Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.414/2007
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6B_414/2007 /rom

Urteil vom 6. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Strafsachen gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom
6. Juli 2007 (NS070025/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Feststellung, dass das Bundesgericht die Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt und "den menschenrechtskonformen Zustand wieder
herzustellen" habe (Anträge 8 und 10), ist im vorliegenden Verfahren nicht
möglich. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben
Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde
in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E.
3). Auf diese ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen drei Personen sowie gegen
Unbekannt keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs eröffnet und auf das
Begehren, gegen drei weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen
Amtsmissbrauchs etc. zu eröffnen, nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 81
Abs. 1 BGG (der Art. 115 BGG entspricht) sowie der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007) ist der Anzeigeerstatter
oder Geschädigte zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit der
Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte rügt (z.B. Beschwerde S. 6
Ziff. 3.2.), genügt die Eingabe überdies den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Verfügungen gegenstandslos geworden.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in
Strafsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: