Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.474/2007
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6B_474/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 31. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2007 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 26. September 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde ihm in
Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 29. Oktober 2007
angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der
Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: