Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.425/2007
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6B_425/2007 /rom

Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich.

Entgegennahme von interner Post in verschlossenem Briefumschlag,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 24. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine
Strafe von 20 Jahren Zuchthaus. In einer Beschwerde an die Direktion der
Strafanstalt machte er am 25. Juni 2007 geltend, das Besuchswesen habe sich
geweigert, ein in einem verschlossenen Briefumschlag übermitteltes Schreiben,
worin er um Annullierung der Besuche seiner Mutter vom 20. und 21. Juni 2007
ersucht habe, entgegenzunehmen. Er beantragte in der Beschwerde, es sei
festzustellen, dass die Weigerung des Besuchswesens, interne Post in
geschlossenem Briefumschlag entgegenzunehmen, über keine gültige
Rechtsgrundlage verfüge, und es seien die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Die Direktion bestätigte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass die Besuche der
Mutter ordnungsgemäss annulliert worden seien und es sich somit um eine
entschuldigte Absenz handle, die zu keinem Verlust von Besuchsstunden führe.
Sodann werde der Besuchspavillon offene und geschlossene interne Post
akzeptieren.

Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit der Begründung,
mit dem Entscheid vom 4. Juli 2007 verweigere die Direktion den Entscheid
über seinen Feststellungsantrag. Der Direktor äussere lediglich seine
persönliche Meinung, dass der Besuchspavillon offene und geschlossene interne
Post akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei
festzustellen, ob das Personal des Besuchspavillons durch die Zurückweisung
eines an dieses adressierten Couverts regelkonform oder regelwidrig gehandelt
habe. Es sei festzustellen, ob es eine Weisung aufgrund der Vorfälle gegeben
habe und welchen Wortlaut diese trage, um Wiederholungen solcher Vorfälle zu
vermeiden. Es sei festzustellen, ob der hier angefochtene Entscheid der
Direktion ein Nichtentscheid gewesen sei, weil er nichts entschieden, sondern
nur die persönliche Meinung des Direktors als Entscheidungsurrogat enthalten
habe. Es sei über den nichtentschiedenen Antrag zu entscheiden.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat auf den
Rekurs mit Verfügung vom 24. Juli 2007 nicht ein. Sie stellte fest, durch die
behauptete Nichtannahme des verschlossenen Schreibens durch den
Besuchspavillon sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Sein
Schreiben betreffend die Annullierung der Besuche der Mutter sei rechtzeitig
eingetroffen, und ein Verlust von Besuchsstunden sei nicht erfolgt. Dies sei
dem Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom 4. Juli 2007 ausdrücklich
bestätigt worden. Die Direktion habe im angefochtenen Schreiben sodann
festgestellt, dass der Besuchspavillon offene und geschlossene interne Post
entgegennehmen werde. Ein Anspruch auf Feststellung, dass dies in der
Vergangenheit allenfalls zu Unrecht nicht so gehandhabt worden wäre, bestehe
nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen. Aus dem
soeben ausführlich dargelegten Ablauf der Angelegenheit ist ersichtlich, dass
die Beschwerde ans Bundesgericht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im
Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist. Die erneut vorgetragene Auffassung, es sei
"lediglich ... die Meinung eines Direktionsmitgliedes" geäussert worden
(Beschwerde S. 4), ist abwegig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren.
Die mutwillige Art der Prozessführung des Beschwerdeführers ist bei der Höhe
der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: