Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.450/2007
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6B_450/2007 /rom

Urteil vom 4. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urtreil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 28. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 28. Juni 2007 im
Berufungsverfahren des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Fahrens
ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig und bestrafte ihn mit
einer Busse von Fr. 500.-- bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

X. ________ führt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde und
beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann auch die
Verletzung der Bundesverfassung (BV) im Sinne von Art. 113 BGG gerügt werden.
Im Strafrecht besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde folglich kein
Raum. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. insbesondere die E. 1c, 2b und c, 3a - c des
angefochtenen Entscheids). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV. Seine
Ausführungen betreffen jedoch zu einem erheblichen Teil das
Strassenverkehrsrecht. Soweit das Bundesgericht das Recht folglich von Amtes
wegen anzuwenden hat (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist eine Rechtsverletzung nicht
ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten
rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
Strassenverkehrsbeamtin hätte als Zeugin einvernommen werden müssen (vgl.
Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auferzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: