Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.455/2007
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6B_455/2007 /rom

Urteil vom 7. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 18. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen
Unbekannt, "mutmasslich Versicherungen, Amtsstellen des Staates", wegen
"Brandstiftung, Baupfusch, Quellenwasserverschmutzung" nicht eingetreten und
im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen
wurde, soweit darauf einzutreten war. Da der Beschwerdeführer einerseits als
Anzeigeerstatter bzw. Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert ist (Art.
81 Abs. 1 BGG; BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007), und da die Beschwerde
überdies keinen Antrag und keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene
Begründung enthält und folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte
Administrativuntersuchung ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: