Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.430/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_430/2007 /hum

Urteil vom 17. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Bodenmann,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand X.________ am 8. März 2007
zweitinstanzlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ für
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
90.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2007 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. Eventualiter beantragt er
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen die
Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4).

2.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde
(angefochtenes Urteil S. 3 ff.):
2.1 Der Beschwerdeführer, ein diplomierter Sozialpädagoge, ist seit dem Jahr
2000 in der Krisenintervention tätig. Im Oktober 2003 erteilte ihm das
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Bewilligung,
als Leiter des Kleinheims K.________ in D.________ maximal neun unmündige
Pflegekinder zu betreuen.

2.2 Zwischen der Beschwerdegegnerin, geboren am 17. September 1987, und ihren
Eltern gab es seit 2001 Auseinandersetzungen. Anfangs 2002 errichtete die
zuständige Vormundschaftsbehörde über das Mädchen eine Beistandschaft nach
Art. 308 ZGB und ernannte den Amtsvormund zum Beistand. Da sich die Situation
zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Eltern weiter verschlechterte, hob
der zuständige Gemeinderat am 12. Oktober 2004 gestützt auf Art. 310 Abs. 1
ZGB die elterliche Obhut auf, ordnete in Anwendung von Art. 314a ZGB die
fürsorgerische Freiheitsentziehung an und wies die Beschwerdegegnerin per 19.
Oktober 2004 in das vom Beschwerdeführer geleitete Heim ein. Per 1. November
2004 sollte die Beschwerdegegnerin alsdann in die Institution H.________ nach
E.________ verlegt werden (vgl. vorinstanzliche Akten act. III/666 ff.).
2.3 Am Sonntag 31. Oktober 2004 entfernte sich die Beschwerdegegnerin
nachmittags unerlaubterweise aus dem Heim. Als der Beschwerdeführer sie beim
Bahnhof D.________ antraf, schickte er sie wieder zurück. Nach einer verbalen
Auseinandersetzung beim Abendessen verliess die Beschwerdegegnerin jedoch das
K.________ erneut und begab sich wiederum zum Bahnhof D.________. Als der
Beschwerdeführer sie dort ausfindig machte, weigerte sie sich, ins Heim
zurückzukehren. Daraufhin verständigte er die Polizei, welche die
Beschwerdegegnerin aufgriff und auf den Polizeiposten mitnahm. In der Folge
kontaktierte der Beschwerdeführer telefonisch den Beistand der
Beschwerdegegnerin und besprach mit diesem das weitere Vorgehen. Der Beistand
stimmte seinem Vorschlag zu, die Beschwerdegegnerin noch gleichentags im
Sinne eines "Time-outs" zu einer Pflegefamilie nach Kirchberg zu versetzen.
Die Polizei brachte die Beschwerdegegnerin alsdann zurück ins K.________, wo
ihr der Beschwerdeführer mitteilte, sie werde temporär bei einer
Pflegefamilie untergebracht. Sie war hiermit nicht einverstanden. Nach
einigen Diskussionen und einer Rücksprache mit dem Beistand hielt der
Beschwerdeführer jedoch an der Anordnung fest.

2.4 Gemeinsam mit seiner Ehefrau beförderte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin trotz heftiger Gegenwehr gegen 20.00 Uhr in sein Auto, um
mit ihr nach Kirchberg zu fahren. Während seine Ehefrau den Wagen steuerte,
hielt er die Beschwerdegegnerin auf dem Rücksitz fest. Auf der Fahrt öffnete
sie zwei Mal die Autotüre und versuchte auszusteigen. Der Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau stiessen bzw. zogen sie jeweils mit gemeinsamer
Kraftanstrengung wieder zurück ins Fahrzeug. Zudem schrie sie während der
Fahrt andauernd und versuchte immer wieder, im Wagen nach vorne zu klettern,
da ihr der Beschwerdeführer ihr Mobiltelefon weggenommen und nach vorne auf
die Fussfläche beim Beifahrersitz geworfen hatte. Im Laufe der
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
zog sich diese - mutmasslich verursacht durch den Sicherheitsgurt - eine
grosse Hautschürfung an der Halsbasis zu.

2.5 Gegen 21.00 Uhr wurde schliesslich Kirchberg erreicht, wo der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin der Pflegefamilie übergab. Sie liess
sich auf ein längeres Gespräch ein, verliess dann aber kurz vor 22.00 Uhr
unter den Augen des Beschwerdeführers das Haus und suchte auf einem
nahegelegenen Bauernhof Zuflucht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt diesen Sachverhalt. Er lastet der
Vorinstanz jedoch eine Verletzung von Art. 9 BV an, da diese in willkürlicher
antizipierter Beweiswürdigung eine von der Beschwerdegegnerin ausgehende
akute Selbst- oder Fremdgefährdung verneint habe (Beschwerde S. 9 ff.). Er
erläutert, die akute Selbstgefährdung habe in einer latenten Fluchtgefahr
bestanden, welcher er durch die Verlegung der Beschwerdegegnerin nach
Kirchberg habe begegnen wollen (Beschwerde S. 14). Des Weiteren habe er
aufgrund der konkreten Umstände mit einer nicht mehr zu kontrollierenden
Situation bzw. mit einer Gefahr für Dritte rechnen müssen (Beschwerde S. 15).

3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber geschlossen, es bestünden keinerlei
Hinweise darauf, dass von der Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt eine akute
Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen sei.

Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nach ihrer
Rückkehr vom Polizeiposten ins K.________ ruhig verhalten. Der
Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in diesem Moment sei
ihm noch nicht klar gewesen, dass Gewalt notwendig sein würde, um sie zum
Transport bewegen zu können. Auf die Frage, was er gemacht hätte, wenn der
Beistand am Abend des 31. Oktober 2004 einer Umplatzierung nicht zugestimmt
hätte, habe er ausgeführt, die Beschwerdegegnerin wäre diesfalls über Nacht
im K.________ verblieben und man hätte gewartet, bis der Beistand am nächsten
Tag erschienen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer - obwohl die
Beschwerdegegnerin vor seinen Augen das Haus der Pflegefamilie verlassen habe
- wieder zurück nach D.________ gefahren und habe sich erst am nächsten Tag
bei der Pflegefamilie nach ihrem Verbleib erkundigt.

Vor diesem Hintergrund sei erstellt, dass selbst der Beschwerdeführer in der
damaligen Situation nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung
ausgegangen sei (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 14 f. und S. 22 mit
Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. II/477 f.).
3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen
Willkürprüfung stand. Es ist nicht unhaltbar, angesichts der gesamten
Umstände und insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers den
Schluss zu ziehen, von der Beschwerdegegnerin sei keine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung ausgegangen, welche den Beschwerdeführer allenfalls zum
Ergreifen von Zwangsmassnahmen berechtigt hätte.

Ebenso konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei fälschlicherweise von einer solchen Notlage
ausgegangen, als blosse Schutzbehauptung einstufen (vgl. angefochtenes Urteil
S. 23). Soweit sich der Beschwerdeführer deshalb sinngemäss auf einen
Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (sog. Putativrechtfertigung)
beruft, indem er vorbringt, die Tat sei zu seinen Gunsten nach dem
Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt habe (vgl. Beschwerde S.
29 f.), wendet er sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Auf diese Rüge kann deshalb
nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Einholung eines
Amtsberichts beim Beistand der Beschwerdegegnerin abgelehnt habe (Beschwerde
S. 17 ff.).
4.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241
E. 2, je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Beweismittel
gewürdigt. Sie hat insbesondere die Aussagen des Beistands in ihre
Beweiswürdigung einbezogen und - willkürfrei - als glaubhaft eingestuft.
Dieser gab zu Protokoll, er hätte, falls er darüber informiert worden wäre,
dass sich die Beschwerdegegnerin gegen den Transport nach Kirchberg wehre,
mit dieser reden können, um sie zum Bleiben im K.________ bis zum folgenden
Montag zu bewegen. Wenn Gewalt nötig gewesen wäre, hätte er als Beistand
diese gar nicht rechtsgültig anordnen können. Dies habe er denn auch nicht
getan. Ob damals wirklich eine Notlage vorgelegen habe, könne er nicht
beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 mit Hinweis auf die
vorinstanzlichen Akten act. II/454 f.).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht hinreichend substantiiert, welchen Erkenntnisgewinn ein von
demselben Beistand verfasster Amtsbericht versprechen würde. Die Vorinstanz
konnte deshalb ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Einholung eines Amtsberichts verzichten.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (auch) dadurch verletzt, dass sie von einer
Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegnerin abgesehen habe (Beschwerde
S. 21 ff.).
4.5 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des
Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Entsprechend sind Beschwerden wie die hier zu beurteilende unter dem
Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff.
3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen
von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal
angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel
zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch
Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung
der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151
E. 3.1 mit ausführlichen Hinweisen).

Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach
erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden,
ausser dieser verzichte auf eine Befragung oder bestehe in missbräuchlicher
Weise auf einer Konfrontation. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Er erfährt in
der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn
dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt,
dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I
476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Susanne Schaffner-Hess;
in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Handkommentar Opferhilfegesetz, Bern 2005,
Art. 5 N. 32).

4.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der (frühere) Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin
unter Wahrung seiner ihm zustehenden Parteirechte verzichtet (vgl.
angefochtenes Urteil S. 15). Zudem wird im angefochtenen Urteil ohnehin nicht
zu Lasten des Beschwerdeführers auf Aussagen der Beschwerdegegnerin
abgestellt, bestreitet doch der Beschwerdeführer die Vorkommnisse vor und
während der Autofahrt nicht, sondern macht einzig geltend, zur
Zwangsanwendung berechtigt gewesen zu sein.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 183 StGB,
da er die rechtmässige Verfügung des Beistands mit moderaten und
verhältnismässigen Mitteln durchgesetzt habe (Beschwerde S. 25 ff., insb. S.
27).

5.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Freiheitsberaubung mit der
Begründung bejaht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich die
Fortbewegungsfreiheit der Beschwerdegegnerin während der rund eine Stunde
dauernden Autofahrt aufgehoben. Um den Tatbestand gemäss Art. 183 StGB
auszuschliessen, käme namentlich der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung
des zuständigen Beistands in Betracht. Dieser habe zwar der Verbringung der
Beschwerdegegnerin nach Kirchberg, nicht jedoch der Zwangsanwendung
zugestimmt. Vor dem Einsatz von Gewalt hätte der Beschwerdeführer zwingend
mit dem Beistand Rücksprache nehmen müssen, was auch ohne Weiteres möglich
gewesen wäre. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die "Übung" abbrechen
müssen, als die Situation im Auto eskaliert sei (angefochtenes Urteil S. 20
ff.).
5.3 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit,
welche auch in einem erzwungenen Transport von wenigen Minuten liegen kann
(Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.
1997, Art. 183 N. 7). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn
rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen
Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht
(Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl.
2007, Art. 183 N. 37), wobei sich diese auf die konkreten Umstände des
Freiheitsentzugs, mithin auf den konkreten Verletzungserfolg zu beziehen
haben (BGE 131 IV 1 E. 3.1; Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des
Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Basel 1996, S. 60).
Die Einwilligung der betroffenen Person schliesst die Erfüllung des
Tatbestands der Freiheitsberaubung aus. Geschütztes Rechtsgut ist der
natürliche Wille; auf die Geschäftsfähigkeit oder auf ein hinreichendes
Verständnis des Betroffenen für Bedeutung und Folgen seiner Einwilligung
kommt es nicht an (Weissenberger, a.a.O., S. 73). Denkbar ist auch eine
stellvertretende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dessen
Einwilligungsfreiheit endet dort, wo die Eingriffe dem Wohl der betroffenen
Person eindeutig widersprechen (Urteil des Bundesgerichts 6P.106/2006 vom 18.
August 2006, E. 6.4; Marc Thommen, Medizinische Eingriffe an Urteilsunfähigen
und die Einwilligung der Vertreter, Diss. Basel 2004, S. 23 f.). Auf eine
Einwilligungserklärung des Vertreters darf auch in Notfallsituationen nur
verzichtet werden, wenn eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden kann
(Thommen, a.a.O., S. 125 f.).
5.4 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen
ihren Willen vorsätzlich nach Kirchberg verbracht hat. Umstritten ist jedoch,
ob sein Vorgehen durch die stellvertretende Einwilligung des Beistands,
welcher der temporären Versetzung der Beschwerdegegnerin ausdrücklich
zugestimmt hat, gerechtfertigt ist.  Von Amtes wegen zu prüfen ist insoweit,
ob der Beistand zu dieser Anordnung überhaupt zuständig war (vgl. auch E. 1
hiervor).

5.4.1 Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Beistands unter Verweis auf
Art. 405a ZGB bejaht, wonach über die Unterbringung eines Unmündigen in einer
Anstalt auf Antrag des Vormunds die Vormundschaftsbehörde oder, wenn Gefahr
im Verzug liegt, der Vormund entscheidet. Da gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB für
den Beistand die Bestimmungen über den Vormund Anwendung fänden, soweit keine
besonderen Vorschriften aufgestellt seien, müsse diese Notkompetenz auch für
den Beistand gelten. Würde anders entschieden, so entstünde eine dem
Kindswohl widersprechende Lücke im Gesetz (angefochtenes Urteil S. 18).

5.4.2 Diese Auffassung der Vorinstanz ist nicht zutreffend. Gemäss Art. 315
Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden
am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Die Beschwerdegegnerin hat Wohnsitz im
Kanton Luzern. Vormundschaftsbehörde ist im Kanton Luzern der Gemeinderat
(vgl. § 8 Abs. 2 und § 37 des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Luzern
[EG ZGB/LU]). Vorliegend hob, wie dargelegt, der Gemeinderat im Oktober 2004
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut auf, ordnete in
Anwendung von Art. 314a ZGB die fürsorgerische Freiheitsentziehung an und
wies die Beschwerdegegnerin in das vom Beschwerdeführer geleitete Heim ein
(vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten, wenn das Kind von
einer Behörde in einer Anstalt untergebracht wird, die Vorschriften über die
gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer
Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss
(vgl. Art. 397d - f ZGB). Nach Art. 314a Abs. 3 ZGB können die Kantone für
die Fälle, in denen Gefahr im Verzug liegt oder das Kind psychisch krank ist,
die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der
Vormundschaftsbehörde auch anderen geeigneten Stellen einräumen.

In Einklang mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben ist im Kanton Luzern die
Vormundschaftsbehörde zuständig für die Anordnung oder Aufhebung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen (§ 51 Abs. 1 EG
ZGB/LU). Ist Gefahr in Verzug, kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung
vorsorglich von jeder Ärztin oder jedem Arzt, die oder der in der Schweiz zur
Berufsausübung zugelassen ist, angeordnet werden, wobei insbesondere die
Zuständigkeit der Vormundin oder des Vormunds gemäss den Art. 405a und 406
ZGB und der Sozialvorsteherin oder des Sozialvorstehers bei Unmündigen
vorbehalten bleibt (§ 53 Abs. 1 EG ZGB/LU).

5.4.3 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil besteht damit keine
(dem Kindswohl widersprechende) gesetzliche Lücke und dementsprechend auch
kein Raum zur Begründung der Zuständigkeit des Beistands. Zuständig zur
Abänderung der rechtskräftigen Heimeinweisung der Beschwerdegegnerin bzw. zur
Anordnung der Umplatzierung wäre vielmehr der Gemeinderat als
Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin respektive
allenfalls die Sozialvorsteherin oder der Sozialvorsteher gewesen. Der
Beistand konnte daher mangels Zuständigkeit nicht rechtsgültig in die
Versetzung der Beschwerdegegnerin nach Kirchberg einwilligen.

5.5 Vorliegend wähnte der Beschwerdeführer somit den Beistand
fälschlicherweise für befugt, den Transport der Beschwerdegegnerin nach
Kirchberg anzuordnen. Er irrte mithin über die geltende
Zuständigkeitsordnung. Er verkannte insoweit die Grenzen des
Rechtfertigungsgrunds der stellvertretenden Einwilligung, indem er
unzutreffenderweise nicht nur die Vormundschaftsbehörde, sondern auch den
Beistand als zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ansah. Der
Beschwerdeführer unterlag daher im Ergebnis einem sog. indirekten
Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB (vgl. hierzu Guido Jenny, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. 2007, Art. 21 N. 6 ff.). Gemäss dieser Bestimmung
mit der Marginalie "Irrtum über die Rechtswidrigkeit" handelt nicht
schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass
er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das
Gericht die Strafe.
Es stellt sich demnach die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtums. Mit
diesem Aspekt hat sich die Vorinstanz bislang nicht befasst. Sie wird deshalb
zu klären haben, ob der Beschwerdeführer den Beistand aus zureichenden
Gründen als zur Anordnung der temporären Umplatzierung der Beschwerdegegnerin
legitimiert erachten durfte. Entscheidend ist insoweit, ob sich auch ein
gewissenhafter Mensch in die Irre hätte führen lassen, oder aber der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Heimleiter hinreichend Anlass gehabt
hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens - d.h. des Transports der
Beschwerdegegnerin nach Kirchberg - zu erkennen respektive in Erfahrung zu
bringen. Stuft die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung den indirekten
Verbotsirrtum des Beschwerdeführers als unvermeidbar ein, wird sie ihn vom
Tatbestand der Freiheitsberaubung freizusprechen haben. Qualifiziert sie den
Irrtum hingegen als vermeidbar, hat eine Strafmilderung zu erfolgen.

Klarstellend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der
Verhältnismässigkeit der vom Beschwerdeführer auf der Fahrt nach Kirchberg
der Beschwerdegegnerin gegenüber angewandten Gewalt nicht den Tatbestand der
Freiheitsberaubung, sondern jenen der Körperverletzung betrifft. Dieser
Tatbestand aber ist nicht überwiesen worden, weshalb eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Körperverletzung den Anklagegrundsatz verletzen
würde, es wäre denn, nach kantonalem Prozessrecht könnte die Anklage ergänzt
werden.

5.6 Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterliegt,
soweit er eine willkürliche Beweiswürdigung (E. 3 hiervor) und eine
Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (E. 4 hiervor) geltend
macht. Hingegen obsiegt er, soweit er eine Verletzung von Art. 183 StGB rügt
(E. 5 hiervor).

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Der
Beschwerdegegnerin, die keine Anträge gestellt  hat, und dem Kanton Thurgau
werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der
Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 8. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Schneider  Stohner