Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.423/2007
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6B_423/2007 /hum Urteil vom 17. August 2007 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Einstellung der Untersuchung (Hausfriedensbruch), Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1.) ist er jedoch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Da sich der Beschwerdeführer auf die Literatur stützen konnte, und er offenbar von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Kenntnis hatte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: