Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.419/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_419/2007/sst

Verfügung vom 11. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Klarer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Arild Paulsen,
Z.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 3.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für
Zivil- und Strafsachen, vom 27. April 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den
die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten
Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des
Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abzuschreiben.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er
hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht
aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt.

3.
X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________
sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi