Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.410/2007
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6B_410/2007 /rom

Urteil vom 4. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Nichteintretensverfügung (Falschbeurkundung im Amt),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erkannte mit Verfügung vom 21. Mai
2007, auf die Strafanzeige vom 9. September 2006 des X.________ gegen
A.________ und B.________ betreffend Falschbeurkundung im Amt werde nicht
eingetreten. Am 3. Juni 2007 erhob X.________ beim Obergericht des Kantons
Aargau "im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung" Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 21. Mai 2007. Er beantragte, dass die Verfügung
aufgehoben und gegen B.________ und A.________ wegen Falschbeurkundung im Amt
ein Strafverfahren durchgeführt werde. Das Obergericht wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2.
Es kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde in
Strafsachen überhaupt legitimiert ist. Er macht geltend, die kantonale
Beschwerde gegen die Verfügung des Staatsanwalts sei "von diesem nicht
behandelt" worden. Statt dessen habe das Obergericht "in willkürlichster
Weise" geprüft, ob die Voraussetzungen für seine Strafanzeige gegen die
beiden Beschuldigten, "also für eine andere Sache", erfüllt seien (Beschwerde
Ziff. 1). Aus dem oben in E. 1 Gesagten ist ersichtlich, dass die Rüge des
Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist. Davon, dass das Obergericht
mit der Behandlung seiner Beschwerde einen Fehler gemacht hätte, kann keine
Rede sein. Die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos
erschien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: