Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.442/2007
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6B_442/2007 /rom

Urteil vom 16. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 3. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ im Berufungsverfahren
am 3. Mai 2007 der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilte
ihn zu 14 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.--, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und
beantragt, das Urteil vom 3. Mai 2007 sei nichtig zu erklären und die Sache
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus der Begründung
folgt, dass er einen Freispruch anstrebt.

2.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Diese Begründungspflicht lehnt sich an die für die
staatsrechtliche Beschwerde verlangten Anforderungen an. Demnach prüft das
Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Willkürverbotes nach Art. 9 BV geltend, muss er anhand des angefochtenen
Entscheids im Einzelnen darlegen, inwieweit dieser im Ergebnis an einem
qualifizierten Mangel leidet (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6,
mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3). Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

Die Vorinstanz hat eine einlässliche Würdigung der Beweise vorgenommen,
worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann
(angefochtener Entscheid S. 6 - 10 E. 1b). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, stellt zur Hauptsache unzulässige appellatorische Kritik dar, auf
die nicht einzutreten ist.

Die Vorinstanz stellt z.B. fest, der Beschwerdeführer habe sich in einer
aggressiven und gereizten Stimmung befunden, die offenbar seine
Selbstkontrolle beeinträchtigt habe (angefochtener Entscheid S. 10 lit. ee).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dabei handle es sich um "rein
theoretische Überlegungen (der Vorinstanz), welche sich nicht auf ein
Gutachten abstützen" (Beschwerde S. 3). Damit legt er indessen nicht dar,
dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung in Willkür verfallen wäre.
Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Vorinstanz habe widersprüchliche
Annahmen getroffen (Beschwerde S. 3). Aus der vorinstanzlichen Feststellung,
in den Akten seien keine Anhaltspunkte für eine generelle Gewaltbereitschaft
zu finden (angefochtener Entscheid S. 15 lit. bb), ergibt sich nicht
zwingend, dass er am fraglichen Abend nicht gewalttätig geworden wäre. In
derselben Erwägung stellt die Vorinstanz fest, in einem Leumundsbericht sei
eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung erwähnt worden, die
jedoch offenbar eingestellt worden sei. Daraus zieht der Beschwerdeführer den
Schluss, es sei erwiesen, dass die Polizei mit falschen Behauptungen agiere
(Beschwerde S. 6 Ziff. 2.4). Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, weil
die Vorinstanz an derselben Stelle zu Recht ausführt, dass die Einstellung
der Strafuntersuchung auch aufgrund eines Rückzugs des Strafantrages erfolgt
sein könnte. Da von Willkür nicht die Rede sein kann, ist die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: