Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.392/2007
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6B_392/2007 /rom

Urteil vom 5. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Peter Jossen,

Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Strafgerichtshof I, vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Hilfe eines Scanners und eines Tintenstrahldruckers stellte X.________
bei sich zu Hause insgesamt 31 Hunderternoten her. Er verwendete dazu
einfaches Fotokopierpapier. Die Noten waren vom Format her kleiner als echte
Hunderternoten. Zur Fälschung des Kinegramms klebte er Silberpapier von
Zigarettenpäckchen auf die Noten. Zwischen dem 29. Oktober und dem 1.
November 2004 setzte er in verschiedenen stark besuchten Gaststätten und an
Parties im Mittel- und Oberwallis 28 dieser Blüten erfolgreich ab. Die
restlichen drei warf er vor der polizeilichen Intervention am 1. November
2004 weg.

B.
Als Berufungsinstanz verurteilte ihn das Kantonsgericht Wallis am 5. Juli
2007 unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs.
2 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr.
95.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--.

C.
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragt unter anderem die Schuldigsprechung X.________' nach Art. 240
Abs. 1 StGB und dessen Bestrafung unter Berücksichtigung der Mindeststrafe
von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Bundesanwaltschaft ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht
vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den
kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist (Art. 81 Abs. 2
BGG). Mit Verfügung vom 5. November 2004 delegierte die Bundesanwaltschaft
die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung an den Kanton Wallis
(Beschwerdebeilage 2). Die Bundesanwaltschaft ist demnach zur Anfechtung des
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in dieser Strafsache legitimiert.

2.
Die Bundesanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 240 StGB. Nach ihrem
Dafürhalten sei der Beschwerdegegner zu Unrecht nach dem privilegierten
Tatbestand von Art. 240 Abs. 2 StGB verurteilt worden.

2.1 Nach Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt
in Umlauf zu bringen. In besonders leichten Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2).

2.2 Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist
oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden.
Dies trifft nicht mehr zu bei bei weit über 1900 gefälschten
Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940'000.-- (BGE 119 IV
154 E. 2e). Hingegen hatte das Bundesgericht kürzlich einen mit der
vorliegenden Angelegenheit praktisch identischen Fall zu beurteilen, in dem
der Täter ebenfalls mit Hilfe seines Laptops, Scanners und Druckers 8
Zweihunderternoten herstellte und diese mit dem Silberpapier von
Zigarettenpäckchen nachbearbeitete. Zur Tatbestandsqualifizierung befand das
Bundesgericht, dass weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der
vergleichsweise bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle
Energie offenbarten, welche die Anwendung des mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Grundtatbestands gebieten (vgl. zur
amtlichen Publikation vorgesehener Entscheid 6S.101/2007 vom 15. August 2007,
E. 3.2). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall
übertragen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.
Der Bundesanwaltschaft werden bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: