Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.423/2007
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6B_423/2007 /hum

Urteil vom 17. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einstellung der Untersuchung (Hausfriedensbruch),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen
Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Im
Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1.)
ist er jedoch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli
2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Da sich der Beschwerdeführer auf die Literatur stützen konnte, und er
offenbar von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine
Kenntnis hatte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: