Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.460/2007
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6B_460/2007 /rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Einstellung eines Strafverfahrens (Freiheitsberaubung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 17. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in dem davon ausgegangen
wurde, dass dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abgehe. Soweit sich der
Beschwerdeführer zur Hauptsache mit anderen Fragen als derjenigen nach seiner
Prozessfähigkeit befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Soweit
er am Rande bestreitet, prozessunfähig zu sein (Beschwerde S. 5), ist darauf
ebenfalls nicht einzutreten, weil sein Vorbringen jegliche Begründung
vermissen lässt und folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106
Abs. 2 BGG nicht entspricht (vgl. zur Frage der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers immerhin Urteil 6S.331/2004 vom 23. September 2004, E. 3).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: