Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.415/2007
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6B_415/2007 /rom

Urteil vom 16. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.

Verletzung von Verkehrsregeln usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Juni 2007 (SU070003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ im Berufungsverfahren
mit Urteil vom 25. Juni 2007 wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld bis
zwei Stunden und Nichtmitführens des gültigen Taxitarifes mit einer Busse von
Fr. 90.--.

X. ________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht
und beantragt zur Hauptsache, er sei freizusprechen.

2.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, ist die
staatsrechtliche Beschwerde als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff.
BGG entgegenzunehmen (Art. 132 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerde besteht aus zwei Teilen und umfasst insgesamt 33 Seiten. Eine
Rückweisung wegen übermässiger Weitschweifigkeit gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.

4.
Die Beschwerde, die teilweise nur schwer verständlich ist, bezieht sich zur
Hauptsache nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und genügt
damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist
nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S.
6 - 11 mit Hinweisen auf das erstinstanzliche Urteil). Was daran gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer Willkür oder andere Verletzungen seiner
Grundrechte geltend macht (z.B. Beschwerde 1 S. 7/8), genügen seine
Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: