Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.46/2007
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6B_46/2007 /rom

Urteil vom 29. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Strafzumessung (Art. 49 Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 15.
Dezember 2004 in zweiter Instanz des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art.
287 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des
geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
172ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 2 ? Jahren Zuchthaus,
unter Einrechnung von 491 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In
einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage des Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs sowie des versuchten Diebstahls frei. Ferner sah es von
der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ab.
Das Obergericht verpflichtete X.________ überdies gemäss seiner Anerkennung
zur Zahlung von Fr. 1'400.-- als Schadenersatz an die Geschädigte. Im
Mehrbetrag trat es auf das Schadenersatzbegehren nicht ein. Schliesslich
beschloss es über die Einziehung und Verwertung bzw. die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände.

Eine hiegegen von X.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
hiess der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. Mai 2006 gut,
hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an
das Obergericht zurück.

B.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich
X.________ neu des einfachen Betruges und des mehrfachen Betrugsversuchs, der
mehrfachen Amtsanmassung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen
Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006. Hinsichtlich des Freispruchs in
einzelnen Punkten, des Verzichts auf eine Massnahme, des Zivilpunkts sowie
des Beschlusses über die Einziehung und die Verwertung bzw. die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände bestätigte es seinen ersten Entscheid. Ferner
stellte das Obergericht fest, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei durch
die Untersuchungshaft von 591 Tagen vollumfänglich erstanden. Für die
erlittene Überhaft von 141 Tagen sprach es X.________ eine Genugtuung von Fr.
9'500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2004 aus der Gerichtskasse
zu.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
Ziff. 11 des angefochtenen Dispositivs sei aufzuheben und durch folgende
Anordnung zu ersetzen:
Der Justizvollzug des Kantons Zürich wird angewiesen, 141 Tage Überhaft auf
die gegenwärtig bei X.________ noch zum Vollzug anstehenden Freiheitsstrafen
anzurechnen.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die
angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese
gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden
beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde
kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in
der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer kann die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung nur erheben, wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er muss dabei substantiiert darlegen, inwiefern
die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind.
Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten
abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E.
1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die beurteilten Straftaten vor
diesem Datum, zwischen dem 9. und 13. August 2003, begangen. Gemäss Art. 2
Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung,
wenn es für ihn das mildere ist. Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss,
das neue Recht sei das mildere. Es kann insofern auf ihre zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. auch Franz Riklin,
Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des
Übergangsrechts, AJP 2006, 1473 f.).

3.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9.
Juni 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ? Jahren Gefängnis. Am 23. März 2003
wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug dieser Strafe mit einer Probezeit
von 3 Jahren bedingt entlassen (Akten des Obergerichts act. 43/2). Mit
Verfügung vom 15. August 2003 versetzte ihn der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich im Rahmen des vorliegenden, neu eingeleiteten
Verfahrens in Untersuchungshaft (Akten des Obergerichts act. 42/5). Auf
Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
März 2005 hin wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2005 nach Verbüssung von
591 Tagen Haft aus dem in diesem Verfahren angetretenen vorzeitigen
Strafvollzug entlassen (Akten des Kassationsgerichts act. 14).

Am 24. Februar 2006, mithin vor Ausfällung des angefochtenen Urteils sprach
das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der Amtsanmassung etc.
schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18
Monaten Gefängnis. Da der Beschwerdeführer die dem vorliegenden Verfahren
zugrundeliegenden Straftaten vor diesem Urteil des Bezirksgerichts begangen
hat, hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
eine Zusatzstrafe zum bezirksgerichtlichen Urteil ausgesprochen.

Seit dem 4. April 2005 befand sich der Beschwerdeführer wieder in Haft, die
in jenem Verfahren angeordnet worden war, das zum Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 24. Februar 2006 führte. Nach Eintritt der Rechtskraft für dieses
Urteil widerrief der Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11.
Oktober 2006 die bedingte Entlassung aus dem Vollzug verschiedener früherer
Strafen mit einem Strafrest von insgesamt 336 Tagen (Beschwerdebeilage 3). Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils verbüsste der Beschwerdeführer mithin
Freiheitsstrafen von 29 Monaten und 6 Tagen (18 Monate und 336 Tage), die auf
dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006 und auf weiter
zurückliegenden Urteilen beruhen (Beschwerde S. 5; vgl. auch Akten des
Obergerichts act. 115 [Protokoll] S. 5).

4.
4.1 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe abzüglich der von
ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten insgesamt 141 Tage
Überhaft erstanden. Gemäss Auskunft des Justizvollzugs des Kantons Zürich
stünden zwar noch Freiheitsstrafen zum Vollzug an. Bei diesen handle es sich
aber um Rückversetzungen, die mit weiter zurückliegenden Strafverfahren bzw.
hier nicht beurteilten Straftaten zusammenhingen. Eine Anrechnung der im
vorliegenden Verfahren angefallenen Überhaft auf diese früheren Verfahren sei
daher nicht möglich. Sie geht für ihre Auffassung davon aus, der Grundsatz
der Verfahrensidentität besage nicht, dass erstandene Haft beliebig in
anderen Verfahren angerechnet werden könnte, sondern ermögliche nur die
Anrechnung von Haft, welche in jenem Verfahren ausgestanden worden sei, das
zur Ausfällung der Strafe geführt habe (angefochtenes Urteil S. 35).

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von ihm
ausgestandene Überhaft sei auf den anstehenden bzw. laufenden Strafvollzug
anzurechnen. Da im angefochtenen Urteil eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006 ausgefällt worden sei, hänge
jedenfalls dieses frühere Verfahren mit dem dem angefochtenen Urteil
zugrundeliegenden zusammen. Da er sich bereits im Vollzug befinde, sei die
Anrechnung der Überhaft nicht anders möglich als durch Anweisung an den
Justizvollzug des Kantons Zürich (Beschwerde S. 6 f.).

5.
5.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der
Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die
Strafe an. Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem
Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und
Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig
angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB).

Die ältere Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB ist für die Anrechnung der
Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe vom Grundsatz der
Identität der Tat ausgegangen. Nach diesem Grundsatz kann die
Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie wegen einer
Handlung ausgestanden wurde, für welche der Beschuldigte bestraft wird. Für
die nicht anrechenbare Haft steht danach als Ausgleich nur der Weg der
Haftentschädigung offen (BGE 104 IV 6 E. 2; 85 IV 11; 77 IV 6). Diese
Rechtsprechung hat der Kassationshof mit Entscheid 6S.421/2005 vom 23.3.2006,
E. 3.2.3 (in Pra 2006 Nr. 111 S. 765) unter der Geltung des alten Rechts
aufgegeben. Nach diesem Entscheid kann auch nach Art. 69 aStGB die im zweiten
Verfahren erstandene Untersuchungshaft an die im ersten Urteil ausgefällte
Freiheitsstrafe, deren bedingter Strafvollzug im zweiten Verfahren widerrufen
wird, angerechnet werden (vgl. auch Entscheid des Kassationshofs 6S.747/2000
vom 11.3.2002 E. 1b in: Pra 2002 Nr. 93 S. 543 zur Anrechnung der
Untersuchungshaft im ersten Verfahren auf die im zweiten Verfahren
ausgesprochene Freiheitsstrafe).

Der bundesrätliche Entwurf zum neuen Recht sah ursprünglich vor, dass
diejenige Untersuchungshaft anzurechnen ist, die der Täter während des
Verfahrens ausgestanden hat. Der Entwurf folgte somit für die Anrechnung der
Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verfahrensidentität (Art. 51 E 1998; vgl.
Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2063, 2311). Nach der definitiven
Gesetzesfassung ist darüberhinaus nunmehr auch die Untersuchungshaft aus
einem anderen Verfahren anrechenbar, soweit eine solche Anrechnung überhaupt
noch möglich ist (vgl. AmtlBull N 2001, 564 f.). Zu entziehende Freiheit soll
demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden
(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht
II, 8. Aufl., 2007, S. 124; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II:
Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. Bern 2006, § 6 N 122 ff.;
Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern
2007, Art. 51 N 2; vgl. auch Schubarth, Anrechnung von Untersuchungshaft auf
eine ausgesprochene Strafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte
Untersuchungshaft?, ZStrR 1998, S. 113).

Die Auffassung der Vorinstanz, dass mit dem revidierten Allgemeinen Teil der
Grundsatz der Verfahrensidentität eingeführt worden ist (angefochtenes Urteil
S. 35), trifft somit nicht zu. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die
Untersuchungshaft auch anzurechnen, wenn sie in einem anderen Verfahren
angeordnet wurde. Das entspricht dem Grundsatz, dass der Freiheitsentzug im
Untersuchungsverfahren einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen
Freiheit darstellt, der - wenn ein Schuldbeweis erbracht werden kann - durch
Anrechnung der Haft entschädigt werden muss (BGE 117 IV 404 E. 2a;
Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 112).

5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006
ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 23 f./31 ff.). Danach hat das Gericht,
wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise
zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die
mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch
der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch
hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten
Entscheid gebunden. Der Richter hat darüber im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden. Zwar bleibt der erste
Entscheid nicht nur hinsichtlich der Dauer der Strafe, sondern auch in Bezug
auf die Strafart und die Art des Vollzugs unabänderlich, da er in Rechtskraft
erwachsen ist. Das Gericht, das die Zusatzstrafe auszufällen hat, kann aber
im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen
Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart
wählen (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 68 N
61).

5.2.2 Der Justizvollzug des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 11. Oktober
2006 den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrests von 336 Tagen Gefängnis
angeordnet. Wie sich aus der Begründung der Verfügung ergibt, setzt sich
dieser Strafrest zusammen aus dem Strafrest der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug am 22. März 2003, in welchem der Beschwerdeführer mit Urteilen
des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2000 und des Kantonsgerichts Waadt vom
28. Juli 1999 ausgesprochene Strafen sowie einen Strafrest aus der mit
Verfügung vom 1. Oktober 1998 gewährten bedingten Entlassung verbüsst hatte.
Ferner ordnete der Justizvollzug des Kantons Zürich an, dass der Strafrest
von 336 Tagen Gefängnis zusammen mit der vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil
vom 24. Februar 2006 ausgesprochenen Strafe von 18 Monaten Gefängnis,
abzüglich 275 Tage erstandener Freiheitsentzug, zu vollstrecken ist
(Beschwerdebeilage 3, S. 2 f.).
5.2.3 Dass beim Beschwerdeführer noch Strafen bzw. Strafreste zu vollziehen
waren, war der Vorinstanz bekannt. Sie hätte daher ohne weiteres anordnen
können, die im von ihr beurteilten Verfahren erstandene Überhaft werde auf
den noch ausstehenden Vollzug angerechnet. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt (Beschwerde S. 7), ergibt sich dies in Bezug auf die vom
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Strafe
von 18 Monaten Gefängnis auch aus der Regelung der retrospektiven Konkurrenz,
nach welcher der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden
soll (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Durch die Anrechnung der
Untersuchungshaft auf den weiteren noch anstehenden Strafvollzug greift die
Vorinstanz nicht in die Rechtskraft dieses Urteils des Bezirksgerichts Zürich
oder eines anderen Urteils ein, denn dieses bleibt von jener Anordnung
gänzlich unberührt. Schliesslich bedarf es in diesem Zusammenhang auch nicht
einer Weisung an die Strafvollzugsbehörde. Inwieweit ausgestandene
Untersuchungshaft auf den Vollzug angerechnet werden muss, ergibt sich
abschliessend aus dem Dispositiv des Urteils, das für die Vollzugsbehörde
verbindlich ist. Ob der Vorinstanz gegenüber dem Justizvollzug des Kantons
Zürich ein Weisungsrecht zusteht oder nicht (vgl. angefochtenes Urteil S.
35), ist daher in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Ausrichtung einer Haftentschädigung an Stelle der Anrechnung der
ausgestandenen Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten
Vollzug verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet. Da für das Bundesgericht nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang
die Überhaft zum jetzigen Zeitpunkt noch angerechnet werden kann, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und ist
dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG) gegenstandslos. Die Entschädigung ist jedoch dem Vertreter
des Beschwerdeführers zuzusprechen. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom
24. Mai 2007 wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: