Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.449/2007
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6B_449/2007 /rom

Urteil vom 6. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 12. Juli 2007 (NS070024/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt "Zuständigkeits- und Ausstandsbeschwerde" im
Sinne von Art. 92 BGG. Da es sich beim angefochtenen Entscheid indessen um
einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, ist die Eingabe als
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Soweit
sich die Beschwerde allerdings gegen den im vorinstanzlichen Verfahren
angefochtenen Beschluss vom 30. April 2007 richtet (Beschwerde S. 6 Ziff.
4.2.), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil
dieser Beschluss nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen eine Person keine
Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung eröffnet und auf das Begehren,
gegen drei weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung und
Amtsanmassung zu eröffnen, nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007)
ist der Anzeigeerstatter oder Geschädigte zur Beschwerde nicht legitimiert.
Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte rügt (z.B.
Beschwerde S. 7 Ziff. 5.2. al 2), genügt die Eingabe überdies den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Verfügungen gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-legt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: