Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.468/2007
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6B_468/2007 /hum

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer,
vom 3. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 3. Juli 2007, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mit
Fr. 500.-- gebüsst wurde. Es wird ihm zur Last gelegt, sein Fahrzeug
innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert zu haben.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der daraus abgeleiteten
Begründungspflicht. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das
Obergericht in seiner Urteilsbegründung auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers eingegangen ist und angegeben hat, weshalb es dessen
Einwendungen als unbegründet erachtete.

3.
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vorwirft, wiederholt er
einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen,
so zum Beispiel zur angeblich fristgerechten Bussenbezahlung (Beschwerde, S.
4; angefochtener Entscheid, E. 3) oder zum Güterumschlag (Beschwerde, S. 2 -
3 sowie S. 8 ff.; angefochtener Entscheid, E. 7 - 8), und stellt der
Beweiswürdigung des Obergerichts in rein appellatorischer Kritik lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Darauf ist mangels hinreichender
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

4.
Was an der Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln
bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch
aus der Beschwerde nicht (Beschwerde, S. 15 ff.). Nach den verbindlichen
Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer innerhalb des
signalisierten Halteverbots parkiert, wobei das Abstellen des Fahrzeugs weder
dem blossen Ein- und Aussteigenlassen von Personen noch dem Güterumschlag
diente. Folglich hat der Beschwerdeführer ein Halteverbotssignal missachtet.
Unerheblich ist, dass durch das Fahrzeug der Verkehr angeblich nicht
behindert oder gefährdet wurde. Dem Beschwerdeführer wird nicht eine
Verletzung der in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 SVG umschriebenen allgemeinen
Verkehrsregel, sondern die Missachtung eines bestimmten Signals vorgeworfen.
Dieses Signal geht der allgemeinen Regel vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Belanglos
ist ebenfalls, dass der Wagen nur kurze Zeit im Halteverbot stand bzw. dass
der Beschwerdeführer den ursprünglichen Bussenbetrag von Fr. 120.-- gemäss
Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 2. September 2005 nach
Einleitung des ordentlichen Verfahrens bezahlte. Die Beschwerde ist daher in
diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Nicht anders verhält es sich mit den Rügen gegen die Bussenbemessung
(Beschwerde, S. 21 ff.). Diese richtet sich nach den Art. 47 und 106 StGB.
Das Obergericht hat die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten erörtert. Auf dessen Ausführungen kann verwiesen werden.
Schliesslich ist auch nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch
die Bussenhöhe von Fr. 500.-- übermässig hart getroffen wird. Wohl ist seine
Mittellosigkeit als Sozialhilfempfänger ausgewiesen. Es ist ihm aber
zuzumuten und auch möglich, einen Teil seiner monatlichen staatlichen
Unterstützung von Fr. 2'245.40 für die Bussenbezahlung aufzubringen. Das
Gesetz sieht denn auch im Sinne von Zahlungserleichterungen die Erstreckung
der Zahlungsfrist auf 12 Monate und die Möglichkeit von Ratenzahlungen vor
(Art. 106 i.V.m. Art. 35 StGB). Das angefochtene Urteil verletzt mithin kein
Bundesrecht.

5.
Das Obergericht legte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 396a StPO/ZH
aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten auf. Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen trug es mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von
Fr. 1'000.-- Rechnung (§ 190 StPO/ZH). Inwiefern das Gericht diese
Bestimmungen willkürlich angewendet haben sollte, legt der Beschwerdeführer
nicht in einer den Be-gründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise dar (Beschwerde, S. 25 ff.). Soweit er eine Verletzung des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV geltend
macht, verkennt er, dass dieser Anspruch nicht alleine die Bedürftigkeit der
betroffenen Person voraussetzt, sondern dass auch die Begehren nicht
aussichtslos sein dürfen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5; 117 Ia 277 E. 5a).

6.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: