Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.401/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_401/2007
6B_426/2007 /bri

Beschluss vom 21. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,

Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007 bestrafte die II. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich X.________ wegen vorsätzlicher Tötung mit 5 ? Jahren
Freiheitsstrafe. Der Präsident verfügte am 15. August 2007, X.________ sei
per 24. August 2007 aus der Haft zu entlassen. Gegen beide Entscheide wendet
sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht.

2.
Der Beschwerdegegner stellt mit Eingabe vom 19. August 2007 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er ist bedürftig, und die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint als notwendig. Das
Gesuch ist gutzuheissen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und
Rechtsanwalt Dr. Markus Hug wird für das bundesgerichtliche Verfahren als
Anwalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG bestellt.

2.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: