Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.44/2007
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{T 0/2}
6B_44/2007 /bri

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (Betrug etc.)

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 18. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 1. Februar 2006 auf eine
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die A._________ AG wegen Verdachts
auf Betrug, Urkundenfälschung sowie Wucher nicht ein. Den dagegen gerichteten
Rekurs wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom
18. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 aufzuheben
und "anzuordnen, dass die Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung,
Verdachts auf Betrug, Wuchers sowie möglicherweise Hehlerei gegen die
A._________ AG [...] unverzüglich anhand genommen wird". Damit strebt er eine
Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich
allein dem Staat zusteht und der Geschädigte deshalb kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer
Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig
im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: