Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.431/2007
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6B_431/2007 /bri

Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell
A.Rh., 2. Abteilung, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Verfahren O2S 06 6 und somit gegen das
Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2007, mit
welchem der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren wegen mehrfacher
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, bestraft wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen alle anderen
Verfahren seit Oktober 2003 wendet, ist darauf nicht einzutreten, weil die
Beschwerde in diesen Fällen verspätet sein dürfte und ihr im Übrigen nicht zu
entnehmen ist, um welche Verfahren es sich handelt. Soweit der
Beschwerdeführer Strafanzeigen erhebt, ist darauf nicht einzutreten, weil das
Bundesgericht keine Strafanzeigen prüft. Soweit die Beschwerde im Übrigen
überhaupt verständlich ist, wird geltend gemacht, es seien gewisse Zeugen
nicht befragt worden. In diesem Punkt entspricht die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht dargelegt
wird, aus welchem Grund die Zeugen hätten befragt werden müssen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: