Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.461/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_461/2007 /rom

Urteil vom 24. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Geringfügiger Diebstahl,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. Juli 2007, mit dem er wegen geringfügigen Diebstahls
mit Fr. 100.-- gebüsst wurde. Sinngemäss wirft er dem Obergericht Willkür bei
der Sachverhaltsfeststellung vor. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen
und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl.
zur amtlichen Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_178/2007 vom
23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die
vorliegende Beschwerde in keiner Art und Weise. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich ausschliesslich in unzulässiger Kritik am
angefochtenen Entscheid, behauptet er doch einzig, die Batterien nicht
entwendet, sondern gekauft bzw. zu kaufen beabsichtigt zu haben. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: