Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.476/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_476/2007/ bri

Urteil 29. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache versuchte Nötigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März
2007.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen erklärte X.________ mit Urteil
vom 1. November/1. Dezember 2006 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren und
unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft. Das Strafverfahren wegen
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und arglistiger Vermögensschädigung
stellte sie zufolge Rückzugs der Strafanträge ein. Ferner entschied sie über
die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.

Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten erhobene Berufung erachtete das
Obergericht des Kantons Thurgau als unbegründet, sprach indes anstelle der
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, aus.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafe herabzusetzen. Ferner ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Tagessatzes der
Geldstrafe auf Fr. 60.--. Die der Festlegung des Betrages zugrunde liegenden
Berechnungen entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und seien
willkürlich. Massgebend seien die Einkommensverhältnisse ab dem Jahre 2005, in
welchem die strafbaren Handlungen erfolgt seien. Gemäss Entscheid der
Kommission für Steuererlass und Stundung des Steueramts der Stadt Frauenfeld
vom 9. Juli 2007 seien ihm die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2005
erlassen worden. Das Einkommen aus dieser Periode habe aus
Sozialhilfeleistungen bestanden. Seine Lebensumstände hätten sich seither nicht
verbessert. Er sei seit dem 15. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, und seit
dem 1. Oktober 2004 werde eine volle IV-Rente ausbezahlt. Die Vorinstanz gehe
willkürlich von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'600.-- aus. Sein
monatliches Gesamteinkommen (IV-Rente von Fr. 2'033.-- und unregelmässiges
Einkommen von Fr. 200.--) betrage Fr. 2'233.--. Dieses liege deutlich unter dem
Existenzminimum. Die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 60.-- sei seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen und unhaltbar
(Beschwerde S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum März/April
2005, mithin noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches begangen. Bei der Prüfung der Frage,
nach welchem Recht die Beurteilung zu erfolgen hat, gelangt die Vorinstanz zum
Schluss, die Freiheitsstrafe sei gegenüber der Geldstrafe die strengere
Sanktion, und wendet daher das neue Recht als das mildere im Sinne von Art. 2
Abs. 2 StGB an (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
2.2.2 Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes geht die Vorinstanz vom
Nettoeinkommen aus. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer verfüge über eine
langjährige Berufserfahrung als Polizeibeamter und sei selbständig erwerbender
Berufsdetektiv. Im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden geht die
Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer könne als Privatdetektiv ein
monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich mindestens Fr. 2'600.--
erzielen. Von diesem Nettoeinkommen sei ein pauschaler Abzug von 30 %
vorzunehmen. Das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen belaufe sich somit auf
Fr. 1'820.--, was einen Tagessatz von (abgerundet) Fr. 60.-- ergebe. Die aus
dieser Strafzumessung resultierende Geldstrafensumme von Fr. 3'600.-- (60
Tagessätze à Fr. 60.--) stelle in gesamthafter Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte eine dem relativ schweren Verschulden des Beschwerdeführers und
dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Einbusse dar
(angefochtenes Urteil S. 8 ff.).

3.
3.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
(erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und
Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 sowie die
Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht vom 24. März 2006 in Kraft
getreten (AS 2006 S. 3459/3544). Für Vergehen und Verbrechen führt die Revision
als neue Sanktionsart die Geldstrafe ein (Art. 34 StGB). Im Unterschied zur
Busse, die sich nach dem Gesamtsummensystem bemisst und nur noch für
Übertretungen zur Verfügung steht (Art. 103 StGB), wird die Geldstrafe im
Tagessatzsystem verhängt. Die Geldstrafe ist eine Sanktion am Vermögen, die
beim Täter eine Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt
(BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz
nicht anders bestimmt, 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz
höchstens Fr. 3'000.--. Eine minimale Höhe des Tagessatzes sieht die Bestimmung
nicht vor. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Behörden des
Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des
Tagessatzes erforderlichen Auskünfte (Abs. 4). Zahl und Höhe der Tagessätze
sind im Urteil getrennt festzuhalten (Abs. 4).

Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt
sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze (BGE 6B_366/
2007 vom 17. März 2008 E. 5.2). Der Gesamtsumme der Geldstrafe kommt bei der
Strafzumessung keine Bedeutung zu.

3.3 Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen, strikt
auseinanderzuhaltenden Schritten. Zunächst bestimmt das Gericht die Anzahl der
Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1). Dabei gilt die
allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im
engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponenten). In der Anzahl
Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder.

Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse
und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1
StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle
Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung
der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen
ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw.
Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist
ausgeschlossen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 5.2 und 5.3 mit Hinweis
auf Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 34 StGB N
40).

3.4 Im Anschluss an die Bestimmung der Anzahl Tagessätze bemisst das Gericht
sodann die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht
dabei vom Nettoeinkommensprinzip aus (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 5.4
mit Hinweisen).
3.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter
durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Hiezu zählen neben den Einkünften aus
selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch Einkünfte aus dem
Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) und privat-
und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten,
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte.

Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur
der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu
berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet
ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Dazu gehören etwa die
Beiträge an die Sozialversicherung und an die obligatorische Kranken- und
Unfallversicherung, die laufenden Steuern sowie die notwendigen Berufsauslagen
bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE
6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).

Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und
Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt.
Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der
Einschränkung des Lebensstandards betroffen werden. Für die Berechnung kann
sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren.
Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere
Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden
haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso
ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare
Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten
usw.). Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend
berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt
höheren Finanzbedarf darstellen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.4 mit
Hinweisen).

Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in
zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er (z.B. nach Art. 164 oder 165
ZGB) Anspruch hätte, ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Bei der
Frage nach der Zumutbarkeit ist die persönlich gewählte Lebensführung zu
berücksichtigen. Soweit der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen
Einkommensverhältnissen macht und die behördlichen Auskünfte dazu (Art. 34 Abs.
3 StGB) unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das
sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 6B_366/2007 vom 17. März
2008 E. 6.1 und 6.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Ein weiteres Bemessungskriterium bildet das Vermögen, wobei nur die
Substanz des Vermögens in Frage kommt, da dessen Ertrag bereits Einkommen
darstellt. Ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des
Tagessatzes heranzuziehen ist, richtet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe.
Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestreitet, soll die
Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung
einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder
Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die
Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer
Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in
seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch
soll der Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht
Vermögen äufnete, nicht schlechter gestellt werden, als jener, der es in der
Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein,
Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der
Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn
besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen
gegenüberstehen. Es erlangt mit anderen Worten nur insofern Bedeutung, als der
Täter von dessen Substanz lebt, und bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass,
in dem er es für seinen Alltag anzehrt (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E.
6.2 mit Hinweisen).
3.4.3 Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu
berücksichtigen. Aus der gesetzlichen Konzeption, die von der freiwilligen
Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass der Tagessatz
nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt bleibt, das in der Zwangsvollstreckung
voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Auch für einkommensschwache
Personen bildet daher das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und
Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes. Der Hinweis auf das
Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das
erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend
tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem
Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu.

Soll die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten, darf der
Tagessatz indes nicht so weit herabgesetzt werden, dass er lediglich
symbolischen Wert hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als
unzweckmässige Sanktion angesehen würde, mit der Folge, dass vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies liefe dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwider. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder
unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das
einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar
erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens
um mindestens die Hälfte auszugehen. Soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt
wird, sind, um eine übermässige Belastung zu vermeiden, in erster Linie
Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu
gewähren. Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen - namentlich bei Geldstrafen von
mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent
angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit
das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten
finanziellen Verhältnisse (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.5 mit
Hinweisen).

3.5 Die Bemessung des Tagessatzes erfolgt nach sorgfältigem gerichtlichem
Ermessen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der
Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Der
Begriff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist
allerdings mit dem steuerbaren Einkommen nicht identisch, was namentlich bei
Selbständigerwerbenden, Wohneigentümern oder Stipendien-Bezügern von Bedeutung
sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist auf einen repräsentativen
Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die
Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (Art.
34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat
und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein
wird. Künftige Einkommenverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen sind
mithin nur soweit zu berücksichtigen, als sie konkret zu erwarten sind und
unmittelbar bevorstehen (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung seiner
Einkommensverhältnisse. Damit macht er eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von
Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn
der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin
der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs.
2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe trotz einer vom
behandelnden Psychiater bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem
15. Oktober 2003 im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 41'000.-- versteuert.
Ungeachtet seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten sei er in der Lage, als
Privatdetektiv ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2'600.-- zu
erzielen, zumal er von seinen Kunden ein Stundenhonorar von Fr. 175.-- verlange
(angefochtenes Urteil S. 9; vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz stützt sich
hiefür auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung,
wonach seine Gesundheit es zulasse, dass er seit Beginn des Jahres 2007 "wieder
in mehr oder weniger bescheidenem Ausmass seine Berufsdetektei betreiben und
damit ein gewisses, jedoch nicht regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen" könne
(angefochtenes Urteil S. 9; Akten des Obergerichts, Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3).

4.3 Für die Feststellung des massgeblichen Einkommens ist auf die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Urteils abzustellen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist daher für die Bemessung des
Tagessatzes ohne Bedeutung, was für ein Einkommen er im Jahre 2003 versteuert
hat. Der Betrag gibt lediglich einen Anhaltspunkt für die Höhe des
(steuerbaren) Einkommens bei voller Erwerbstätigkeit als Privatdetektiv, soweit
wegen unklarer Verhältnisse das Einkommen zum Zeitpunkt des Urteils geschätzt
oder wenn auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abgestellt
werden müsste (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 mit Hinweisen;
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998, BBl 1999, S. 2020).

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird ihm seit dem 1. Oktober
2004 eine volle IV-Rente ausbezahlt. Diese beläuft sich gemäss dem Entscheid
der Kommission für Steuererlass und Stundung des Steueramts der Stadt
Frauenfeld betreffend Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 vom 9. Juli
2007 (Beschwerdebeilage 3) auf Fr. 2'033.--. Zu diesem Betrag zählt die
Kommission diverse Einnahmen in der Höhe von monatlich Fr. 200.-- sowie die
Verbilligung der Krankenkassenprämien von Fr. 115.80 hinzu.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) resultiert aus
der Bemessung des massgeblichen Einkommens, wie sie die Vorinstanz vornimmt,
nicht eine Differenz von Fr. 2'400.-- zu seinem tatsächlichen Einkommen. Denn
die Vorinstanz rechnet die dem Beschwerdeführer ausbezahlte IV-Rente nicht zu
dem von ihr geschätzten Einkommen aus seiner angestammten Tätigkeit hinzu,
sondern geht insgesamt von einem Einkommen von Fr. 2'600.-- aus. Daraus ergibt
sich zu dem Einkommen von Fr. 2'348.80, das Grundlage für den Steuerlass
bildete, lediglich eine Differenz von Fr. 251.20. Die Annahme eines monatlichen
Einkommens in der Höhe von Fr. 2'600.-- ist nicht zu beanstanden, zumal der
Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Wiederaufnahme
seiner Tätigkeit als Privatdetektiv in bescheidenem Umfang in Aussicht stellte.
Angesichts der Stundenansätze des Beschwerdeführers (Fr. 175.-- [Sa/So-Tarif]
gem. Untersuchungsakten act. 290; Fr. 150.-- bis Fr. 190.-- gemäss
Honorarordnung auf der Homepage des Beschwerdeführers "a.________.ch") ist
diese Annahme jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar.

Die Feststellung des Sachverhalts ist daher nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des
Tagessatzes. Er macht geltend, sein monatliches Einkommen liege um mehrere
hundert Franken unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Ein Tagessatz
von Fr. 60.-- sei daher unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe in
ihrem Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der
Berufungsverhandlung angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie
eine Busse von Fr. 600.-- beantragt (Beschwerde S. 3; Akten des Obergerichts
und Beschwerdebeilage 6).

5.2 Die Vorinstanz bezieht sich nicht ausdrücklich auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers. Sie nimmt ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 2'600.-- an, von welchem sie pauschal 30%,
mithin einen Betrag von Fr. 780.-- abzieht. Unterhaltsverpflichtungen und
anrechenbares Vermögen liegen nach den tatsächlichen Feststellungen nicht vor.
Private Schulden berücksichtigt sie nicht. Die Vorinstanz gelangt somit zu
einem massgeblichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'820.-- bzw. von einem
Nettotageseinkommen von rund Fr. 60.-- pro Tag (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

5.3 Die Vorinstanz lehnt sich für die Bestimmung des für die Höhe des
Tagessatzes massgeblichen Einkommens an ein in der Lehre vorgestelltes
mögliches Berechnungsmodell an. Dieses geht vom Nettoeinkommen abzüglich der
Sozialleistungen und eines von der Höhe des Einkommens abhängigen
Pauschalabzugs von 15 - 30% für Steuern und Krankenkasse aus (vgl. Sollberger,
Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/
Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2.
Aufl., Bern 2006, S. 43). Die Vorinstanz übersieht in diesem Zusammenhang, dass
dieses Berechnungsmodell ein Einkommen zugrunde legt, welches das
Existenzminimum übersteigt. Es ist daher schon aus diesem Grund auf den zu
beurteilenden Fall, in welchem in das Existenzminimum des Beschwerdeführers
eingegriffen wird, nicht übertragbar. Die Vorinstanz folgt bei ihrer
Berechnungsweise im Grunde einem rigorosen Nettoeinkommensprinzip, das auf dem
Gedanken fusst, dass der Täter als Strafe denjenigen Betrag bezahlen soll, den
er an einem Tag verdient, wenn er nicht ins Gefängnis muss (vgl. Dolge, a.a.O.,
Art. 34 StGB N 31). Doch ist nach übereinstimmender Auffassung das
Nettoeinkommen jedenfalls bei Tätern, die unter oder nahe am Existenzminimum
leben, erheblich zu relativieren.

Wie ausgeführt (E. 3.4.3) ist der Tagessatz in solchen Fällen so festzusetzen,
dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion gewahrt bleibt und
andererseits der Eingriff in die gewohnte Lebensführung angesichts der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zumutbar erscheint. Als
Richtwert ist die Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte
geboten und bei einer hohen Anzahl Tagessätzen - namentlich bei Geldstrafen von
mehr als 90 Tagessätzen - eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht
(vgl. oben E. 3.4.3; BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.5.2 mit Hinweisen).

Indem die Vorinstanz vom Einkommen des Beschwerdeführers lediglich einen Abzug
von 30% vornimmt und es nicht um mindestens die Hälfte herabsetzt, verletzt sie
sein Ermessen bei der Bemessung des Tagessatzes. Die Bemessung des Tagessatzes
verstösst daher gegen Bundesrecht.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Damit wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG)
gegenstandslos. Da dem Beschwerdeführer, der nicht durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist, keine wesentlichen Kosten erwachsen sind, ist ihm keine
Parteieintschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog