Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.428/2007
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6B_428/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

W. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Nichteröffnung einer Strafverfolgung (Falschermittlung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 10. Juli 2007.
Sachverhalt:

A.
W. ________ hatte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen
Arbeitgeberin bereits mehrere zivil- und strafrechtliche Verfahren
eingeleitet.

Am 8. Februar 2007 erstattete er beim Generalprokurator des Kantons Freiburg
Strafanzeige "wegen Falschermittlung in der Strafsache Bern U 04 52235 gegen
die Verantwortlichen der Ermittlungsbehörde, der Kriminalpolizei Bern,
A.________, Spezialfahndung 2 Dezernat B + W sowie die U-Richterin B.________
und Oberrichter C.________ und D.________ sowie Herr E.________ und seine
Rechtsvertreter F.________ und G.________". Die Verantwortlichen seiner
ehemaligen Arbeitgeberin hätten in betrügerischer Weise die vollständigen
Auftragslisten unterdrückt, die der Berechnung seines Lohnes dienten. Die
Ermittlungs- und Gerichtspersonen hätten wichtige Beweismittel nicht
zugelassen und sich so schuldig gemacht.

B.
Der Generalprokuratur des Kantons Bern anerkannte am 23. Februar 2007, der
Kanton Bern sei für das Strafverfahren zuständig.

C.
Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland
und der Prokurator 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten am
14./16. März 2007 auf die Anzeige nicht ein.

Auf einen Rekurs von W.________ gegen diesen Entscheid trat das Obergericht
des Kantons Bern am 10. Juli 2007 nicht ein.

D.
W.________ erhebt "Rekurs und Einsprache" und beantragt unter anderem
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Angezeigten
seien gestützt auf Art. 146 und 312 StGB zu Freiheitsstrafen von mindestens
drei Jahren zu verurteilen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern
hinsichtlich seiner Strafklage. In der gleichen Sache habe der Kanton Waadt
zwar bereits eine Zivilklage behandelt, doch sei die Gerichtsbarkeit des
Kantons Freiburg wegen der Zweisprachigkeit und der eventuellen Neutralität
vorzuziehen.

Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren
decken sich nicht. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren
Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung
ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 StGB). Inwiefern die Vorinstanz diese
Bestimmung gesetzeswidrig angewandt haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt es nicht im
Ermessen des Beschwerdeführers zu entscheiden, in welchem Kanton das
Strafverfahren durchzuführen ist.

2.
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen sinngemäss vor, seine
verfassungsmässigen Rechte im Strafverfahren verletzt zu haben.

Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er
verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen
Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4;
zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2007 vom 18.
September 2007, E. 2).

Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70
E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Dieser lege nicht dar, inwiefern sich die Ermittlungs- und Gerichtspersonen
strafrechtlich schuldig gemacht hätten, und hinsichtlich der Verantwortlichen
seiner ehemaligen Arbeitgeberin handle es sich um eine rechtskräftig
abgeurteilte Sache, die in einem Rekursverfahren nicht zur Diskussion
gestellt werden könne.

Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers verletzt haben soll, zeigt dieser nicht auf. Dies hätte er
aber tun müssen, damit auf seine Verfassungsrügen hätte eingetreten werden
können.

4.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 erhebt der Beschwerdeführer "Strafklage
gegen die Bundesrichter Schneider, Zünd und Mathys", weil diese in einem für
ihn ungünstigen Urteil (6B_38/2007) mitgewirkt hatten.

Die Eingabe kann sinngemäss als Ablehnungsbegehren verstanden werden. Weil
aber die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen
Ausstandsgrund bildet, ist auf das Begehren nicht einzutreten (Art. 34 Abs. 2
BGG). Der Strafklage als solcher ist keine Folge zu geben, weil das
Bundesgericht dafür nicht zuständig ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner