Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.446/2007
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6B_446/2007 /rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Beschlagnahme, Verfahrensabschreibung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 13. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die von A.________ unterschriebene Beschwerde richtet sich gegen einen
Entscheid, in dem davon ausgegangen wurde, dass A.________ die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der kantonalen Beschwerde nicht
habe rechtsgültig vertreten können. Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache
mit anderen Fragen als derjenigen, ob die kantonale Beschwerde rechtsgültig
unterzeichnet wurde, befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
Soweit darin am Rande behauptet wird, die kantonale Beschwerde sei von
B.________ unterzeichnet worden (Beschwerde S. 2 unten), ist darauf ebenfalls
nicht einzutreten, weil sich daraus nicht ergibt, dass die tatsächliche
Feststellung der Vorinstanz, B.________ habe zu Protokoll erklärt, die
Eingabe nicht unterschrieben zu haben (angefochtener Entscheid S. 2 oben),
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem
Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind A.________, der sie verursacht hat, aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird A.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, A.________, der Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: