Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.416/2007
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6B_416/2007 /bri

Urteil vom 26. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Psychotherapeutische Behandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 10. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil
sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der
Berufung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Eingabe
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: