Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.429/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_429/2007 /rom

Urteil vom 16. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Beschimpfung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer, vom 14. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wird vorgeworfen, er habe den Anwalt seiner Ehefrau in einem Mail
als "Drecksack" und "Drecksau" bezeichnet.

Mit Urteil vom 14. Juni 2007 wurde er durch das Obergericht des Kantons
Solothurn wegen Beschimpfung mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.

X. ________ wendet sich mit "staatsrechtlicher Beschwerde in Strafsachen" ans
Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen. Die
"staatsrechtliche" Beschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen (Art. 132 Abs. 1 BGG).

3.
Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 verlangt, der Strafantragsteller sei
in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wegen unentschuldigten
Fernbleibens zu bestrafen, ist darauf nicht einzutreten, weil das
Bundesgericht dafür nicht zuständig ist.

4.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner gegen den Anwalt gerichteten
Strafanzeige befasst (Beschwerde S. 2 Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten,
weil im vorliegenden Verfahren nur die Verurteilung des Beschwerdeführers
geprüft werden kann.

5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm kein unentgeltlicher
Anwalt beigeordnet worden (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), genügt die Beschwerde
den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Art. 12 BV
betrifft die Hilfe in Notlagen, in denen dem Betroffenen kein
menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist, und hat mit der unentgeltlichen
Verbeiständung nichts zu tun.

6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 BV, weil seinem Gesuch
um Ausschluss der Presse nicht entsprochen worden sei (Beschwerde S. 2/3
Ziff. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf in Anwendung von
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 2).
Davon, dass durch die Zulassung der Presse Art. 13 BV verletzt worden wäre,
kann nicht die Rede sein.

7.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer Urheber des Mails gewesen ist, hat sich
die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3
BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 3 - 8 E. II).
Insbesondere stützt sie sich darauf, dass der Beschwerdeführer selber zu
verstehen gegeben hat, "er könne es schon gewesen sein" (angefochtener
Entscheid S. 8). Soweit er geltend macht, die Vorinstanz stütze sich auf
"fadenscheinige Vermutungen und Spekulationen" (Beschwerde S. 2 Ziff. 2),
legt er nicht dar, dass die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, er sei der
Urheber des Mails gewesen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet, der Anwalt habe ihn durch seine "bösartige,
zerfleischende Schlacht" provoziert (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Dazu stellt
die Vorinstanz fest, der Anwalt habe nur die Interessen seiner Mandantin
vertreten, wozu auch die Eintreibung einer Forderung gehöre (angefochtener
Entscheid S. 8 E. III/1). Bei dieser Sachlage kann von einer Provokation oder
davon, dass der Anwalt gegen Treu und Glauben verstossen hätte (Beschwerde S.
6 Ziff. 16), nicht die Rede sein.

8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist durch
eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: