Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.453/2007
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6B_453/2007 /hum

Urteil vom 19. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli,

Schändung (Art. 191 StGB); sexuelle Belästigung
(Art. 198 Abs. 2 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 6. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ wurde am 6. September 2004 von der Bezirksanwaltschaft Uster
wegen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB angeklagt. Das
Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, sprach A.________ mit Urteil vom 16.
Dezember 2004 der Ausnützung einer Notlage schuldig und bestrafte ihn mit 4
Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren.

B.
Gegen dieses Urteil erklärten A.________ und die Staatsanwaltschaft die
Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach
A.________ mit Urteil vom 13. Juni 2005 der Ausnützung einer Notlage schuldig
und bestrafte ihn mit 6 Monaten Gefängnis, wiederum unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die von A.________
dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht
mit Zirkulationsbeschluss vom 4. August 2006 gut und wies die Sache an die
Vorinstanz zurück. Daraufhin sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, A.________ mit Urteil vom 6. Juni 2007 der sexuellen Belästigung
im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn in Anwendung des
neuen Rechts mit einer Busse von Fr. 9'000.--.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen
und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Eventualiter beantragt sie,
der Beschwerdegegner sei der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der
sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Subeventualiter sei der Beschwerdegegner der Ausnützung der Notlage im Sinne
von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschwerdegegner sei in
Anwendung des neuen Rechts mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr.
200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben.
Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Tagen anzudrohen.

D.
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des
Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (vgl. angefochtenes Urteil S.
33. f.).

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. November 2003, ca. 18.15 Uhr, begab sich die Geschädigte in die
Arztpraxis des Beschwerdegegners zur Durchführung einer Akupunkturbehandlung.
Dazu zog sie sich - wie schon in den vorangegangenen vier Behandlungen - bis
auf BH und Slip aus. Zu dieser Zeit befanden sich weder eine Arztgehilfin
noch andere Patienten in den Praxisräumlichkeiten. Während der
Akupunkturbehandlung bemerkte der Beschwerdegegner, die Geschädigte habe
einen schönen Körper, schön gepflegte Haut, ein schönes Décolleté und er
finde es auch schön, wenn eine Frau - wie sie - eine Intimrasur habe. Weiter
fragte er sie, ob sie einmal mit ihm etwas trinken oder essen gehe. Die
Geschädigte getraute sich nicht, diese Frage zu verneinen. Nach der
Akupunkturbehandlung schlug der Beschwerdegegner eine Nacken/Schultermassage
vor. Die Geschädigte bejahte die Frage, ob sie auch noch eine Bauchmassage
wolle, in der Annahme, dies gehöre zur Behandlung, zumal sie Probleme mit dem
Magen hatte. Ebenfalls willigte sie in eine Rückenmassage ein. Als sie wieder
in Bauchlage war, massierte der Beschwerdegegner sie zunächst am Nacken und
am Rücken. Er fuhr mit seinen Händen immer weiter ihren Rücken hinunter, über
das Gesäss, massierte Waden und Oberschenkel sowie deren Innenseiten und
berührte auch den Intimbereich. Er fragte die Geschädigte, ob er ihren BH
öffnen dürfe und öffnete diesen. Nachdem er sich sein Hemd ausgezogen hatte,
massierte er mit Öl weiter. Die Geschädigte bejahte auch die Frage, ob er
ihre Unterhosen ausziehen dürfe, in der Annahme, dies sei für die Behandlung
notwendig. Der Beschwerdegegner massierte die Innenseiten der Oberschenkel
und berührte seine Patientin auch immer wieder in der Schamgegend, wobei er
ihre Beine leicht spreizte. Ohne zu fragen, zog er ihren BH aus und begann,
die Klitoris zu massieren, indem er mit dem Finger in die Scheide eindrang.
Er sagte ihr, dass er der "Marcel" sei. Nach etwa 10 Minuten forderte er sie
auf, sich auf den Rücken zu legen. Er begann, mit der einen Hand ihre linke
Brustwarze zu stimulieren, während er mit der anderen Hand an der Schamgegend
manipulierte und seinen Finger hinein- und hinauszog. Die Geschädigte,
inzwischen misstrauisch geworden, fragte, ob dies alles zur Behandlung
gehöre, worauf ihr der Beschwerdegegner erwiderte, "nicht alles" und sie
fragte, ob es ihr zu weit gegangen sei. Nachdem sie antwortete, dass sie viel
früher abgeblockt hätte, wenn sie dies gewusst hätte, entschuldigte er sich
und meinte, er sei momentan auf der Suche nach einer Partnerschaft,
anscheinend seien seine Hormone mit ihm durchgegangen. Die Geschädigte,
welche um ca. 20.00 Uhr die Arztpraxis verliess, duldete die Handlungen des
Arztes nur in der Annahme, dieser führe die medizinisch indizierten
Behandlungsschritte korrekt aus.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), indem es den Beschwerdegegner in Bezug auf den
ersten Übergriff vom Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) freigesprochen
habe. Sofern die Subsumtion unter den Tatbestand der Schändung verneint
werde, seien die Handlungen des Beschwerdegegners als Ausnützung der Notlage
(Art. 193 Abs. 1 StGB) zu qualifizieren.

3.1 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder
einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB).
Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte
sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen
zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe
nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei
genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die
Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender,
chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren
psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol
oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der
besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder auch in einer
Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die
Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich
ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in
irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B.
alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine
Widerstandsunfähigkeit gegeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die
Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56, mit
Hinweisen).

3.2 Das Obergericht unterteilt den Tatvorgang in die Phase, während welcher
die Geschädigte auf dem Bauch lag, und in den Abschnitt, in welcher die
Übergriffe in der Rückenlage erfolgten. Zur ersten Phase  führt es aus, das
Bundesgericht habe im BGE 133 IV 49 die Widerstandsunfähigkeit einer bei
einer Massagebehandlung nackt auf dem Bauch liegenden Patientin gleich
beurteilt wie in Fällen von Patientinnen, die auf einem gynäkologischen
Untersuchungsstuhl liegen. Im vorliegenden Fall habe sich die Geschädigte
jedoch im Unterschied zum BGE 133 IV 49 zugrunde liegenden Sachverhalt nach
dem ersten Übergriff nicht zur Wehr gesetzt. Nachdem sie der Aufforderung des
Beschwerdegegners, sich auf den Rücken zu drehen, gefolgt sei, sei es erneut
zu Übergriffen gekommen. Zudem habe die Geschädigte ihr Gesicht nicht in die
Mulde des Massagetisches, sondern auf ihre Hände gelegt und seitlich in die
Richtung des Angeklagten abgedreht. Ihr Gesichtsfeld sei nicht völlig
eingeschränkt gewesen. Die Geschädigte habe die Übergriffe nach eigenen
Aussagen geduldet, weil sie davon ausgegangen sei, die Handlungen würden alle
zur Behandlung gehören, und nicht, weil sie nicht gesehen habe, was der
Beschwerdegegner tat. Auch betreffend das Einführen des Fingers in die Vagina
sei die Geschädigte davon ausgegangen, dies gehöre zur Behandlung, und sie
habe diese Handlung mehrmals auch auf dem Rücken liegend geduldet. Die
Geschädigte sei nicht wegen ihrer Position in der Bauchlage
widerstandsunfähig gewesen. Eine Aufteilung in zwei Phasen (Übergriffe in der
Bauch- und Rückenlage) erscheine aufgrund der Aussagen der Geschädigten,
welche das Geschehen als Einheit empfunden habe, nicht als gerechtfertigt.
Weil die Geschädigte widerstandsfähig gewesen sei, sei der Tatbestand der
Schändung nicht erfüllt (angefochtenes Urteil Erw. 2.3 S. 30 f.).
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Überlegungen und
Empfindungen der Geschädigten würden - zumindest im Zeitpunkt des ersten
sexuellen Übergriffs - in ungerechtfertigter Weise ins Zentrum gestellt.
Entscheidend sei, wovon der Beschwerdegegner bei der Tathandlung ausgegangen
sei. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, was sich die Geschädigte überlegt
habe. Unbehelflich sei auch die Auffassung des Obergerichts, wonach die
Geschädigte ihr Gesicht auf ihre Hände gelegt und seitlich in Richtung des
Beschwerdegegners abgedreht habe. Auch in dieser Situation habe sie nicht
wahrnehmen können, was der Beschwerdegegner mit seinen Fingern in ihrem
Genitalbereich gemacht habe. Abgesehen davon sei er mit seinem Finger so
überraschend in die Vagina eingedrungen, dass sie keine Möglichkeit gehabt
habe, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Ohne Bedeutung sei, ob sich die
Geschädigte nach dem ersten in Bauchlage erfolgten Übergriff zur Wehr gesetzt
habe oder nicht. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Schändung gehe es
lediglich um den ersten Übergriff. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das
Obergericht das Geschehen allein wegen der Aussagen der Geschädigten nicht in
zwei Phasen aufgeteilt habe. Von Bedeutung sei einzig, dass die Geschädigte
wie im BGE 133 IV 49 zugrunde liegenden Sachverhalt vom ersten Übergriff
überrascht wurde und dass der Beschwerdegegner die durch die Überraschung
bewirkte Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt habe. Was die Geschädigte im
Zeitpunkt des ersten Übergriffs und auch bei den weiteren Übergriffen gedacht
habe, sei irrelevant. Im Vergleich zu BGE 133 IV 49 wiege der vorliegende
Fall sogar schwerer, bestehe doch ein Verhältnis zwischen Arzt und Patientin
und nicht nur zwischen Physiotherapeuten und Patientin. Einem Arzt werde
schon wegen dessen langer Ausbildung, des Wissensvorsprungs und der
fachlichen Stellung ein grösseres Vertrauen entgegengebracht als einem
Physiotherapeuten (Beschwerde Ziff. I S. 3 f.).
3.4 Das Obergericht hat die Übergriffe des Beschwerdegegners zwar in zwei
Phasen aufgeteilt, diese aber rechtlich als natürliche Handlungseinheit
gewürdigt. Die Beschwerdeführerin demgegenüber beantragt, der
Beschwerdegegner sei betreffend den ersten Übergriff der Schändung und
betreffend die übrigen Übergriffe der sexuellen Belästigung schuldig zu
sprechen.

3.4.1 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als
Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV
121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden.
Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen
zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen
und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver
Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen
namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht
Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit
Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche
Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will
man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit
unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, mit
Hinweis; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94).

3.4.2 Wie im BGE 133 IV 49 zugrunde liegenden Sachverhalt lag die Geschädigte
während dem ersten Übergriff auf dem Bauch. Im Unterschied zu jenem Fall
hatte sie dabei ihr Gesicht nicht in die Mulde des Massagetisches, sondern
auf ihre Hände gelegt und seitlich in Richtung des Beschwerdegegners
abgedreht. Auch hat sie sich nach dem ersten Übergriff nicht zur Wehr
gesetzt, weil sie davon ausging, alle Handlungen würden zur Behandlung
gehören (vgl. angefochtener Entscheid S. 30 f.). Dieser Unterschied ist
unbeachtlich. Das Bundesgericht hat in einem anderen Fall die
Widerstandsunfähigkeit bejaht, weil die Patientin aufgrund ihrer Lage im
gynäkologischen Untersuchungsstuhl die Berührung an ihrer Klitoris erst
wahrnehmen konnte, als der Frauenarzt bereits damit begonnen hatte. Auch in
jenem Fall hatte sich die Patientin in der Folge nicht gewehrt, weil sie
dachte, das Betasten ihrer Klitoris sei medizinisch begründet. Weil das
Bundesgericht den Tatbestand der Schändung bereits aufgrund der Lage der
Patientin bejahte, hat es dahingestellt, ob die irrtümliche Annahme einer
Patientin, eine bestimmte Handlung des Frauenarztes sei medizinisch
begründet, generell oder wenigstens unter gewissen Voraussetzungen
Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB begründet (Urteil des
Bundesgerichts 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005, E. 1.2.4). Im vorliegenden
Fall hat das Obergericht zwar festgehalten, dass die Geschädigte ihr Gesicht
seitlich abgedreht hatte und ihr Gesichtsfeld deshalb nicht völlig
eingeschränkt war (angefochtenes Urteil S. 30). Aufgrund der Bauchlage der
Geschädigten ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Gesichtsfeld teilweise
eingeschränkt war. Dementsprechend ist der Ergänzung der Anklage (kantonale
Akten, Urk. 82) zu entnehmen, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, den
sexuellen Übergriff zu erkennen. Das Obergericht hat diesen Sachverhalt als
erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 26). Wie im BGE 133 IV 49 zugrunde
liegenden Sachverhalt konnte die Geschädigte die Berührungen an ihrer
Klitoris deshalb erst wahrnehmen, als der Beschwerdegegner mit seinen Fingern
in ihre Vagina eingedrungen und die Tat bereits vollendet war (vgl. BGE 133
IV 49 E. 7.4 S. 57). Die Geschädigte war - wenn auch nur vorübergehend -
widerstandsunfähig. Wie das Obergericht zum Tatbestand der sexuellen
Belästigung ausführt, wusste der Beschwerdegegner aufgrund der gesamten
Behandlungssituation, dass die Geschädigte nicht mit sexuellen Handlungen
rechnete und nicht damit einverstanden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 32
E. 3.3). Somit hat er den Tatbestand der Schändung in dieser ersten Phase
auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

3.4.3 Die Erwägungen zum ersten sexuellen Übergriff erhellen, dass für die
Beurteilung der Widerstandsfähigkeit massgeblich ist, in welcher Lage auf dem
Massagetisch sich die Geschädigte befunden hat. Dementsprechend hat auch das
Obergericht die Übergriffe nach der Position in der Bauch- oder Rückenlage
unterteilt. Nach dem Übergriff in der Bauchlage hat der Beschwerdegegner die
Geschädigte aufgefordert, sich auf den Rücken zu legen. Zu diesem Zeitpunkt
hat er bereits den Tatbestand der Schändung erfüllt. Die weiteren Übergriffe
in der Rückenlage erfolgten nicht im Sinne einer iterativen
Tatbestandsverwirklichung oder einer sukzessiven Tatbegehung. Deshalb ist das
Tatgeschehen nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, womit
die Übergriffe in Rückenlage separat zu würdigen sind. In dieser Phase war
die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners nicht
eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die
medizinische Indikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer
Widerstandsunfähigkeit nicht aus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand
der Schändung nicht erfüllt hat. Entsprechend dem angefochtenen Entscheid hat
er sich jedoch in dieser Phase der sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2
StGB) strafbar gemacht.

3.5 Nach dem Gesagten braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die
Handlungen des Beschwerdegegners als Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1
StGB) zu qualifizieren sind.

4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegner hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz