Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.418/2007
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6B_418/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Briw.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Denise Kramer-Oswald,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger Frei,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Psychiatrische Begutachtung (Art. 20 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. April 2007.
Sachverhalt:

A.
Am 21. August 2003 arbeitete der als Barman und Sicherheitsangestellter
tätige X.________ in einem Dancing. Nach einer zunächst verbalen und hernach
tätlichen Auseinandersetzung mit zwei Gästen verliessen diese das Lokal.
X.________ ergriff eine Pistole und folgte ihnen nach etwa 15 - 20 Minuten.
Er gab einen Schuss ab - allerdings nicht in ihre Richtung -, begab sich zu
ihnen und forderte sie auf, den Ort zu verlassen (Urteil des Obergerichts S.
43). Als sie im Fahrzeug wegfuhren, schoss er auf die vordere Ecke der
Motorhaube und dann aus etwa zwei Metern auf die Fahrertür, so dass die Kugel
nur wenige Zentimeter unterhalb des Seitenfensters in die Türe eindrang und
dort steckenblieb (Urteil S. 55 ff.).

B.
Am 30. März 2006 fand ihn das Bezirksgericht Dielsdorf schuldig der falschen
Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im
Sinne von Art. 129 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit.
e WG und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus.

C.
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin stellte das
Obergericht des Kantons Zürich am 19. April 2007 fest, dass das Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf hinsichtlich des Waffengesetzes in Rechtskraft
erwachsen ist. Es fand ihn der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), der
mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. Es widerrief die mit Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 8. Oktober 2002 ausgefällte bedingte Strafe von 5 Tagen
Gefängnis, bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 4 Jahren
und 5 Tagen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr.
200.- und setzte für die Busse eine Ersatzfreiheitsstafe von 2 Tagen fest.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Beschluss und Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne
von Art. 20 StGB und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und die Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist bezüglich des angefochtenen Beschlusses mangels
Begründung nicht einzutreten (Art 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

2.
Die Vorinstanz weist den Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens ab. Sie sieht keinerlei Hinweise auf eine allfällige verminderte
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 14 - 19).

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Argumentation,
die zur Abweisung des Antrags auf eine umfassende psychiatrische Begutachtung
und zum Ausschluss der Notwehr geführt habe, sei insgesamt und im Einzelnen
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, indem sie sich mehrheitlich auf eine
falsche und/oder unvollständige Würdigung von aktenkundigen Tatsachen stütze
bzw. in sich widersprüchlich und nicht stringent sei und gegen die
Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstosse.
Das vorinstanzliche Urteil verletze auch Art. 20 StGB, weil Umstände, welche
Anlass zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit hätten geben sollen, unbeachtet
geblieben oder gestützt auf willkürliche Beweisergebnisse verneint worden
seien. Im Ergebnis hätten die willkürliche Beweiswürdigung, die Verletzung
des Grundsatzes in dubio pro reo und die unrichtige Anwendung von Art. 20
StGB zur Verweigerung der psychiatrischen Begutachtung und damit zu einem
vollumfänglichen Schuldspruch ohne Abklärung der Schuldfähigkeit durch einen
Experten und ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Notwehrsituation
geführt.

2.2 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu
zweifeln, so ordnen die Untersuchungsbehörden oder das Gericht die
Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Bestimmung
entspricht weitgehend Art. 13 aStGB. Die Begutachtung setzt aber nicht mehr
Zweifel an der Schuldfähigkeit voraus, sondern - nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - ernsthaften Anlass, daran zu zweifeln.

Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1.
Januar 2007 war die Frage, ob an der Zurechnungsfähigkeit eines Täters hätte
gezweifelt und ein Gutachten eingeholt werden müssen, mit
Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen, weil sie materielles Strafrecht
beschlug. Eine mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügende Tatfrage war
hingegen, in welchem Zustand sich der Täter zur Zeit der Tat befand. Mit der
Beschwerde in Strafsachen lässt sich generell die Verletzung von Bundesrecht
rügen (Art. 95 lit. a BGG) und damit Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder
verfassungsmässige Rechte bzw. Grundrechte, weil der Begriff "Bundesrecht" im
Sinne von Art. 95 lit. a BGG auch Bundesverfassungsrecht umfasst (Botschaft
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202
S. 4335). Sodann kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
allerdings nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG).
Da eine im Ergebnis offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstösst (Botschaft, a.a.O., S.
4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2), stellt sie ebenfalls eine Verletzung von
Bundesrecht dar (zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6B_89/2007 vom 24.
Oktober 2007, E. 1.4.1). Die vom Beschwerdeführer in erster Linie geltend
gemachte Willkür ist daher gemäss Art. 97 BGG zu prüfen. Der Vorinstanz steht
auf dem Gebiete der Beweiswürdigung ein weites Ermessen zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a).

Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes in
dubio pro reo und der Unschuldsvermutung vorwirft, fehlt es an einer
hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2, 396
E. 3.1), so dass darauf nicht einzutreten ist. Seine Ausführungen erschöpfen
sich in Willkürvorwürfen. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo
als Beweiswürdigungsregel unterliegt ebenfalls der Willkürkognition (BGE 127
I 38 E. 2a).

2.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Vorinstanz sei
willkürlich nicht von einer Affekthandlung ausgegangen und habe deshalb in
Verletzung von Art. 20 StGB keine ernsthaften Zweifel an seiner
Schuldfähigkeit gehabt und auch eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15
StGB nicht in Betracht gezogen.

Entgegen seiner Auffassung durfte die Vorinstanz ohne Willkür unter
Verweisung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Lokal erst 15-20
Minuten nach der tätlichen Auseinandersetzung verlassen hatte, auf das Fehlen
eines Affektes schliessen. Ein Affekt ist in aller Regel ein nicht lang
hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen (Christian
Schwarzenegger, Strafrecht II, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art.
113 N. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst die
Vorinstanz nicht aus diesem Zeitablauf von ca. 15 Minuten allein auf den
Ausschluss einer Affektlage. Zusätzlich führt sie aus, dass er - nachdem er
unter anderem noch die Abrechnung gemacht hatte - das Lokal nicht verlassen
habe, um die Auseinandersetzung mit den beiden Gästen fortzusetzen, sondern
weil er habe nach Hause gehen wollen (angefochtenes Urteil S. 17). Ein
Widerspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorinstanz in ihrer
Zusammenfassung (S. 43) diese Zeitdauer nicht mehr eigens erwähnte. Diese
Feststellung nimmt die Vorinstanz nicht zurück, und sie steht auch im
Einklang mit den Aussagen des Zeugen B.________, wonach unter anderem erst
die Abrechnung gemacht worden war (kantonale Akten, act. HD 10/1 Ziff. 3, 7;
HD 10/2 S. 5, sowie Aussagen des Beschwerdeführers HD 6/6 S. 6 f.). Soweit
die Vorinstanz allerdings etwas missverständlich (vgl. Beschwerde S. 7 f.)
ausführt, der Beschwerdeführer habe an keinem Ort einen Zusammenhang zwischen
der Auseinandersetzung in der Bar und den Schüssen auf das Auto hergestellt,
geht aus dem Urteil (S. 17 f.) indessen klar hervor, dass sie damit bloss
einen Affektzusammenhang verneint.

2.4 Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Kriegseinsätze in seiner Heimat als nicht sehr glaubhaft. Es ergäben sich
daraus auch keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit, welche die
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens hätten nach sich ziehen müssen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Auffassung nicht als
willkürlich erscheinen. Seine Aussagen (Beschwerde S. 9) belegen keine
Kriegseinsätze, sondern beziehen sich alle auf das Hantieren mit Waffen
(Schusswaffengebrauch). Es ist deshalb auch nicht widersprüchlich, auf seine
guten Waffenkenntnisse hinzuweisen (etwa angefochtenes Urteil S. 49 und 58).

Soweit der Beschwerdeführer mit Kriegseinsätzen eine posttraumatische
Belastungs- und Anpassungsstörung geltend machen will (was nicht erstellt
ist), ist festzustellen, dass Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen
nur relativ selten mit Straftaten einher gehen. Dass sie zur Aufhebung der
Einsichtsfähigkeit führen, ist kaum denkbar. In seltenen Fällen sind sie
unter Umständen jedoch derart ausgeprägt, dass die Steuerungsfähigkeit
aufgehoben ist (BGE 132 IV 29 E. 5.2; 133 IV 145 E. 3.5). Die mit derartigen
Störungen verbundenen Symptome (BGE 133 IV 145 E. 3.5) ergeben sich weder aus
den Akten noch wurden sie vom Beschwerdeführer aufgezeigt.

2.5 Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, es bestehe darüber hinaus kein
Grund für eine Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB. Der bisherige
Lebenswandel lasse keine psychischen Auffälligkeiten erkennen. Seit der
Beschwerdeführer in der Schweiz sei, arbeite er, sei sozial integriert und
habe von seinem früheren Arbeitgeber ein sehr gutes Zeugnis erhalten. Würde
tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, müsste diese auch in
anderen Lebensbereichen zum Ausdruck kommen. Auch aus den früheren Vorstrafen
des Beschwerdeführers ergebe sich kein Grund für eine Begutachtung. Eine
"möglicherweise (krankhaft) verminderte Impulskontrolle" könne aufgrund der
Vorstrafe vom 23. Februar 2000 (Schlägerei unter Landsleuten) nicht
konstruiert werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.).

Der Beschwerdeführer macht Willkür geltend, weil die Vorinstanz nur eine
Vorstrafe und nicht auch verschiedene Verfahrenseinstellungen berücksichtigt
habe (Beschwerde S. 12). Auch habe er von seinen früheren Arbeitgebern
keineswegs nur sehr gute Beurteilungen erfahren. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, eine allfällige Persönlichkeitsstörung müsste auch in anderen
Lebensbereichen zum Ausdruck kommen, "was beim Angeklagten nicht der Fall
ist", stehe in klarem Widerspruch zur Aktenlage und sei willkürlich. Dasselbe
gelte nach dem Gesagten auch für die Feststellung der Vorinstanz, "Anzeichen
für eine Persönlichkeitsstörung" seien "ebensowenig erkennbar wie andere
besondere Auffälligkeiten" (Beschwerde S. 14).

Der Beschwerdeführer ist, wie sich dem Leumundsbericht vom 22. September 2004
(act. HD 26/12) entnehmen lässt, von seinen Arbeitgebern nicht nur positiv
beurteilt worden. Ferner war er über die vom Obergericht erwähnte Vorstrafe
in verschiedene weitere Strafverfahren verwickelt (act. HD 26/12). Daraus
ergibt sich aber nicht, dass die Feststellung, es lägen keine relevanten
Persönlichkeitsstörungen und auch keine verminderte Impulskontrolle vor,
willkürlich wäre. Strafverfahren oder auch Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
müssen keine Zweifel an der Schuldfähigkeit aufkommen lassen. Nicht jede
geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen genügt, um
verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr,
zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem
Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art
und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b). Ein derartiges
Abweichen ist selbst bei Unterstellen der Beschwerdevorbringen nicht
ersichtlich.

2.6 Zusammengefasst erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als
willkürlich. Somit war die Vorinstanz einerseits nicht gehalten, eine
Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB anzuordnen, und andererseits lässt
sich keine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB annehmen. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) ist abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien. Den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann mit einer
herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 und
Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw