Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.437/2007
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6B_437/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

W. ________,
X.________,
Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, Postfach 110, 8890 Flums.

Nichteintreten auf Strafklage (Verdacht auf Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 22. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem auf eine
Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug nicht eingetreten und das dagegen
erhobene Rechtsmittel von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Mai
2007 abgewiesen wurde. Da die Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch
Opfer noch Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4-6
BGG sind, und sie - namentlich als Geschädigte (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli
2007) - kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids haben, sind sie zur Beschwerde nicht
legitimiert, zumal die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten
ausschliesslich das materielle Recht (Willkür, Rechtsgleichheitsgebot)
betrifft und nicht Verfahrensrechte, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellen würde (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1). Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG deshalb nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den solidarisch haftenden
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, dem Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums und der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: