Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.402/2007
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6B_402/2007 /rom

Urteil vom 5. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Nichteintreten auf eine Strafanzeige,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 7. Februar 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde, die mit mehreren Eingaben ergänzt wurde, richtet sich
dagegen, dass der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt auf eine
Strafanzeige wegen angeblicher Wirtschaftsdelikte nicht eintrat. Bei
Wirtschaftsdelikten dürfte der Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung nicht
in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und
folglich nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sein. Die Frage kann
indessen letztlich offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft ist auf eine
Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese verspätet war,
und die Vorinstanz hat dieses Nichteintreten im angefochtenen Entscheid
bestätigt. Mit der im vorliegenden Verfahren somit einzig interessierenden
Frage der Verspätung der Einsprache befasst sich der Beschwerdeführer nicht,
weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: