Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.451/2007
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6B_451/2007 /rom

Urteil vom 5. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Einstellung des Verfahrens (falsches Zeugnis),

Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
9. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten. Im Strafrecht können
alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit
dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten
werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum
(Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3, mit Hinweis auf Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, S. 283 f.
und 485 je N 14).

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen falschen
Zeugnisses eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete
kantonale Beschwerde abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen zur
Beschwerde in Strafsachen (die gemäss Art. 115 BGG denen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde entsprechen) ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG.
Inwieweit jemand, der durch die Verurteilung einer anderen Person wegen
falschen Zeugnisses etwas für ein eigenes Strafverfahren herleiten möchte
(vgl. Beschwerde S. 6), ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung der Einstellung des
Verfahrens wegen falschen Zeugnisses haben könnte, ist nicht ersichtlich
(vgl. zur Legitimation allgemein BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2.3).
Dass der Beschwerdeführer "direkt betroffen und belastet" ist (Beschwerde S.
5), genügt nicht. Soweit die Beschwerde im Übrigen die unentgeltliche
Prozessführung betrifft (vgl. S. 17/18), nennt sie kein Grundrecht, welches
verletzt worden sein könnte, weshalb sie den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in
Strafsachen wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: