Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.465/2007
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6B_465/2007 /rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Mai 2007 sowie die Entscheide des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 25. Juni 2007 und
30. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet, ist darauf im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist
nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
BGG). Der Beschluss der Staatsanwaltschaft ist nicht letztinstanzlich, da er
im Kanton mit Rekurs angefochtenen werden konnte.

2.
In beiden angefochtenen Entscheiden des Strafgerichts geht es darum, ob der
Beschwerdeführer die Rekursfrist verpasst hat. Im vorliegenden Verfahren kann
nur noch diese Frage geprüft werden. Mit der Frage der Fristwahrung befasst
sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Die Beschwerde erfüllt somit die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Situation (vgl. Beschwerde S. 2) ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: