Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.406/2007
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6B_406/2007 /hum

Urteil vom 14. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Hausfriedensbruch etc., Widerruf,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht fristgerecht
angemeldet hatte. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung befasst
sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht. Die
Eingabe erfüllt deshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: