direkt betroffen ist, ergeben sich
die Legitimationsvoraussetzungen aus Art. 81 Abs. 1 BGG (der dem Art. 115 BGG
entspricht). Er macht dazu geltend, er sei Opfer, weil eine Pflicht für den
Staat bestehe, Betrüger zu bestrafen (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er,
dass Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) nur ist, wer durch eine
Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eine solche
unmittelbare Beeinträchtigung durch die Straftat ist von vornherein nicht
deshalb zu bejahen, weil die staatlichen Stellen einer entsprechenden Anzeige
nicht nachgegangen sind. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: