Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.393/2007
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6B_393/2007 /rom

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Veruntreuung (Art. 138 StGB); Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22.
November 2006 zweitinstanzlich der Veruntreuung, des Betrugs, des
gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig
und verurteilte ihn zu 28 Monaten Zuchthaus.

B.
Die vom Verurteilten gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2007 ab, soweit es
darauf eintrat (Urteil 6P.34/2007). Die gleichzeitig erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde hiess es hingegen - zum Teil im Verfahren nach Art.
277 BStP - teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6S.46/2007).

C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach daraufhin X.________
mit Urteil vom 22. Juni 2007 in den beiden Punkten, betreffend welchen die
Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen worden war, von der Anklage des Betrugs
frei, befand ihn insoweit jedoch der Veruntreuung für schuldig und
verurteilte ihn (erneut) zu 28 Monaten Zuchthaus.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2007 sei
aufzuheben, er sei in den zwei von neuem beurteilten Punkten vom Vorwurf der
Veruntreuung freizusprechen, und er sei zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Ferner ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem
Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132
Abs. 1 BGG). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG)
in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers
ausschliesslich in zwei Punkten - in den Fällen B.________ und D.________ -
(teilweise) gutgeheissen. Wie bereits unter bisherigem Recht (vgl.
Art. 277ter Abs. 2 aBStP) hat die Vorinstanz ihrer neuerlichen Überprüfung,
welche sich auf die aufgehobenen Punkte zu beschränken hat, die Begründung
der bundesgerichtlichen Kassation zugrunde zu legen. Einzig in diesem Umfang
ist auch das vorinstanzliche Urteil vom 22. Juni 2007 vor dem Bundesgericht
anfechtbar. Dabei ist dieses an die Erwägungen gebunden, mit denen es die
Rückweisung begründet hat (vgl. BGE 133 IV 21 nicht publ. E. 3; 123 IV 1 E. 1
mit Hinweisen).

2.
Die Verurteilungen basieren auf folgendem Sachverhalt:

X.________ ist als Anbieter bzw. Vermittler von Investmentprogrammen mit
überdurchschnittlichen Renditeversprechen aufgetreten und hat durch
Vorspiegelung von Tatsachen Anleger bzw. Kreditnehmer irregeführt und so zur
Überweisung erheblicher Geldbeträge an ihn veranlasst. Mit dem von den
Anlegern zur Verfügung gestellten Kapital sollten durch den Handel mit
Bankgarantien Gewinne in beträchtlicher Höhe generiert werden. Tatsächlich
war X.________ jedoch zu keinem Zeitpunkt gewillt, die einbezahlten Beträge
vereinbarungsgemäss zu investieren, sondern verwendete sie zu eigenen
Zwecken.

2.1 Im Fall B.________ ist erstellt, dass dieser durch seinen Freund und
Geschäftspartner F.________ motiviert worden ist, am 4. Juni 1997 den Betrag
von US$ 275'000.-- dem Beschwerdeführer zwecks Beteiligung an einem von
diesem vermittelten Trading-Geschäft zu überweisen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 6S.46/2007 vom 18. April 2007, E. 4.4).

Soweit der Beschwerdeführer diesen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18.
April 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet und vorbringt, bei der
Einzahlung von B.________ habe es sich nicht um eine Investition in ein
Trading-Geschäft, sondern um ein Darlehen gehandelt, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

2.2 Der Bauunternehmer D.________ übergab dem Beschwerdeführer am 20.
November 2001 einen ersten Check in der Höhe von US$ 200'000.-- zwecks
Teilnahme an einem von diesem angebotenen Investmentgeschäft. Rund zehn
Monate später, am 3. September 2002, händigte D.________ dem Beschwerdeführer
einen weiteren Check in der Höhe von US$ 30'000.-- aus (Urteil des
Bundesgerichts 6S.46/2007 vom 18. April 2007, E. 7.1). Während das
Bundesgericht in Bezug auf die erste Überweisung von D.________ die
Arglistigkeit der Täuschung und in der Folge den Tatbestand des Betrugs
bejaht hat (a.a.O., E. 7.3), ist es betreffend der zweiten Zahlung von einer
überwiegenden Opfermitverantwortung und damit von fehlender Arglist
ausgegangen (a.a.O., E. 7.4.4).

3.
3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer, wie dargelegt, gestützt auf
die Begründung der bundesgerichtlichen Kassation mangels nachgewiesener
Arglistigkeit der Täuschung im Fall B.________ und - soweit die zweite
Geldüberweisung betreffend - im Fall D.________ von der Anklage des Betrugs
frei, befand ihn jedoch der Veruntreuung für schuldig. Sie hat erwogen,
sowohl B.________ als auch D.________ hätten dem Beschwerdeführer die
einbezahlten Beträge zwecks Investition in das Trading-Geschäft anvertraut.
Dieser aber habe die Gelder vorsätzlich vereinbarungswidrig zu eigenen
Zwecken verwendet (angefochtenes Urteil S. 6, E. 2.5, und S. 7 f., E. 3.3
f.).
3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab klarstellend festzuhalten, dass der
Veruntreuungsvorwurf (auch) in Bezug auf die Fälle B.________ und D.________
von der Anklageschrift explizit mitumfasst und hinreichend substantiiert ist.
Die Begründung im angefochtenen Urteil stützt sich mithin vollumfänglich auf
den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (vgl. hierzu das Urteil
des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007, E. 3). Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes wird denn vom Beschwerdeführer richtigerweise auch nicht
gerügt.

3.3 Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Veruntreuung bilde
keinen Auffangtatbestand des Betrugs, weshalb bei Wegfall eines
Tatbestandsmerkmals des Betrugs nicht automatisch auf Veruntreuung
geschlossen werden könne (Beschwerde S. 3, Ziff. 5). Er habe B.________ eine
Werterhaltung des einbezahlten Geldes weder schriftlich noch konkludent
zugesichert, weshalb es am subjektiven Tatbestand der Veruntreuung mangle
(Beschwerde S. 4, Ziff. 8). Ebenso fehle es auch im Fall D.________ an einer
entsprechenden Werterhaltungspflicht. In solchen Konstellationen den
Veruntreuungstatbestand als erfüllt anzusehen, führe zum unhaltbaren
Ergebnis, dass einem Betrüger die Pflicht auferlegt werde, ihm übergebene
Vermögenswerte sorgsam zu verwahren (Beschwerde S. 5, Ziff. 11).

3.4 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c
mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die
Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten
hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie
jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a und 32
E. 2a).

Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche
Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung
beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der
Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm
mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist
erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist.
Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen
Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit weiteren
Hinweisen).

3.5 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der
Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Vorauszahlungen vollumfänglich
zurückzuerstatten, sollten die Trading-Geschäfte nicht zustande kommen. Für
den Fall der Abwicklung der Geschäfte sicherte er neben der Rückzahlung der
Investition die Ausrichtung eines Gewinns zu (angefochtenes Urteil S. 6, E.
2.5 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1610, und S. 8, E. 3.3).

Die Gelder waren demnach dazu bestimmt, später wieder - allenfalls mit einer
bestimmten Rendite - an die Anleger zurückzufliessen. Dieser
Werterhaltungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen,
indem er die ihm übertragenen Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss
anlegte, sondern sie vorsätzlich zu eigenen Zwecken verwendete. Der
Veruntreuungstatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

3.6 An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer diese Beträge durch Täuschung der Treugeber erlangt hat.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als
anvertraut, wenn zur Erlangung der Verfügungsmacht eine Täuschung über den
Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese Täuschung gerade darauf
bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraut (BGE 117
IV 429 E. 3c; vgl. auch Felix Bommer, Grenzen des strafrechtlichen
Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Diss. Bern 1996,
S. 239 f.; Derselbe, Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung,
Urteilsanmerkung, ZBJV 141/2005, S. 125 ff.; Jürg-Beat Ackermann,
Wirtschaftsstrafrecht 2003-2005, Aktuelle Rechtsprechung, in: Aktuelle
Anwaltspraxis, Bern 2005, S. 661; a.M. Marcel Alexander Niggli/Christof
Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 138 N. 193). Im Unterschied
zum Betrugstatbestand fehlt bei Art. 138 StGB ein Tatbestandsmerkmal, über
welches sich eine Geschädigtenmitverantwortung berücksichtigen liesse (Urteil
des Bundesgerichts 6S.56/2004 vom 3. Juli 2004. E. 6; Ackermann, a.a.O., S.
661). Wegen Veruntreuung zu bestrafen ist deshalb auch derjenige, der sich
das Vertrauen erschlichen hat und der sich über seine wahren Absichten
hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im
Klaren gewesen ist. Dies ist durchaus sachgerecht, denn anders zu entscheiden
hiesse, es dem Täter zu ermöglichen, sich durch eine (zivilrechtlich
rechtswidrige) Täuschung seiner Werterhaltungspflicht zu entledigen (Bommer
[2005], a.a.O., S. 126).

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem vom Beschwerdeführer
angeführten BGE 133 IV 21, wo die von den geschädigten Kunden übertragenen
Vermögenswerte reine Vermittlungsgebühren - d.h. Gegenleistungen für die
versprochenen vertraglichen Leistungen - darstellten. Diese Gelder hätten
mithin gerade nicht in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise investiert
werden müssen.

4.
4.1 Im Strafpunkt hat die Vorinstanz gefolgert, die Grundtatbestände des
Betrugs und der Veruntreuung wiesen denselben Strafrahmen auf. Das
Verschulden des Beschwerdeführers ändere sich nicht wesentlich dadurch, dass
sein Verhalten mangels Arglist der Täuschung nicht als Betrug, sondern als
Veruntreuung gewürdigt werde. Auch die Gesamtdeliktssumme bleibe sich gleich.
Folglich erscheine die Strafhöhe von 28 Monaten weiterhin angemessen
(angefochtenes Urteil S. 8, E. 5.1).

Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Angesichts des identischen
Strafrahmens der beiden Tatbestände und des der Vorinstanz bei der
Strafzumessung zustehenden weiten Ermessens verletzt das angefochtene Urteil
insoweit kein Bundesrecht.

4.2 Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, bei einem Strafmass von 28 Monaten
komme nach neuem Recht grundsätzlich der teilbedingte Vollzug der Strafe in
Betracht. Im zu beurteilenden Fall seien jedoch die materiellen Voraussetzung
hierfür nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer mehrere einschlägige
Vorstrafen aufweise und keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art.
42 Abs. 2 StGB vorlägen (angefochtenes Urteil S. 9 f., E. 5.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei 71 Jahre alt und lebe ein
bescheidenes Rentnerleben. Es bestehe kein Grund, eine unbedingte Strafe
auszusprechen, um ihn von der angeblichen Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien somit besonders günstige
Umstände gegeben (Beschwerde S. 6, Ziff. 15).

4.4 Art. 43 Abs. 1 StGB sieht bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und
drei Jahren die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs vor.
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf
Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn
und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die
Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht
besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder
teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in
voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB
gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (statt vieler Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern
2006, § 5 Rz. 50 S. 144; Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen,
Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Felix
Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., Bern 2006, S.
111 ff.; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 130 ff.; a.M. André Kuhn, Le sursis et le sursis
partiel selon le nouveau Code pénal, ZStrR 121/2003 S. 273 und Anm. 36).

4.5 Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall
im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, "wenn
besonders günstige Umstände vorliegen". Darunter sind solche Umstände zu
verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert
(Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. September 1998; BBl 1999 II S. 2050). In solchen Konstellationen gilt
demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer
ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht. Vielmehr kommt der
früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die
Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte
(Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). Die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller
massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die
indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert werden (ähnlich: Greiner, a.a.O., S. 101). Das trifft etwa zu,
wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (Botschaft, S. 2050; Greiner, a.a.O., S. 101;
Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). Jedenfalls ist bei eindeutig
günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (vgl. Stratenwerth,
a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141).

4.6 Der Beschwerdeführer weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf.
Insbesondere ist er am 25. Oktober 1996 - und damit innerhalb der letzten
fünf Jahre vor seiner zum Nachteil von B.________ begangenen Veruntreuung -
durch das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund ähnlich gelagerter Taten
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung
zu 22 Monaten Gefängnis verurteilt worden (vorinstanzliche Akten act. 11).

Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche den
teilbedingten Vollzug der Strafe zu rechtfertigen vermöchten, bestehen nicht.
Nicht entscheidend ist insbesondere das fortgeschrittene Alter des
Beschwerdeführers, steht dieses doch - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt
- der weiteren Begehung von Wirtschaftsdelikten nicht entgegen. Zudem wurde
seiner erhöhten Strafempfindlichkeit bei der Bemessung der Strafe explizit
Rechnung getragen.

Das vorinstanzliche Urteil hält somit auch in diesem Punkt der
bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Da seine Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
werden (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung
zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: