Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.439/2007
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6B_439/2007
6B_440/2007
6B_441/2007/rom

Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.

Bussenumwandlung,

Beschwerden in Strafsachen gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 13. August 2007 (UK070205+206+207/U/bee).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit zwei Verfügungen vom 2. August 2004 (2004-041-325 und 2004-063-857) sowie
einer Verfügung vom 10. August 2004 (2004-068-275) wurde X.________ durch das
Stadtrichteramt jeweils wegen Verstosses gegen das Transportgesetz einmal mit
Fr. 250.-- und zweimal mit Fr. 300.-- gebüsst. Mit Umwandlungsverfügungen vom
6. Oktober 2006 wurden die Bussen durch das Stadtrichteramt in einmal acht
und zweimal zehn Tage Haft umgewandelt. X.________ erhob Einsprache. Mit drei
Entscheiden vom 1. Juni 2007 verfügte der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Zürich - unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des per 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches - die
Umwandlung der Bussen in einmal zwei und zweimal drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe. Er ordnete in allen drei Fällen den unbedingten
Vollzug an (GU070076+77+78). Dagegen gerichtete Rekurse wies die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit drei Beschlüssen vom 13.
August 2007 ab (UK070205+206+207/U/bee).

X. ________ wendet sich mit drei Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht
(6B_439+440+441/2007).

2.
Soweit sich die Ausführungen in den Beschwerden nicht mit der
Bussenumwandlung (sondern z.B. mit der Höhe der Bussen) befassen, gehen sie
am Gegenstand des heutigen Verfahrens vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.

Sachbezogen macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien alle Bussen
bezahlt, die Quittungen ihr indessen gestohlen worden. Der Einzelrichter, auf
dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest, weder vermöge die
Beschwerdeführerin ihre Behauptung nachzuweisen, noch seien die Zahlungen
aktenkundig (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. II/3). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit die tatsächliche Feststellung
der kantonalen Richter, sie habe die Bussen nicht bezahlt, offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.

Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer
Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 4. Juli 2007
geltend, sie könne die Bussen nicht bezahlen. Die Vorinstanz hat diese
Bestätigung nicht übersehen (angefochtene Beschlüsse, je S. 3 oben). Aber der
Einzelrichter, auf dessen Verfügungen die Vorinstanz verweist, stellt fest,
die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit ihrer schlechten finanziellen
Lage entschuldigen, sei es doch grundsätzlich auch einem Sozialhilfeempfänger
zuzumuten, einen Teil seiner monatlichen staatlichen Unterstützung für die
Bezahlung seiner Bussen aufzubringen. Die Beschwerdeführerin mache selber
aber nicht geltend, dass sie sich bereit erklärt hätte, die offenen
Bussenbeträge wenigstens durch Ratenzahlungen tilgen zu wollen. Ausserdem
habe sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen ihre Arbeitsvereinbarung mit der
Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (zsge) annulliert,
was dazu geführt habe, dass ein Abverdienen der Bussen nicht mehr möglich
gewesen sei. Bei gutem Willen hätte die Beschwerdeführerin somit durchaus die
Möglichkeit gehabt, das nötige Geld für die Bezahlung der Bussen aufzubringen
bzw. diese abzuarbeiten (Verfügungen vom 1. Juni 2007, je E. III/2.1). In
Bezug auf die Möglichkeit, die Bussen abzuarbeiten, wird in den Verfügungen
vom 1. Juni 2007 auf ein Schreiben der zsge an die Beschwerdeführerin vom 7.
Juni 2006 verwiesen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die
Arbeitsvereinbarung dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend annulliert
worden ist. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Annullation ergibt sich
weder aus dem Schreiben der zsge noch aus der darauf angebrachten
handschriftlichen Bemerkung der Beschwerdeführerin. Folglich hat sie es zu
verantworten, dass sie die Bussen heute nicht mehr abarbeiten kann, und
entsprechend hat sie die Folgen zu tragen. Die Bussenumwandlungen sind unter
den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerden sind im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrichteramt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: