Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.407/2007
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6B_407/2007 /bri

Urteil vom 16. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten.

Einstellungsverfügung (Verdacht auf Grenzverrückung),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Strafgerichtshof I, vom 13. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine mögliche Befangenheit von
Bundesrichtern sei "nicht auszuschliessen" (Beschwerde S. 12), ist die
Eingabe als Ausstandsbegehren entgegenzunehmen. Auf das Begehren ist indessen
nicht einzutreten, weil die Mitwirkung in einem früheren Verfahren auch dann
für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt, wenn das Verfahren zu
Ungunsten der betroffenen Person ausgegangen ist (Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil
2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2).

2.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 stellte die Untersuchungsrichterin für das
Oberwallis ein auf Anzeige des Beschwerdeführers hin gegen zwei Personen
wegen des Verdachts auf Grenzverrückung eröffnetes Strafverfahren ein. Diese
Verfügung wurde durch den Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis mit
Urteil vom 13. Juni 2007 bestätigt. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S.
6 oben) ist der Beschwerdeführer als angeblich Geschädigter zur Beschwerde
nicht legitimiert, weil er kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG;
BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Dazu kommt, dass er die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze (Willkürverbot, allgemeine
Verfahrensgarantien, rechtliches Gehör) sowie Befangenheit geltend macht
(Beschwerde S. 1), ohne dass die Beschwerde, die sich in teilweise nicht auf
den angefochtenen Entscheid bezogener und auch sonst unzulässiger
appellatorischer Kritik erschöpft, den Begründungsanforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG genügt. Dies gilt auch, wenn man die vom Beschwerdeführer
erwartete Nachsicht walten lässt. Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche
Frist ist, kommt auch eine Nachbesserung nicht in Betracht (Art. 47 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ist als ein solches
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegenzunehmen. Es
ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im Übrigen
macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend, er sei bedürftig (Beschwerde
S. 2). Folglich kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: