Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.408/2007
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6B_408/2007 /bri

Urteil vom 17. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Paritätische Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel des Kantons Zug,
Baarerstr. 12, Postfach, 6301 Zug.

Haftbedingungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Rekurskommission für die
interkantonale Strafanstalt Bostadel vom 5. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befand sich ab dem 5. Mai 2006 in der Strafanstalt Bostadel im
Strafvollzug. Anlässlich einer Kontrolle wurden am 13. November 2006 in
seiner Zelle ein Klettergurt, zehn weitere Gurten (mutmasslich zur Erstellung
einer Strickleiter), ein Mobiltelefon sowie zwei Plastiksäckchen mit grauer
bzw. gelbgoldener Paste und ein Fläschchen mit Zinkfarbe gefunden. Die Gurten
waren für einen Kundenauftrag in der Schreinerei bestimmt, wo X.________
Zugang hatte. An Gitter und Fensterrahmen der Zelle wurden Farbspuren
gefunden. Zudem wurde festgestellt, dass es X.________ gelungen war, mit
Mobiltelefon und PC einen Internetzugang herzustellen.

Am 13. November 2006 wurde wegen Vorbereitungen zur Flucht eine Einzelhaft
von sieben Tagen verfügt, und es wurde eine Verlegung in die
Sicherheitsabteilung erwogen. In der Einzelhaft wurde X.________ bewegungslos
auf dem Boden gefunden, eingenässt und mit blutender Nase. Ein klarer
medizinischer Befund dazu konnte nicht erhoben werden. Mit Verfügung vom 21.
November 2006 wurden die erste Verfügung vom 13. November 2006 in
Wiedererwägung gezogen, die Disziplinarstrafe auf zwei Tage verkürzt und
X.________ auf die Sicherheitsabteilung verlegt.

Gegen die Verfügung vom 21. November 2006 erhob X.________ Beschwerde bei der
Paritätischen Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel. Mit den Gurten
habe er ein Fitnessgerät zur Stärkung seiner Halsmuskulatur anfertigen und
mit den Farben eine Ikone für seine Familie malen wollen. Und für das bei ihm
gefundene Mobiltelefon sei eine Einzelhaft von drei bis fünf Tagen
ausreichend.

Mit Entscheid vom 2. April 2007 wies die Kommission die Beschwerde ab. Die
Erklärungen von X.________ überzeugten nicht. Da die Hausordnung für
Fluchtvorbereitungen als Disziplinarstrafe Arrest bis zu zehn Tagen vorsehe,
erscheine das Strafmass von zwei Tagen als verhältnismässig. Im Übrigen sei
die Verlegung in die Sicherheitsabteilung keine Disziplinarmassnahme, sondern
ein Einweisungsentscheid. Dieser könne nicht Gegenstand des Rekurses sein.

Diesen Entscheid focht X.________ bei der Rekurskommission für die
interkantonale Strafanstalt Bostadel an. Die Kommission wies den Rekurs mit
Entscheid vom 5. Juli 2007 ab, soweit darauf einzutreten war.

X. ________ wendet sich gegen den Entscheid vom 5. Juli 2007 ans
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er ersucht um die
unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, er habe keine
Fluchtvorbereitungen getroffen (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1.02). In diesem
Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Was daran
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Die Beschwerde richtet sich im Übrigen ausdrücklich nicht dagegen, dass der
Beschwerdeführer mit zwei Tagen Einzelhaft diszipliniert wurde (Beschwerde S.
1). Inwieweit der Eintrag der Einzelhaft in der Gefängnisakte korrigiert
werden müsste (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.01), ist nicht ersichtlich. Davon,
dass das Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden
wäre, kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen gegen die Art, wie die Einzelhaft
vollzogen wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 1.01). Die Vorinstanz trat in diesem
Punkt auf den Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Frage vor der
Paritätischen Aufsichtskommission nicht aufgeworfen habe (angefochtener
Entscheid S. 8). Dass diese Auffassung der Vorinstanz unrichtig oder
rechtswidrig wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen
Umständen kann sich auch das Bundesgericht mit der Frage, wie die Einzelhaft
hätte vollzogen werden müssen, nicht befassen. In diesem Punkt ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

Auch auf den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung (Beschwerde S. 3 Ziff.
2.02) trat die Vorinstanz nicht ein, weil sie dafür nicht zuständig sei
(angefochtener Entscheid S. 10). Da sich der Beschwerdeführer mit der Frage
der Zuständigkeit der Vorinstanz nicht befasst, ist auch in diesem Punkt auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.03) ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Paritätischen
Aufsichtskommission der Strafanstalt Bostadel des Kantons Zug und der
Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: