Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.459/2007
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6B_459/2007

Urteil vom 18. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Inderbitzin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft,
Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 19. Juni 2007.
Sachverhalt:

A.
Mit Kontumazialurteil vom 22. April 2005 sprach das Strafgericht des Kantons
Zug X.________ der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 32 Monaten Zuchthaus, teilweise
als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8.
November 1996. Des Weiteren erkannte das Strafgericht, der bei der B.________
AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils einschliesslich aufgelaufener Zinsen an diese
zurückerstattet. Die Zivilforderungen der Privatkläger C.________ AG und
A.________ verwies es auf den Zivilweg.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, mit Kontumazialurteil vom 19. Juni 2007 den
erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von vier Jahren; den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das
Gericht auf 6 Monate fest. Zudem erkannte das Obergericht, der bei der
B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde
samt aufgelaufenen Zinsen dem Privatkläger A.________ überwiesen.
Schliesslich nahm das Obergericht davon Vormerk, dass das erstinstanzliche
Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als dass die Zivilforderungen
der Privatkläger C.________ AG und A.________ auf den Zivilweg verwiesen
wurden.

C.
Mit Eingabe vom 25. August 2007 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen
mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei
vollumfänglich freizusprechen. Der bei der B.________ AG in Konkurs
sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei samt aufgelaufenen Zinsen der
C.________ AG auszubezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug haben auf
Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. A.________ beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen
von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid
(Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

Alle kantonalen Rechtsmittel, die eine freie Überprüfung des Bundesrechts
ermöglichen, sind zu erschöpfen. Wer im Abwesenheitsverfahren verurteilt
wurde, kann eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht
erheben, wenn er nicht vorher ein zulässiges Wiederaufnahmebegehren gestellt
und eine Verurteilung im gewöhnlichen Verfahren verlangt hat. Wenn der
Verurteilte dieses Gesuch nicht oder nicht rechtzeitig stellt, erschöpft er
den kantonalen Instanzenzug nicht. Das Kontumazialurteil ist in diesem Falle
mit der Beschwerde in Strafsachen nicht anfechtbar. Das Abwesenheitsurteil
ist nur letztinstanzlich, wenn das kantonale Recht die Durchführung des
ordentlichen Verfahrens vom Nachweis abhängig macht, dass der Verurteilte
unverschuldet der ersten Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist und wenn er
diesen Nachweis nicht erbringen kann (vgl. hierzu BGE 121 IV 340; 80 IV 137
mit weiteren Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren aus
gesundheitlichen Gründen mehrmals um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die
Vorinstanz lehnte diese Gesuche ab, und der Beschwerdeführer ist in der Folge
der Hauptverhandlung ferngeblieben.

Gestützt auf § 76 Abs. 2 StPO/ZG findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens
statt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein in Abwesenheit Verurteilter
durch erhebliche Hindernisse abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu
erscheinen. Gemäss § 77 StPO/ZG ist das Gesuch um Wiederaufnahme des
Verfahrens binnen 30 Tagen seit Bekanntwerden des Grundes einzureichen.

Der Beschwerdeführer hat kein solches Gesuch eingereicht, er hätte jedoch den
Nachweis unverschuldeten Fernbleibens mutmasslich auch nicht erbringen
können. Die Beschwerde in Strafsachen ist deshalb grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, indem die Vorinstanz auf der
Einreichung eines amtsärztlichen Zeugnisses, welches sich zu seiner
Verhandlungsfähigkeit äussere, beharrt habe, habe sie das kantonale Recht
willkürlich ausgelegt und damit Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 5 f.).
Zudem habe die Vorinstanz, indem sie trotz seiner begründeten
Verschiebungsgesuche die Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit
durchgeführt habe, seine in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art.
29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Anwesenheits- und
Verteidigungsrechte bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet
(Beschwerde S. 6 - 17).

Der Beschwerdeführer präzisiert, er bestreite nicht, in der Lage gewesen zu
sein, Fragen rasch und adäquat zu beantworten. Hieraus könne jedoch nicht
gefolgert werden, dass er eine Gerichtsverhandlung ohne Atemnot überstanden
hätte (Beschwerde S. 14 f.). Wenn das Gericht tatsächlich an den
eingereichten ärztlichen Zeugnissen gezweifelt habe, wäre es sinnvoller
gewesen, eine Begutachtung durch einen neutralen Spezialisten und nicht durch
einen Kantonsarzt zu verlangen. Zusammenfassend müsse das Vorgehen der
Vorinstanz als unwahr, unfair, überspitzt formalistisch, willkürlich und
unverhältnismässig angesehen werden (Beschwerde S. 15 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bereits im
erstinstanzlichen Verfahren mit taktischen Mandatsentzügen und eingereichten
Arztzeugnissen, welche grösstenteils nicht zur Frage seiner
Verhandlungsfähigkeit Stellung nahmen, versucht, die Durchführung der
Hauptverhandlung hinauszuschieben. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht
gewesen, eine Verschiebung der Berufungsverhandlung aus gesundheitlichen
Gründen nur gestützt auf ein Zeugnis des kantonsärztlichen Diensts
zuzulassen, welches die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der
Beschwerdeführer habe Dr. med. D.________ vom kantonsärztlichen Dienst des
Kantons Zug am 26. Januar 2007 auch tatsächlich aufgesucht. Dieser sei nach
einem rund 20-minütigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss
gekommen, dessen Gesundheitszustand erlaube eine Teilnahme an der
Verhandlung. Das neuerliche Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29.
Januar 2007 unter Beilage von zwei Arztzeugnissen, welche sich erneut nicht
über seine Verhandlungsfähigkeit ausgesprochen hätten, sei deshalb zu Recht
abgelehnt worden (angefochtenes Urteil S. 7 ff. insbesondere mit Hinweis auf
die vorinstanzlichen Akten GD act. 121).

2.3 Gemäss § 44 StPO/ZG muss der Beschuldigte persönlich vor Gericht
erscheinen (Abs. 1). Der Gerichtspräsident kann den Beschuldigten bei
ausgewiesener Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen vom persönlichen
Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist (Abs.
2). Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung
unentschuldigt fern, so können die Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit
durchgeführt und das Urteil anschliessend gefällt werden. Die Beweise werden
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen und die
anwesenden Parteien angehört (Abs. 3).

§ 89 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Zug
(GOG/ZG; BGS 161.1), auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, statuiert,
wer einer Vorladung wegen Krankheit keine Folge geben könne, habe hiervon der
vorladenden Stelle unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses sofort Kenntnis
zu geben.

2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das
kantonale Prozessrecht nicht willkürlich ausgelegt. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, auf welche Weise ein Beschuldigter eine allfällige
Verhandlungsunfähigkeit zu belegen hat. Es ist mithin vertretbar gewesen, in
Anbetracht der Vielzahl von Verschiebungsgesuchen und sich widersprechender
Arztzeugnisse an der Einreichung eines amtsärztlichen Zeugnisses, welches zur
Verhandlungsfähigkeit Stellung bezieht, festzuhalten. Der vom
Beschwerdeführer aufgesuchte Amtsarzt folgerte gar, der Beschwerdeführer sei
"grundsätzlich fähig, ohne gesundheitliche Gefährdung an einer ca.
halbtägigen Verhandlung mit kurzen Pausen teilzunehmen" (vorinstanzliche
Akten GD act. 121).

Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei der Berufungsverhandlung
vom 30. Januar 2007 unentschuldigt ferngeblieben, ist somit nicht zu
beanstanden.

3.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf zwei
Sachverhaltskomplexe (vgl. angefochtenes Urteil S. 2): Einerseits auf
strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der E.________ AG und der F.________
Unternehmung und andererseits auf strafbare Handlungen zum Nachteil des
Beschwerdegegners bzw. in Zusammenhang mit der C.________ AG
(Ergänzungsanklage vom 15. Januar 2004; nachfolgend E. 3.2).
3.1
3.1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als einziger Verwaltungsrat der
F.________ Unternehmung nach dem 31. Dezember 1994 veranlasst zu haben, dass
diese Gesellschaft an seiner Stelle in eine Schuldverpflichtung über Fr.
466'563.55 gegenüber der E.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger
Verwaltungsrat amtete, eingetreten sei.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer insoweit der ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Misswirtschaft
nach Art. 165 StGB schuldig (vgl. nachfolgend E. 4 - 6).

3.1.2 Dem Beschwerdeführer wird weiter angelastet, er habe als einziger
Verwaltungsrat der E.________ AG bei der G.________ Bank am 2. April 1991
einen Kredit in laufender Rechnung bis maximal Fr. 900'000.-- aufgenommen,
diesen in der Folge auch benützt und bis zur Konkurseröffnung über die
E.________ AG nicht zurückbezahlt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe
sich der Kreditsaldo auf Fr. 835'567.-- belaufen. Der Beschwerdeführer habe
es in diesem Zusammenhang unterlassen, den Kredit in der Buchhaltung der
E.________ AG der Jahre 1991, 1992 und 1993 zu verbuchen.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in diesem Punkt der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. nachfolgend E.
4 und E. 7).

3.2 Im Zusammenhang mit seiner Funktion als damaliger, einziger
Verwaltungsrat der C.________ AG wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt,
er habe nach dem Scheitern eines Liegenschaftskaufvertrags einen
Rückforderungsanspruch der C.________ AG gegenüber der B.________ AG in
Konkurs aus einer vom Beschwerdegegner finanzierten Kaufpreiszahlung am 12.
Januar, 2. März und 27. Juni 2000 in Teilbeträgen von Fr. 695'000.-- und zwei
Mal Fr. 100'000.-- an Y.G.________ und Z.G.________ sowie am 29. Mai und am
10. November 2000 in Teilbeträgen von Fr. 1'000'000.-- und Fr. 275'000.-- an
die H.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger Verwaltungsrat
amtete, abgetreten.

Die Vorinstanz befand den Beschwerdeführer in diesem Punkt der mehrfachen
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig (vgl.
nachfolgend E. 8).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz entgegen dem
Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf ungetreue
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erkannt habe,
habe sie gegen den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV sowie gegen das
Fairnessgebot verstossen (Beschwerde S. 18 - 21). Des Weiteren habe die
Vorinstanz sein Recht auf unverzügliche Information nach Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV dadurch missachtet, dass sie ihn der
Misswirtschaft zum Nachteil der F.________ Unternehmung für schuldig befunden
habe, obwohl er deswegen gar nicht angeklagt gewesen sei (Beschwerde S. 22 -
25).

In beiden Fällen liege zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör begründet, denn es genüge nicht, dass sich zwar sein Rechtsvertreter,
nicht aber er selbst zum neuen Tatvorwurf bzw. zur abweichenden rechtlichen
Würdigung habe äussern können (Beschwerde S. 20 und S. 25).

4.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte
sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese
muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An
diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt sie dem
Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung
notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der
Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen
kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.).

Das Gericht ist an die Anklage gebunden, d.h. es darf dem Gerichtsverfahren
und dem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen
Grundsachverhalt, der in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges
besteht, zugrunde legen. Der Angeklagte hat indessen keinen Anspruch darauf,
dass das Gericht die Begriffe des materiellen Strafrechts gleich auslegt wie
der Ankläger. Es hat das Delikt vielmehr anders zu würdigen, wenn es die
Rechtsauffassung der Anklage nicht teilt. Dabei können in Einzelpunkten
andere als in der Anklageschrift herangezogene Sachverhaltselemente Bedeutung
erlangen. Das ist nicht zu beanstanden, solange der Grundsachverhalt derselbe
bleibt und die Verteidigungsrechte nicht verkürzt werden. Eine abweichende
rechtliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts durch das Gericht ist
mithin zulässig. Dabei sind die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren
(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 Rz. 11).

In der kantonalen Strafprozessordnung ist der Anklagegrundsatz in § 37
StPO/ZG festgelegt.

4.3 Der Beschwerdeführer war nicht explizit wegen der qualifizierten Form der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Handeln
mit Bereicherungsabsicht) und wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB
angeklagt.

In der Anklageschrift ist der konkrete Lebensvorgang bzw. das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten jedoch detailliert umschrieben
(vgl. vorinstanzliche Akten GD act. 1). Eine abweichende rechtliche Würdigung
des gleichen Sachverhalts ist, wie erörtert, zulässig, und der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Anklageschrift bloss den
Lebenssachverhalt, nicht aber die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu schildern
hat. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist dem Beschwerdeführer
persönlich ausdrücklich das rechtliche Gehör hierzu eingeräumt worden.

Die Vorinstanz hat folglich weder den Anklagegrundsatz verletzt noch den
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt, eine Gehörsverletzung liege auch deshalb vor,
weil die Vorinstanz sich mit seinen, mittels Beleg geltend gemachten
Einwendungen gegen seine Verurteilung wegen Misswirtschaft nicht
auseinandergesetzt habe. In Tat und Wahrheit habe er zugunsten der F.________
Unternehmung auf ein Architektenhonorar von DM 540'000.-- verzichtet, so dass
der Schuldübernahme von Fr. 466'563.55 eine höhere Gegenleistung
gegenüberstehe (Beschwerde S. 25 - 27).

4.5 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst den Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129
II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen).

4.6 Der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen im Vorverfahren keinerlei
eigene Forderungen gegenüber der F.________ Unternehmung erwähnt. Auch die
eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers vermögen die behaupteten
Gegenforderungen nicht zu belegen, sind doch insbesondere keine Leistungen
des Beschwerdeführers zugunsten der F.________ Unternehmung in der
Buchhaltung ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs.
2 BV die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach der Schuldübernahme eine
höhere Gegenleistung gegenüber stehe, als blosse Schutzbehauptung
qualifizieren (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 12 f.).
4.7 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" geltend, da die Vorinstanz ihn ohne stichhaltige Beweise
hinsichtlich der Bilanz der E.________ AG per 31. Dezember 1991 wegen
Urkundenfälschung verurteilt habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen,
dass dieses Delikt - soweit überhaupt erfüllt - verjährt sei, könne doch der
Umstand, dass die Generalversammlung der E.________ AG erst am 16. Dezember
1993 stattgefunden habe, nicht von entscheidendem Gewicht sein. Erforderlich
sei vielmehr der Nachweis einer unterlassenen Dokumentation des Buchhalters
nach dem für die Verjährung massgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach dem 19. Juni
2002. Diesen Beweis habe die Vorinstanz jedoch nicht erbracht (Beschwerde S.
27 - 29).

4.8 Die Vorinstanz hat erörtert, aus der Tatsache, dass die ordentliche
Generalversammlung, welche die Abnahme der Bilanz und Jahresrechnung per 31.
Dezember 1991 zum Gegenstand gehabt habe, erst am 16. Dezember 1993
durchgeführt worden sei, folge, dass die Bilanz des Jahres 1991 erst im Jahr
1993 erstellt und genehmigt worden sei. Daher liege der Tatzeitpunkt für die
Urkundenfälschung, gerechnet vom zweitinstanzlichen Urteilsdatum (19. Juni
2007), bezüglich aller drei Bilanzen (1991 bis 1993) jedenfalls weniger als
15 Jahre zurück. Die Delikte seien demzufolge nicht verjährt (angefochtenes
Urteil S. 14).

4.9 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die
angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4
mit Hinweisen).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" erstreckt sich auch auf die Frage der
Verjährungsfrist (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 Rz. 14).

4.10 Die vorinstanzliche Auffassung, wonach zur Bestimmung der Verjährung auf
den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung, welche die Genehmigung der
Bilanz und Jahresrechnung per 31. Dezember 1991 zum Gegenstand hatte,
abzustellen sei, ist sachgerecht und verletzt die Unschuldsvermutung des
Beschwerdeführers nicht.

5.
5.1 In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer vorab gegen seine
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB. Dem
Beschwerdeführer wird, wie dargelegt, insoweit vorgeworfen, als einziger
Verwaltungsrat der F.________ Unternehmung veranlasst zu haben, dass diese
Gesellschaft an seiner Stelle in eine Schuldverpflichtung über Fr. 466'563.55
gegenüber der E.________ AG, bei welcher er ebenfalls als einziger
Verwaltungsrat amtete, eingetreten sei (vgl. E. 3.1.1 hiervor).

Der Beschwerdeführer argumentiert, als einziger Verwaltungsrat der F.________
Unternehmung habe er mit sich selbst gar nicht gültig eine Schuldübernahme
vereinbaren können. Dieses Selbstkontrahieren habe die Ungültigkeit des
betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Ein gemäss Art. 20 OR nichtiges
Geschäft sei per se nicht geeignet, eine Schädigung fremden Vermögens zu
bewirken. Die F.________ Unternehmung sei mithin nicht geschädigt worden, und
er habe auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 30 - 32).

5.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, mit der buchhalterisch
vollzogenen Übernahme einer persönlichen Schuldverpflichtung des
Beschwerdeführers gegenüber der E.________ AG hätten sich die Passiven der
F.________ Unternehmung vermehrt, und die F.________ Unternehmung sei demnach
in diesem Umfang geschädigt worden. Der Umstand, dass diese Schuldübernahme
infolge unsittlichen Selbstkontrahierens zivilrechtlich nichtig sei (Art. 20
OR), vermöge hieran nichts zu ändern, denn strafrechtlich sei allein der
schuldhafte Wille des Beschwerdeführers massgebend, welcher darauf gerichtet
gewesen sei, sich persönlich einer Schuld zu Lasten der F.________
Unternehmung zu entledigen (angefochtenes Urteil S. 11). Das Handeln des
Beschwerdeführers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieser durch sein
Vorgehen bezweckt habe, sich unrechtmässig zu bereichern (angefochtenes
Urteil S. 12).

5.3
5.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder
eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB).

5.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art.
158 StGB N. 1). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des
Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf
operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw.
Kapitalgesellschaften anwendbar (BGE 123 IV 17 E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV
113 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 10).

5.3.3 Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der
Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei,
wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss
(BGE 123 IV 17 E. 3d mit Hinweisen; Marcel A. Niggli, Basler Kommentar StGB
Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 158 StGB N. 114). Zwischen der Verletzung
der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang
bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13).

5.3.4 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf
Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158
StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff.
3 das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. Unter unrechtmässiger
Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaftliche Besserstellung
zu verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt
(BGE 114 IV 133 E. 2b; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch,
Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 88
f.).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer hatte als einziger Verwaltungsrat der F.________
Unternehmung die Eigenschaft eines Geschäftsbesorgers im Sinne von Art. 158
StGB inne. Er hat der Übernahme einer Schuldverpflichtung zugestimmt, ohne
dass hierfür eine adäquate Gegenleistung erfolgt wäre. Eine allenfalls
bestehende korrespondierende Forderung der F.________ Unternehmung gegenüber
dem Beschwerdeführer ist in den Bilanzen nicht ausgewiesen, würde jedoch am
eingetretenen Vermögensschaden nichts ändern, da eine solche Forderung von
sehr zweifelhafter Bonität wäre. Vorliegend wäre mithin selbst bei
korrespondierender Forderung die Vermögensgefährdung derart konkret, dass sie
bei umsichtiger Buchhaltung zu einer entsprechenden Wertberichtigung führen
müsste. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist entscheidend -
gilt das Vermögen der F.________ Unternehmung damit bereits diesfalls als
geschädigt.

5.4.2 In subjektiver Hinsicht war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er als
Verwaltungsrat die Interessen der F.________ Unternehmung zu wahren hat und
dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen ohne adäquate Gegenleistung
gegen diese Pflicht verstösst. Insoweit nahm er die Schädigung der F.________
Unternehmung zumindest in Kauf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in
der Absicht gehandelt, sich seiner Verpflichtung gegenüber der E.________ AG
zu entledigen und sich hierdurch unrecht-mässig zu bereichern, sei es, weil
er annahm, es werde eine unentgeltliche Schuldübernahme durch die F.________
Unternehmung (ohne gleichzeitige Begründung einer korrespondierenden eigenen
Verpflichtung) vermutet, oder, sei es, weil er davon ausging, eine
korrespondierende Forderung lasse sich ohne schriftliche Belege ohnehin nicht
beweisen.

5.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert eine allfällige
aus dem Verbot des Selbstkontrahierens resultierende zivilrechtliche
Unwirksamkeit an der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nichts. Auch eine
nichtige Schuldübernahme führt zu einem Vermögensschaden im umschriebenen
Sinne (vgl. E. 5.3.3 hiervor), ist doch ein Berufen auf Nichtigkeit stets mit
Risiken verbunden. Vorliegend war zudem aufgrund der personellen
Konstellation ohnehin nicht damit zu rechnen, dass eine allfällige
Nichtigkeit geltend gemacht würde, da der Beschwerdeführer einerseits von der
Schuldübernahme profitierte und andererseits als Organ der F.________
Unternehmung als Einziger befugt gewesen wäre, den entsprechenden Einwand zu
erheben.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren seine Verurteilung wegen
Misswirtschaft zum Nachteil der F.________ Unternehmung. Auch insoweit liege
aufgrund des Selbstkontrahierungsverbots ein nichtiges Rechtsgeschäft vor,
welches die Vermögenslage der Gesellschaft nicht habe verschlimmern können.
Demzufolge fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse (Beschwerde S. 32 - 34).

6.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, wie bereits beim Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (vgl. E. 5 hiervor) vermöge eine allfällige
zivilrechtliche Unwirksamkeit des Geschäfts nichts daran zu ändern, dass die
Überschuldung der F.________ Unternehmung verschlimmert worden sei.
Entscheidend sei, dass die zivilrechtliche Nichtigkeit nicht geltend gemacht
worden und der Wille des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, die
Passiven der bereits überschuldeten F.________ Unternehmung mit der Übernahme
der Schuldpflicht gegenüber der E.________ AG zusätzlich zu vermehren bzw.
sich selbst eines Passivums zu entledigen (angefochtenes Urteil S. 12).

6.3
6.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren
oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine
Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine
Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist
objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB
Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der Tatbestand der
Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des
betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und
der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164
StGB dar.

6.3.2 Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel
von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des
Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der
Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen
wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners
erwartet werden (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 22). Bei juristischen
Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet.
Für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist die Sorgfaltspflicht in
Art. 717 OR umschrieben (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 24). Als
Tathandlung kommt insbesondere das Verschleudern von Vermögenswerten in
Betracht. Ein solches massloses Rechtsgeschäft kann beispielsweise im Erwerb
wertloser Schuldbriefe durch den Bevollmächtigten einer zahlungsunfähigen
Aktiengesellschaft liegen. Dadurch wird deren Vermögenslage verschlimmert,
was eine Bankrotthandlung nach Art. 165 StGB darstellt (Brunner, a.a.O., Art.
165 StGB N. 38). Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung muss
ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 5).

6.3.3 Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der
Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit
(Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 6).

6.4 Gemäss den Bilanzen der F.________ Unternehmung per Ende 1992, 1993 und
1994 war die Gesellschaft überschuldet, was vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten wird. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne adäquate
Gegenleistung verschärfte die Überschuldungssituation der F.________
Unternehmung weiter. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag die
mutmassliche zivilrechtliche Nichtigkeit der Schuldübernahme hieran nichts zu
ändern. Der Erfolg, d.h. die Verschlimmerung der Überschuldung, wäre für die
Gläubiger im Konkurs nur nicht eingetreten, wenn die zivilrechtliche
Unwirksamkeit erfolgreich geltend gemacht worden wäre, was vorliegend gerade
nicht der Fall war. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung
ist ebenso erfüllt.

Subjektiv nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, dass die F.________
Unternehmung durch die Schuldübernahme ein für sie nachteiliges
Rechtsgeschäft abschloss.

Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB verletzt
daher kein Bundesrecht.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Wie dargelegt, wird ihm
insoweit vorgeworfen, er habe es als einziger Verwaltungsrat der E.________
AG unterlassen, einen Kredit, den die G.________ Bank der E.________ AG
gewährt habe, in der Buchhaltung der E.________ AG der Jahre 1991, 1992 und
1993 zu verbuchen (vgl. E. 3.1.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe insoweit nicht
aufgezeigt, inwiefern das zu hoch ausgewiesene Eigenkapital bzw. die zu tief
dargestellte Überschuldung überhaupt dazu geeignet gewesen seien, allfällige
Kreditgeber zu täuschen. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordere
des Weiteren eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Dieses
Tatbestandselement habe die Vorinstanz ebenso wenig nachgewiesen (Beschwerde
S. 38).

7.2 Die Vorinstanz hat erörtert, der Beschwerdeführer habe es unterlassen,
das fragliche Darlehen in den Buchhaltungen der Jahre 1991 bis 1993 zu
erfassen bzw. erfassen zu lassen. Demzufolge sei ein zu hohes Eigenkapital
bzw. eine zu tiefe Überschuldung urkundlich ausgewiesen worden. Mit seinem
Vorgehen habe der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand
der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 13 f.).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt.

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
7.3.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen
Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde
eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein
gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa
den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die
gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E.
8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung
und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten,
Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung
als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR)
bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr
enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit
der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122
IV 25 E. 2b).

Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt
werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst
zuverlässig beurteilt werden kann. Die spezifischen aktienrechtlichen
Buchführungsbestimmungen dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren
Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern
und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer
weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der
Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des
Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren
Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der
künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen.

7.3.3 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die
Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der
unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht
voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde
als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird,
ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten
Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher
Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang -
die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr
bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und
schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende
Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der
ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder
nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder
eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung.
Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise
betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im
Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus
nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern
2000, § 36 Rz. 21 ff.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol.
II, Bern 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15
f.).
7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert, hat es der Beschwerdeführer
unterlassen, den von der G.________ Bank gewährten Kredit in den
Buchhaltungen der E.________ AG der Jahre 1991 bis 1993 zu erfassen bzw.
erfassen zu lassen. Diese Verpflichtung aber hätte der Beschwerdeführer als
Verwaltungsrat der E.________ AG in die Buchhaltung des Unternehmens
aufnehmen müssen (vgl. Art. 716a i.V.m. Art. 959 OR). Dass er hierfür einen
externen Buchhalter beizog, kann den Beschwerdeführer nicht entlasten, zumal
er diesem die auf den Kredit der G.________ Bank bezogenen Belege
vorenthielt.

Diese Verfälschung der Buchführung liess die Ertragslage des Geschäfts für
Dritte in einem günstigeren Licht erscheinen und war damit objektiv geeignet,
ihre Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu beeinflussen.

Mit seinem Vorgehen bezweckte und erreichte der Beschwerdeführer gerade eine
solche erheblich beschönigte Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage der
Gesellschaft: Vorliegend hatte er, als eine der Bedingungen für die
Einräumung von Krediten durch die I.________ Bank, diese stets anhand der
Jahresabschlüsse über die finanzielle Lage der E.________ AG zu orientieren.
Es liegt auf der Hand, dass die Existenz eines Kredits bei einer Drittbank
(der G.________ Bank), die I.________ Bank dazu veranlasst hätte, die
bestehende Kreditbeziehung mit der E.________ AG kritisch zu überprüfen. Vor
diesem Hintergrund ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der
Verwendung der gefälschten Buchhaltung beabsichtigte, die I.________ Bank
(und andere Dritte) zu täuschen und sich hierdurch einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen.

Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Urkundenfälschung verletzt demnach kein Bundesrecht.

8.
8.1 Dem Beschwerdeführer wird, wie erläutert, schliesslich vorgeworfen, in
seiner Funktion als damaliger, einziger Verwaltungsrat der C.________ AG,
einen Rückforderungsanspruch dieser Gesellschaft gegenüber der B.________ AG
in Konkurs aus einer vom Beschwerdegegner finanzierten Kaufpreiszahlung an
Y.G.________ und Z.G.________ sowie an die H.________ AG abgetreten zu haben
(vgl. E. 3.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer beanstandet diesen Schuldspruch wegen Veruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (siehe sogleich E. 8.3 hiernach).

8.2 Die erwähnten Abtretungen des kaufrechtlichen Rückforderungsanspruchs
basieren auf folgendem Hintergrund (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil S.
29 ff.):
8.2.1 Die B.________ AG in Konkurs war Eigentümerin von drei Grundstücken in
Zürich. Die C.________ AG unterbreitete als Konkursgläubigerin der B.________
AG ein so genanntes Höhergebot im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG. In der
Folge vereinbarten die B.________ AG und die C.________ AG den Verkauf der
drei Grundstücke zu einem Gesamtpreis von Fr. 2'170'000.--. Im Vertrag wurde
weiter festgehalten, dass die Käuferin gestützt auf das Bundesgesetz über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)
innert 30 Tagen ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs bzw. um Feststellung
der Nichtbewilligungspflicht einzureichen habe. Für den Fall der Abweisung
des Gesuchs wurde vorgesehen, dass der Vertrag dahinfalle und die B.________
AG der C.________ AG die geleistete Kaufpreiszahlung zurückzuerstatten habe.
Die Zahlung des Kaufpreises durch die C.________ AG erfolgte mittels
Bankcheck, finanziert durch den Beschwerdegegner.

8.2.2 Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich verweigerte in
der Folge (als zweite Instanz) die Zustimmung zum Grundstückerwerb mit der
Begründung, dass der Beschwerdegegner das von ihm der C.________ AG zur
Finanzierung des Kaufs gewährte Darlehen (nach internen Streitigkeiten) am
12. Juli 1999 gekündigt habe. Die C.________ AG selbst aber verfüge nicht
über die für die Finanzierung notwendigen Mittel, weshalb es am Nachweis der
gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland erforderlichen schweizerischen Finanzierung fehle. Dieser Entscheid
wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2000 vom
22. Mai 2000).

8.2.3 Nach der Darlehenskündigung durch den Beschwerdegegner, jedoch noch vor
dem Entscheid der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich,
schloss die C.________ AG mit den Gebrüdern Y.G.________ und Z.G.________
einen weiteren Kaufvertrag über die drei Grundstücke, welcher unter dem
Vorbehalt der Bewilligung des Vertrags zwischen der B.________ AG und der
C.________ AG stand. Diese Handänderungen wurden von der C.________ AG
erfolglos als Finanzierungsnachweis anstelle des gekündigten Darlehens in das
zu diesem Zeitpunkt noch hängige Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland eingeführt.

8.2.4 Die unterbliebene Handänderung hatte im Ergebnis zur Folge, dass bei
der C.________ AG als Käuferin ein Anspruch auf Rückleistung des bezahlten
Kaufpreises entstand, welchen sie, wie dargelegt, durch verschiedene
Zessionserklärungen an Y.G.________ und Z.G.________ sowie an die H.________
AG abtrat (vgl. E. 3.2 hiervor).

8.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, der der
C.________ AG aus dem gescheiterten Grundstückkaufvertrag gegenüber der
B.________ AG in Konkurs entstandene Rückforderungsanspruch sei an keine
Treuepflicht gebunden und stelle mithin keinen vom Beschwerdegegner
anvertrauten Vermögenswert dar. Die Verurteilung wegen mehrfacher
Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletze deshalb Bundesrecht
(Beschwerde S. 35 - 37).

8.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der vom Beschwerdegegner ausgestellte Check
habe direkt an die Order der B.________ AG in Konkurs als Verkäuferin der
Grundstücke gelautet. Die Kaufpreiszahlung habe jedoch formell über die
C.________ AG abgewickelt werden müssen, weil diese Gesellschaft als
Gläubigerin im Konkurs der B.________ AG die Möglichkeit gehabt habe, ein
Höherangebot im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu unterbreiten. Die vom
Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Geldsumme habe der Beschwerdeführer
als einziger Verwaltungsrat der C.________ AG somit einzig zur Bezahlung des
Kaufpreises verwenden dürfen, d.h. es habe ihn insoweit eine
Werterhaltungspflicht getroffen. Mit der Abtretung des
Rückforderungsanspruchs aus dem gescheiterten Grundstückkaufvertrag an Dritte
habe der Beschwerdeführer daher einen ihm anvertrauten Vermögenswert
unrechtmässig verwendet und den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 14 - 16).

8.5
8.5.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c
mit Hinweisen). Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand
zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB
geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante
von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell
gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die
Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen gelten
als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Marcel A.
Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 138 StGB N. 25 und N. 29).

8.5.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche
Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung
beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der
Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm
mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist
erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist.
Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen
Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit weiteren
Hinweisen).

Als Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes
Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den
obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der
Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für
diesen einen Vermögensschaden (vgl. hierzu auch E. 5.3.3 hiervor).

8.5.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die
Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten
hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie
jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a und 32
E. 2a).

8.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner der C.________ AG,
als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer damals amtete,
insgesamt Fr. 2'170'000.-- zum Erwerb von drei Grundstücken von der
B.________ AG in Konkurs zur Verfügung gestellt hat.

Die Vorinstanz hat erwogen, es könne in strafrechtlicher Hinsicht offen
gelassen werden, ob das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der
C.________ AG zivilrechtlich als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei, oder
ob die Beteiligten eine einfache Gesellschaft zwecks Kauf und Überbauung der
Liegenschaften bildeten (angefochtenes Urteil S. 15).

Diese Auffassung ist zutreffend:
8.6.1 Bei Darlehen, welche für einen bestimmten Zweck ausgerichtet werden, ist
im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine
Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt. Dies ist der Fall, wenn das
Darlehen zum Zweck eines Liegenschaftskaufs, welcher (auch) im Interesse des
Darlehensgebers liegt, gewährt wird. Die Darlehensgewährung beinhaltet
diesfalls zugleich die Pflicht, das Geld bis zum Erwerb der Liegenschaft
treuhänderisch zu verwalten bzw. bei Scheitern des Liegenschaftskaufs, das
empfangene Geld dem Darlehensgeber zurückzuerstatten. Ein Darlehen kann
demnach veruntreut werden, wenn die zweckwidrige Verwendung des Geldes
geeignet ist, den Darlehensgeber zu schädigen (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2f;
siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 6S.56/2004 vom 4. Juli 2004, E. 4).

Im zu beurteilenden Fall richtete der Beschwerdegegner das Darlehen dem
Beschwerdeführer einzig zum Zweck des Kaufs der drei Grundstücke von der
B.________ AG in Konkurs aus. Dieser Verwendungszweck bildete mithin einen
wesentlichen Vertragsbestandteil.

Hinzu kommt, dass das Darlehen zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den
Rückforderungsanspruch an Dritte abtrat, bereits gekündigt und er damit auch
aus diesem Grund zur Rückerstattung verpflichtet war.

8.6.2 Selbst wenn vorliegend nicht von einem Darlehensvertrag, sondern von
einer einfachen Gesellschaft ausgegangen wird, ändert sich an der Rechtslage
in strafrechtlicher Hinsicht nichts Entscheidendes. Als Käuferin der
Liegenschaften agierte einzig die C.________ AG, trat doch der
Beschwerdegegner gegen aussen in keiner Weise als Beteiligter am
Grundstückkaufgeschäft in Erscheinung. Wenn es sich somit um eine einfache
Gesellschaft handelte, so war diese jedenfalls als stille Gesellschaft, d.h.
als reine Innengesellschaft ohne Publizitätswirkung, ausgestaltet. Im
Verhältnis zu Dritten ist diesfalls nur der nach aussen in Erscheinung
tretende Hauptgesellschafter berechtigt und verpflichtet, in dessen Vermögen
und Alleineigentum auch die Werte der Gesellschaft, einschliesslich der
Einlagen des stillen Gesellschafters, übergehen (Lukas Handschin, in:
Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kommentar OR II, 2.
Aufl., Basel 2002, Art. 530 OR N. 15).

Auch bei einer Konzeption als stille Gesellschaft liegt demnach eine
unrechtmässige Verwendung von anvertrautem Geld vor, wenn die Einlage des
stillen Gesellschafters für einen bestimmten, auch in seinem Interesse
liegenden Zweck - in casu den Grundstückkauf - ausgerichtet wurde, der
Hauptgesellschafter den Vermögenswert aber anderweitig verwendet.

8.7 Der Beschwerdeführer durfte daher das vom Beschwerdegegner zur Verfügung
gestellte Geld zu keinem anderen Zweck als zur Zahlung des
Grundstückkaufpreises einsetzen. Diese Bindung an den Zweck des Darlehens
bzw. der Einlage bestand auch nach dem Scheitern des Kaufvertrags fort.
Nachdem der ursprüngliche Zweck mit der endgültig verweigerten Bewilligung
gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland unmöglich geworden war, kam als weitere Verwendung des Geldes einzig
die Rückerstattung an den Darlehensgeber bzw. den stillen Gesellschafter in
Betracht. Das Dahinfallen des Kaufvertrags hob mithin die
Werterhaltungspflicht des Beschwerdeführers nicht auf. Demnach hat auch der
Rückforderungsanspruch aus dem gescheiterten Grundstückkauf als anvertrauter
Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu gelten.

Hieraus folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer durch die Abtretung des
Rückforderungsanspruchs an die Gebrüder Y.G.________ und Z.G.________ und die
H.________ AG den ihm anvertrauten Vermögenswert zweckwidrig und damit
unrechtmässig verwendet hat. Mit den insgesamt fünf Abtretungen hat der
Beschwerdeführer (mehrfach) den Willen manifestiert, den obligatorischen
Anspruch des Beschwerdegegners zu vereiteln. Von der H.________ AG, als deren
einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer amtete, hat er keinerlei
Gegenleistungen erhalten, und die von den Gebrüdern Y.G.________ und
Z.G.________ empfangenen Gegenleistungen im Umfang von mindestens Fr.
450'000.-- hat er nicht pflichtgemäss der C.________ AG zugeführt. Die
Gefährdung der Verwirklichung seines obligatorischen Anspruchs bedeutet für
den Beschwerdegegner einen Vermögensschaden.

8.8 Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht.
Soweit die Gebrüder Y.G.________ und Z.G.________ bzw. ihr Vater für die an
sie abgetretenen Ansprüche Gegenleistungen erbrachten, trat die Bereicherung
auch tatsächlich ein. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit zudem sowohl an
der Ersatzwilligkeit als auch an der Ersatzfähigkeit.

8.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.
2 StGB bundesrechtskonform ist. Der Deliktsbetrag entspricht der Forderung
des Beschwerdegegners, die der Beschwerdeführer zu vereiteln beabsichtigte,
und beläuft sich folglich auf Fr. 2'170'000.--.

9.
9.1 Mit Verfügung vom 16. November 2000 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft
Zürich die namens der C.________ AG als Kaufpreis für die drei Liegenschaften
der B.________ AG in Konkurs bezahlten Fr. 2'170'000.-- und wies den
Konkursverwalter der Konkursmasse B.________ AG an, den Betrag auf das Konto
der Bezirksanwaltschaft Zürich zu überweisen. Nach der Übernahme der
Strafuntersuchung durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug wurde der
Betrag auf ein Konto der Zuger Kantonalbank weitergeleitet (angefochtenes
Urteil S. 21).

9.2 Die Vorinstanz erkannte, der bei der B.________ AG in Konkurs
sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei dem Beschwerdegegner zu
überweisen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels eines erfüllten Straftatbestands sei
der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und der fragliche Betrag der
C.________ AG auszuhändigen (Beschwerde S. 39 - 41).

9.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist, wie dargelegt, der
Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (vgl. E. 8 hiervor). Auf die Beschwerde
kann in diesem Punkt jedoch ohnehin nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer verlangt nicht die Auszahlung an sich selbst, sondern an die
C.________ AG, womit er keine eigenen rechtlich geschützten Interessen
geltend macht. Einziger Verwaltungsrat der C.________ AG ist im Übrigen seit
dem 24. August 2007 der Beschwergegner. Mangels Organstellung kann der
Beschwerdeführer keine Anträge für die C.________ AG stellen.

10.
10.1Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Schuldsprüche des
Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB zum
Nachteil der F.________ Unternehmung im Zusammenhang mit der Übernahme einer
persönlichen Schuldverpflichtung gegenüber der E.________ AG durch die
F.________ Unternehmung kein Bundesrecht verletzen (vgl. E. 5 und 6 hiervor).

Des Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der
unterbliebenen Aufnahme der Kreditverpflichtungen der E.________ AG gegenüber
über G.________ Bank in die Buchhaltung der E.________ AG für schuldig
befunden (vgl. E. 7 hiervor).

Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zutreffend wegen mehrfacher
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil des
Beschwerdegegners im Deliktsbetrag von Fr 2'170'000.-- verurteilt (vgl. E. 8
hiervor).

Schliesslich kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als
dass der Beschwerdeführer beantragt hat, der bei der B.________ AG in Konkurs
sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- sei samt aufgelaufenen Zinsen der
C.________ AG auszubezahlen (vgl. E. 9 hiervor).

10.2 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner