Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.448/2007
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6B_448/2007 /rom

Urteil vom 4. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Versuchte Nötigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 23. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Obwohl der Beschwerdeführer festhält, er müsse wohl das Urteil wegen Nötigung
akzeptieren (Beschwerde S. 1), beantragt er dennoch zusammenfassend einen
Freispruch (Beschwerde S. 2 unten). Insoweit kann auf die Beschwerde jedoch
von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie sich mit dem Schuldspruch
nicht befasst und deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht genügt. Sie richtet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Kosten- und
Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 1). Diese
bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer
könnte folglich nur vorbringen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei
willkürlich bzw. seine Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG seien
verletzt worden. Von Willkür oder den Grundrechten ist in der Beschwerde
jedoch nicht die Rede, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: