Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.466/2007
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6B_466/2007 /bri

Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Vergewaltigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 24. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung am 20. Juni 2007 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde in
Strafsachen beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Unter
Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG hätte
die Beschwerde spätestens am 21. August 2007 dem Bundesgericht eingereicht
werden müssen. Da sie erst am 29. August 2007 auf der Post aufgegeben wurde,
ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde
aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: